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   FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99 U   

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FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99 U (https://dejure.org/2006,15406)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 - 13 K 8464/99 U (https://dejure.org/2006,15406)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 13 K 8464/99 U (https://dejure.org/2006,15406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UStG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerberichtigung; Verwendungsumsätze im Abzugsjahr; Geldspielgeräte; Festsetzungsverjährung - Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG aus der Anschaffung von Geldspielgeräten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG aus der Anschaffung von Geldspielgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.06.1997 - V R 36/95

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Mit den Verhältnissen, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (sog. Erstjahr) für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sind die Umstände gemeint, unter denen der Unternehmer mit den bezeichneten Wirtschaftsgut die Umsätze ausgeführt hat (BFH- Urteil vom 12.06.1997 V R 36/95, BStBl. II 1997, 589).

    Auf Grund dieser Umsätze ist gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UStG zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder der Herstellung des Wirtschaftsguts im Abzugsjahr ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589).

    Die Verhältnisse ändern sich im Sinne von § 15 a Abs. 1 UStG, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den sog. Folgejahren - innerhalb des Berichtigungszeitraums - Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589).

    Die Umsätze in den Folgejahren müssen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu qualifizieren sein (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589).

    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589; vom 16.12.1993 V R 93/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995 444; vom 09.02.1997 XIR 51/93, BStBl. II 1997, 370; BFH- Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).

  • BFH, 17.06.2004 - V R 31/02

    Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsart

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich für ihre Auffassung, dass hier eine Berichtigung nach § 15 a UStG nicht in Betracht komme, auf das BFH- Urteil vom 17.06.2004 V R 31/02 (BStBl. II 2004, 858) berufen.

    Aus dem von der Klägerin erwähnten BFH- Urteil in BStBl. II 2004, 858 lässt sich für ihre Rechtsauffassung nichts herleiten.

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Mit Beschluss vom 13.05.2002 ordnete der Senat entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - in dem Revisionsverfahren V R 7/02, in dem die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit strittig war, an.

    Nachdem der BFH in dem Verfahren V R 7/02 durch Urteil vom 12.05.2002 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2005, 617) entschieden hatte, dass ein Betreiber von Geldspielgeräten sich nach EU- Recht auf eine Steuerbefreiung der Spielautomatenumsätze berufen kann, änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre durch Bescheide vom 23.12.2005 erneut und setzte die Umsatzsteuer 1994 auf 5.333,80 Euro (= 10.432,- DM) und für 1995 auf 3.480,88 Euro (= 6.808,- DM) fest.

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Das Vorabendscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg in DStRE 2006, 373 ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung, insbesondere stellt es keinen Grund für das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs er Europäischen Gemeinschaft in der Sache C- 2/06 dar.
  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Soweit die im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide dem Klagebegehren entsprochen und zu einer Teilerledigung geführt haben, sind dem Beklagten die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH- Urteil vom 30.10.2003 III R 32/01, BStBl. II 2004, 270 m. w. N.).
  • BFH, 10.11.2003 - V B 134/02

    Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589; vom 16.12.1993 V R 93/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995 444; vom 09.02.1997 XIR 51/93, BStBl. II 1997, 370; BFH- Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 51/93

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99
    Die Änderung der "maßgebenden Verhältnisse" kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH- Urteil in BStBl. II 1997, 589; vom 16.12.1993 V R 93/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995 444; vom 09.02.1997 XIR 51/93, BStBl. II 1997, 370; BFH- Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 16/09

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, dass --ähnlich wie bei der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG-- eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eintritt, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Unionsrecht beruft (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2006  13 K 8464/99 U, juris, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 31. August 2007 V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2009 II 262/2006, EFG 2009, 1688, unter 2.a; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 10. November 2009  6 K 3110/06, juris, unter 2.a).
  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da er mit seiner Entscheidung von der Beurteilung eines vergleichbaren Falles durch das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 2006 - 13 K 8464/99, Juris; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 31. August 2007 - V B 193/06, BFH/NV 2007, 2366) abweicht und die Frage, ob eine nach nationalem Recht gesetzmäßige - mangels entgegenstehender Berufung auf Richtlinienrecht - zwingende Umsatzsteuerveranlagung auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beruht, für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung entfalten kann.
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