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   FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00   

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FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00 (https://dejure.org/2001,45122)
FG Köln, Entscheidung vom 08.02.2001 - 13 K 6016/00 (https://dejure.org/2001,45122)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 13 K 6016/00 (https://dejure.org/2001,45122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 991
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Hätte der Gesetzgeber einzelne Tatbestandsmerkmale, wie bestimmte Verlustentstehungsjahre, von der Anwendungsregelung ausnehmen wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck bringen können (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 81/97, BStBl 1998, 485).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Rechtslage nach § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG n. F. anders zu beurteilen wäre, zumal sich die Vorschriften in ihrem maßgeblichen Wortlaut entsprechen (so wohl auch der BFH, der in dem Urteil I R 81/97 über die Diskussion um die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG n.F. von einer "gleichgelagerten Kontroverse" spricht).

    Eine solche Auslegung erscheint dem Senat schon deshalb nicht haltbar, weil dadurch die einschränkende Zeitbestimmung "im Jahr 1997" in Satz 2 des § 54 Abs. 6 KStG n. F. keinen Sinn mehr macht (vgl. hierzu die Anmerkung - SCH - zum BFH-Urteil I R 81/97 in DStR 1998, 1087; Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 182 a).

    Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des BFH zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. an (vgl. BFH-Urteil I R 81/97).

    der Ausschluß des Verlustabzugs, treten hingegen erst zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem § 8 Abs. 4 KStG n. F. gültig geworden ist (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG a. F.).

    Daraus erwächst für den Steuerpflichtigen weder dem Grunde noch der Höhe nach eine nicht oder geringer begrenzte zukünftige Ausgleichsfähigkeit mit späteren Gewinnen (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, a. a. O.).

    Dies ist auch von Verfassungs wegen solange hinzunehmen als die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen wird (BFH-Urteil I R 81/97, m. w. N.).

    Dem Gesetzgeber verbleibt nach den o. g. Grundsätzen trotz bestandskräftiger Feststellungsbescheide die Möglichkeit, im Wege der Gesetzesänderung die steuerliche Nutzbarkeit der festgestellten Verluste für die Zukunft einzuschränken (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, a. a. O., und Lang in Arthur Andersen, a. a. O., § 8 Tz. 1304.1).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Nach dem vom 2. Senat des Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtsfolgenbezogenen Rückwirkungsbegriff entfaltet eine Rechtsnorm im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft, (nur) dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, DB 1998, 653).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk" gesetzt worden sind (vgl. BverfG-Beschluß 2 BvR 882/97, a.a.O.).

    Gesetze, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschluß 2 BvR 882/97).

  • BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89

    Anforderungen an die Hinzurechnung streitiger Zinsen zu dem Gewerbeertrag durch

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Diese setzt nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. voraus, daß die Sanierung geeignet ist, "das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Ertragsfähigkeit wieder herzustellen, um das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1985 IV R 177/83, BStBl II 1985, 504, und BFH-Urteil vom 31.1.1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).

    Dieses Erfordernis folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmeregelung für Sanierungsfälle, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG; Frotscher, a. a. O., Tz. 190).

    Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere nicht als Einkunftsquelle des Unternehmers (Gesellschafters), der Angestellten und mittelbar der Geschäftspartner am Leben erhalten werden, so daß die sachliche Rechtfertigung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung für Sanierungen entfällt (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BFH-Beschluß vom 5.3.2001 IX B 90/00, DB 2001, 622, und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Auflage 1997, Artikel 20 Rn. 52 f. m. w. N.).

    Dies würde den Widerstreit zwischen der Verläßlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Beschluß IX B 90/00, m. w. N.).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Das neue Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft überwiegt dann, wenn das über Einlagen und/oder Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte (neue) Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 13.8.1997 I R 89/96, BStBl II 1997, 829).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 177/83

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (hier:

    Auszug aus FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00
    Diese setzt nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. voraus, daß die Sanierung geeignet ist, "das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Ertragsfähigkeit wieder herzustellen, um das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1985 IV R 177/83, BStBl II 1985, 504, und BFH-Urteil vom 31.1.1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821).
  • BFH, 01.10.2014 - I R 95/04

    Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht

    Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass es für die Prüfung der wirtschaftlichen Identität maßgebend auf den Zeitpunkt des steuerlichen Verlustabzugs ankommt (Senatsurteile vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485; in BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; vom 27. August 2008 I R 78/01, BFHE 222, 528; s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395, und in BFHE 223, 105; zustimmend: FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001  13 K 6016/00, EFG 2001, 991; Blümich/ Rengers, § 8 KStG Rz 955; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 KStG Rz 182c [a.F.]; B. Lang in Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz 1303.3; Haug/Huber in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 2423; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2012, 356; Ulbrich, DStR 1998, 445).
  • FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der

    Nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Vorschrift sei über einen Wegfall der wirtschaftlichen Identität erst dann zu entscheiden, wenn mehr als drei Viertel Anteile übertragen werden (Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren I R 53/01 zu dem Senatsurteil 13 K 6016/00 vom 8.2. 2001, Entscheidungen der Finazgerichte - EFG - 2001, 991; seit dem Beschluss vom 25.2. 2002 ruhend im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 18.7. 2001 I R 38/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 27).

    Wegen der ab 1997 geltenden verschärften Voraussetzungen für den Verlustabzug besteht keine Bindung an den auf den 31.12.1996 gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlust (Senatsurteil vom 8.2.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991).

    Das Revisionsverfahren zu dem zitierten Senatsurteil vom 8.2.2001 (13 K 6016/00) EFG 2001, 991) ruht zwar im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 18.7.2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27 (Beschluss vom 25.2.2002 I R 53/01); insofern nimmt der BFH einen formellen Verfassungsverstoß betreffend § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01, BStBl II 2002, 395, 398).

  • BFH, 23.10.2013 - I R 79/12

    Einstellung des Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i. S. des § 8 Abs. 4 Satz

    Dies ist der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft sanierungsbedürftig ist und das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Geschäftsbetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455, Rz 14; zum Teil weiter gehend FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001  13 K 6016/00, EFG 2001, 991).

    b) Von einer Sanierung des Geschäftsbetriebs, "der den verbleibenden Verlustvortrag ... verursacht hat" und der nach der Sanierung fortbesteht, kann dann nicht gesprochen werden, wenn der (ursprüngliche) Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt worden ist bzw. sich sein Gegenstand wesentlich geändert hat (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455, Rz 17 ff.; s.a. FG Köln, Urteil in EFG 2001, 991).

  • FG Münster, 26.04.2012 - 9 K 2757/09

    Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

    Der Begriff der Sanierung ist ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG a.F. (FG Köln, Urteil vom 08.02.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991, Rev. I R 53/01; Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 1451).

    Ob die Art der Geschäftstätigkeit der nachgeordneten Personengesellschaft für die Beurteilung eines etwaigen Branchenwechsels auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unerheblich sein könnte, wenn die Kapitalgesellschaft sich ausschließlich auf die Haftungsübernahme und die Geschäftsführung der Personengesellschaft beschränkt, also keine oder allenfalls eine geringfügige Kapitalbeteiligung an der Personengesellschaft besteht (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 08.02.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 Rz. 190d), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BFH, 19.12.2001 - I R 58/01

    Beurteilung des Merkmals des "überwiegend neuen Betriebsvermögens" i. S. von § 8

    Die Gegenmeinung vertritt --mit der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455 Tz. 35)-- die Auffassung, Satz 2 der Vorschrift solle keine Ausnahme für den Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. von § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. allgemein --auch eines solchen in der Vergangenheit-- vorsehen, sondern lediglich für den erstmaligen Verlust "im" --also innerhalb, nicht aber bis zum-- Jahre 1997 als dem Verlustabzugsjahr (z.B. FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; Bott in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 34 Rz. 77 ff., 81.4 ff., 81.7; B. Lang in Arthur Andersen, a.a.O., § 8 Rz. 1302 ff.; -sch, DStR 1998, 1088; Gosch, Steuerliche Betriebsprüfung 1998, 246, 247 f.; Schmidt-Troje in Schöberle/Hofmeister, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 342 b; Haritz, GmbHR 1998, 8; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 8 KStG Rz. 182 a; Pung in Dötsch/ Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 54 KStG Rz. 40 a ff., 43 b f.).
  • FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12

    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug: Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.

    Der Begriff der Sanierung ist ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG a.F. (vgl. FG Köln, Urteil vom 08.02.2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991, Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 1451).
  • FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01

    Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei

    Es kann zudem unentschieden lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG gemäß § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 im Streitfall mit der Wirkung anzuwenden ist, dass hierdurch eine Versagung der Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1997 festgestellten Verlustvortrags für das Jahr 1998 begründet werden kann, oder ob einer derartigen Anwendungsregelung verfassungsrechtliche Bedenken aus Gründen des Rückwirkungsverbots oder grundrechtlich geschützter Vertrauensschutzpositionen entgegenstünden (zu Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Sachverhalte mit Verlust der wirtschaftlichen Identität vor Jahresbeginn 1997 vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395; Verneinung einer echten Rückwirkung durch FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237 sowie FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; letzteres Urteil auch verneinend im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im Rahmen sogenannter unechter Rückwirkung; zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf für die Vergangenheit festgestellte Verlustvortragsvolumen: BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).
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