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   VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16   

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VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 13 K 881/16 (https://dejure.org/2018,3357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    Widerspruchserhebung durch E-Mail

  • rabüro.de

    Zur Frage der Wirksamkeit einer Widerspruchserhebung per E-Mail

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG Berlin, 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronische Kommunikation -

    Aus diesem Grund genügt weder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf eines Bescheides, um auf eine konkludente Widmung zu schließen, die die Bereitschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen in elektronischer Form umfasst (so auch VG Freiburg vom 30.1.2018 - 13 K 881/16), erst recht kann der Behörde die erforderliche Widmung, ein Willensentschluss, nicht über den rein technisch möglichen Empfang einer verschlüsselten E-Mail aufgezwungen werden; letztlich liefe dies auf eine bloße Widmungsfiktion hinaus, um die verzögerte Umsetzung der Verpflichtung aus § 2 EGoVG zu sanktionieren.
  • SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Aus diesem Grund genügt weder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des angefochtenen Bescheides, um auf eine konkludente Widmung zu schließen, die auch die Bereitschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen in elektronischer Form umfasst (so auch VG Freiburg vom 30.1.2018 - 13 K 881/16), erst recht kann der Behörde die erforderliche Widmung, ein Willensentschluss, nicht über den rein technisch möglichen Empfang verschlüsselter Post aufgezwungen werden; letztlich liefe dies auf eine bloße Widmungsfiktion hinaus, um die verzögerte Umsetzung der Verpflichtung aus § 2 EGovG bzw. § 4 EGovG Berlin zu sanktionieren.
  • VG Freiburg, 09.10.2020 - 5 K 303/19

    Feststellung von einem Beamten noch zustehenden Erholungsurlaubs nach

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO genügt (vgl. insofern Dolde in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 70 Rn. 6b; ferner BGH, Urteil vom 08.05.2019 - XII ZB 8.19 - zu § 130a ZPO; Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 - NVwZ-RR 2006, 377; VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2018 - 13 K 881/16 - n.V.), denn der Kläger hat - neben der E-Mail vom 19.01.2019 - mit Schreiben vom 24.01.2019 gegen den Bescheid vom 09.01.2019 Widerspruch eingelegt.
  • SG Lübeck, 16.10.2020 - S 16 AS 116/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronischer Rechtsverkehr -

    Der Beklagte informiert zudem sowohl in seiner Internetpräsenz (https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Segeberg/DE/Service/Impressum/impressum_node.html) als auch in seinen Merkblättern zum SGB II (S. 28, "schriftlich oder persönlich zur Niederschrift"; ein gleicher Passus findet sich in den Merkblättern der BA zum ALG I, S. 88) - abrufbar etwa über das Onlineportal der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich darüber, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist (i. E. auch SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19; VG Freiburg, Urteil vom 30. Januar 2018, Az. 13 K 881/16).
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