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   VG Stuttgart - 13 K 875/15   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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VG Stuttgart - 13 K 875/15 (https://dejure.org/9999,77483)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart durch Vergleich beendet.

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Nachdem auch diese weiteren Maßnahmen im Winterhalbjahr 2014/2015 wiederum zu keiner nennenswerten Reduzierung der PM 10 - und NO 2 -Belastungen auf der B 14 im Bereich des Neckartors führten, erhob der damalige Kläger eine weitere Klage auf Ergänzung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 i. H. v. 40 µg/m³ und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Stuttgart (13 K 875/15) .

    Dieses Klageverfahren 13 K 875/15 endete in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 mit folgendem Vergleich :.

  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000.- Euro angedroht.

    Nachdem auch diese weiteren Maßnahmen im Winterhalbjahr 2014/2015 wiederum zu keiner nennenswerten Reduzierung der PM 10 - und NO 2 -Belastungen auf der B 14 im Bereich des Neckartors führten, erhoben die Vollstreckungsgläubiger eine weitere Klage auf Ergänzung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes (Jahresmittelwertes) für NO 2 i. H. v. 40 µg/m³ und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes (Tagesmittelwertes) für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Stuttgart (13 K 875/15) .

    Dieses Klageverfahren 13 K 875/15 endete in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 mit folgendem Vergleich:.

    Die Vollstreckungsgläubiger hätten mit ihrer Klage vom 19.02.2015 (13 K 875/15) das Ziel verfolgt, den Vollstreckungsschuldner zu verpflichten, den Luftreinhalteplan Stuttgart so zu ändern, dass die Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 und NO 2 an den Wohnorten der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr überschritten werden.

    dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 (13 K 875/15) eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Dem Vollstreckungsschuldner ist das beantragte Zwangsgeld anzudrohen, weil er seiner im Vergleich vom 26.04.2016 im Klageverfahren 13 K 875/15 eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht bisher nicht nachkommt.

    Bei dem im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

    Da der Vollstreckungsschuldner demnach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen daran gehindert ist, seiner im Klageverfahren 13 K 875/15 am 26.04.2016 durch Vergleich eingegangenen Verpflichtung nachzukommen und er die Einhaltung dieser Verpflichtung demnach grundlos verweigert, ist diesem nach § 172 VwGO das beantragte Zwangsgeld anzudrohen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (- 13 K 14557/17 - juris), mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.
  • VG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 K 5419/14
    (Az.: 13 K 875/15).
  • VG Stuttgart, 31.08.2018 - 13 K 6891/18

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom

    Mit Beschluss vom 31.08.2018 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Vollstreckungsverfahren 13 K 6891/18 dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 15.10.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus dem am 26.04.2016 mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen gerichtlichen Vergleich (Az.: 13 K 875/15; vgl. Pressemitteilung vom 27.04.2016) zu erfüllen.
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