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   FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07   

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https://dejure.org/2010,72389
FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07 (https://dejure.org/2010,72389)
FG München, Entscheidung vom 27.04.2010 - 13 K 912/07 (https://dejure.org/2010,72389)
FG München, Entscheidung vom 27. April 2010 - 13 K 912/07 (https://dejure.org/2010,72389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schätzung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung und sonstigen dienstlich veranlassten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug (Kfz) als Werbungskosten; Schätzung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Werbungskosten durch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).

    Zu Recht hat das FA in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass nach der neuen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 822) bei den Kunden des Arbeitgebers keine Tätigkeitsmittelpunkte bzw. keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr anzunehmen ist.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Zwar hat der Kläger mit seinem Ausgangspunkt der Überlegungen recht, dass nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BStBl II 2005, 782) die bloß vorübergehende Unterkunft, in der der Arbeitnehmer im Verlaufe seiner auswärtigen Tätigkeit nächtigt, mit dem Begriff der "Wohnung" in dieser Norm nicht gemeint ist.

    Denn die Übernachtung in der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BFH selbst ein Teil der Auswärtstätigkeit (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 782 unter II.4.a).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsgebundene dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die fortwährend und immer wieder, also nachhaltig aufgesucht wird (Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl. 2009, § 9 Rz. 116), dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Sie kann auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 887).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsgebundene dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die fortwährend und immer wieder, also nachhaltig aufgesucht wird (Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl. 2009, § 9 Rz. 116), dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erweist sich bei Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten als systemwidrig, weil der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsätzen im Interesse des Arbeitgebers beweglich bleiben muss, er deshalb typischerweise oft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und die Entfernung der sich laufend ändernden Tätigkeitsstätten vom Wohnort oft stark schwankt (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 475, m.w.N.).

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 165/87

    Kraftfahrzeugkosten für Umwegstrecke aus beruflichem Anlaß als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Liegt nach diesen Kriterien eine Familienheimfahrt vor, sind bei solchen Fahrten nur die Kosten des durch den beruflichen Anlass erforderlichen Mehrwegs in Höhe des tatsächlichen Aufwands steuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 XI B 136/06, BFH/NV 2007, 1310).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Hierunter ist der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BStBl II 2005, 789; vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFH/NV 2009, 1874 m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Den Maßstab, den der BFH an Fahrtenbücher stellt (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768), müssen im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers auch nicht erfüllen, denn es ist nicht über die private Kfz-Nutzung eines Dienstfahrzeuges (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) sondern über den Werbungskostenabzug für die beruflichen Aufwendungen der Reisekosten an einem privaten Kfz zu entscheiden.
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04

    Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Den Maßstab, den der BFH an Fahrtenbücher stellt (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768), müssen im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers auch nicht erfüllen, denn es ist nicht über die private Kfz-Nutzung eines Dienstfahrzeuges (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) sondern über den Werbungskostenabzug für die beruflichen Aufwendungen der Reisekosten an einem privaten Kfz zu entscheiden.
  • BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04

    Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Den Maßstab, den der BFH an Fahrtenbücher stellt (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768), müssen im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers auch nicht erfüllen, denn es ist nicht über die private Kfz-Nutzung eines Dienstfahrzeuges (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) sondern über den Werbungskostenabzug für die beruflichen Aufwendungen der Reisekosten an einem privaten Kfz zu entscheiden.
  • BFH, 10.04.2007 - XI B 136/06

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Umweg

    Auszug aus FG München, 27.04.2010 - 13 K 912/07
    Liegt nach diesen Kriterien eine Familienheimfahrt vor, sind bei solchen Fahrten nur die Kosten des durch den beruflichen Anlass erforderlichen Mehrwegs in Höhe des tatsächlichen Aufwands steuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 XI B 136/06, BFH/NV 2007, 1310).
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 38/06

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

  • FG Münster, 21.04.2009 - 9 K 4639/05

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

  • BFH, 19.05.2015 - VIII R 12/13

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - "Umwegfahrten"

    Daraus folgt, dass für die weitere Fahrtstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Mandanten (Kunden), die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinaus geht, nur die Mehrkosten der Fahrt allein durch das Dienstgeschäft veranlasst sind und deshalb (nur) die auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten bei den Betriebsausgaben abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 XI B 136/06, BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27. April 2010  13 K 912/07, juris).

    Danach hätten nämlich nicht die tatsächlichen Kosten für die gesamte Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Einbeziehung der Fahrten zu den jeweils aufgesuchten Mandanten, sondern lediglich die durch den Mandantenbesuch jeweils entstandenen Mehrkosten im Umfang der über die gewöhnliche Entfernung von Wohnung und Betriebsstätte hinausgehenden Fahrtstrecke --zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale-- als Betriebsausgabe berücksichtigt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27. April 2010  13 K 912/07, juris).

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