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Rechtsprechung
   VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21   

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https://dejure.org/2022,4643
VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21 (https://dejure.org/2022,4643)
VG Köln, Entscheidung vom 10.03.2022 - 13 L 104/21 (https://dejure.org/2022,4643)
VG Köln, Entscheidung vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 (https://dejure.org/2022,4643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz - Hängebeschluss hat sich damit erledigt

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verwaltungsgericht Köln wird vor der Bundestagswahl nicht über Eilanträge der AfD gegen den Verfassungsschutz entscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Es ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung abzuwarten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 42.

    Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 7.

    Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin droht das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 45.

    Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 47.

    Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 49.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Die gegen den Eilbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Juni 2020 zurück (OVG 1 S 56.20).

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher mit vergleichbaren Angaben befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

    "Informationen über das Potenzial dienen der Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) extremistischer Strömungen", so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat dazu explizit herausgestellt, dass dem Flügel auf Grundlage der Schätzung dann kein zu großes Gewicht beigemessen wird, wenn die Antragsgegnerin "in der Übersichtstabelle kennzeichnet, dass der sog. Flügel lediglich als 'Verdachtsfall' beobachtet wird" und das der Antragstellerin zugeordnete "Personenpotenzial auf einer Schätzung beruht, deren Grundlagen auch öffentliche und veröffentlichte Äußerungen führender Vertreter des sog. Flügels" sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 47 am Ende.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 131, 171 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1.

    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 16.

    Die Antragsgegnerin (das Bundesamt) trägt demnach die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs in das klägerische Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 41 f.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Das VG Berlin lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97.20) ab.

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher mit vergleichbaren Angaben befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher mit vergleichbaren Angaben befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Grundlage des hier geltend gemachten allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs - vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 - der Antragstellerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

    Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt eine Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen oder sonstiger subjektiver Rechte des Betroffenen und die Gefahr einer Wiederholung bzw. einer konkreten Erstbegehung des rechtswidrigen Eingriffs voraus, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Die Antragstellerin hat am 21. Januar 2021 Klage gegen die Angabe der Mitgliederzahl des "Flügel" mit "etwa 7.000 Mitglieder" vor dem beschließenden Gericht erhoben (13 K 325/21), der das Gericht mit Urteil vom 8. März 2022 überwiegend stattgegeben hat.

    Auch die Schätzgrundlagen deuten auf ein Personenpotenzial und nicht auf eine Mitgliederzahl, wie das beschließende Gericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 8. März 2022 im Verfahren 13 K 325/21 dargelegt hat; darauf wird verwiesen.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Das Bundesamt hat die Antragstellerin sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft; unter anderem diese Einstufung ist Gegenstand des Klageverfahrens 13 K 326/21; mit Urteil vom 8. März 2022 hat das beschließende Gericht die Klage abgewiesen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 175/21

    Beobachtung durch den Verfassungsschutz: AfD scheitert mit Beschwerde

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (5 B 175/21) zurückgewiesen.

    Zwar orientieren sich Änderungen der politischen Einstellung und damit der Unterstützung bestimmter Gruppierungen - auch wenn sie mit der Zeit Veränderungen ausgesetzt sein können - nicht strikt an einzelnen zeitlichen Abschnitten und unterliegen keinem "Jährlichkeitsprinzip", OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 175/21 -, juris Rn. 10.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Auszug aus VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21
    Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen des Flügels (13 K 207/20) und der JA (13 K 208/20) - jeweils als Verdachtsfall - erhoben.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

  • VG Wiesbaden, 13.01.2021 - 6 L 1337/20

    AfD, Verfassungsschutz

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 308.21

    Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 12.03.2021 - 2 BvQ 17/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen fachgerichtliche Zwischenentscheidung zu öffentlichen

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21) sowie Beschlüssen vom 10. März 2022 (13 L 104/21 und 13 L 105/21) zugrunde.
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Beobachtung des Antragstellers ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BA S. 63 Rn. 180; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 59).

    Während der Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 (S. 127) für das Jahr 2020 von potenziell 130 Flügel-Angehörigen in Bayern ausging, war die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst geschätzte Zahl von 7.000 Flügelangehörigen innerhalb der Gesamtpartei Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris einerseits und OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 44 ff. sowie VG Wiesbaden, B.v. 13.1.2021 - 6 L 1337/20.WI - juris anderseits).

    Me. geschätzten "nicht einmal 20 Prozent" (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 113 m.w.N.) zugrunde legte, ergäbe sich keine unerhebliche Strömung innerhalb der Gesamtpartei.

  • VG Köln, 13.07.2023 - 13 L 535/23
    vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 61 ff. sowie Urteil vom 22. Dezember 2022 - 13 K 2736/19 -, juris Rn. 50.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 45; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 138.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 140.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 49; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 142.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 51; VG Köln, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 144.

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Äußerungen im Verfassungsschutzbericht, die sich - wie hier - auf die Tätigkeit und die Ausrichtung einer genannten Organisation beziehen, dienen grundsätzlich dazu, ein abschließendes Werturteil über die Organisation im Wege einer Gesamtschau zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 16) und stellen damit eine mittelbar belastende, grundrechtlich relevante Sanktion für den Kläger dar (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 50 u. 55; VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 64 ff.; Meermagen in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.7.2022, Art. 26 BayVSG Rn. 12).
  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
    vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 10. März 2022 - 13 L 104/21 -, juris Rn. 61 ff. sowie Urteil vom 22. Dezember 2022 - 13 K 2736/19 -, juris Rn. 50.
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   VG Köln, 26.01.2021 - 13 L 104/21   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eilverfahren der AfD gegen das BfV zur Mitgliederzahl des "Flügels" abgelehnt (Antrag auf Zwischenregelung)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gericht lehnt in Eilverfahren der AfD gegen das BfV zur Mitgliederzahl des Flügels Antrag auf Zwischenregelung ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwischenbeschluss abgelehnt: BfV darf die Mitgliederzahl des "AfD-Flügels" bekanntgeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - 1 B 1251/14

    Anfechtbarkeit einer Zwischenregelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus VG Köln, 26.01.2021 - 13 L 104/21
    In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgehoben würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag aber abgelehnt würde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 --, juris Rn. 12.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

    Auszug aus VG Köln, 26.01.2021 - 13 L 104/21
    Die Aufnahme der Zahl in den nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG zu veröffentlichen Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wurde zudem erfolglos von der Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, gerichtlich angegriffen, vgl. die den Beteiligten bekannte Entscheidung des VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 14940 Rn. 50 f. sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 , juris Rn. 45.
  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den

    Auszug aus VG Köln, 26.01.2021 - 13 L 104/21
    Die Aufnahme der Zahl in den nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG zu veröffentlichen Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wurde zudem erfolglos von der Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, gerichtlich angegriffen, vgl. die den Beteiligten bekannte Entscheidung des VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 14940 Rn. 50 f. sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 , juris Rn. 45.
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