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   FG München, 28.04.1998 - 13 K 924/97   

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https://dejure.org/1998,16767
FG München, 28.04.1998 - 13 K 924/97 (https://dejure.org/1998,16767)
FG München, Entscheidung vom 28.04.1998 - 13 K 924/97 (https://dejure.org/1998,16767)
FG München, Entscheidung vom 28. April 1998 - 13 K 924/97 (https://dejure.org/1998,16767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bescheid zur Richtigstellung eines zunächst falsch benannten Rechtsnachfolgers in einem Festellungsbescheid; Folgen der unvollständigen Bezeichnung von Rechtsnachfolgern ; Berichtigungsfähigkeit der Feststellung von Einkünften gegenüber einem Toten nach § 182 Abs. 3 AO ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

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  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

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  • BFH, 17.03.1970 - II 65/63

    Eine Firma als Steuerschuldner und Adressat eines Steuerbescheides

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  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10

    Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht (vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 2 K 183/85, EFG 1992, 55, rk.; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings - mangels Entscheidungserheblichkeit - abschließend zu entscheiden).
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