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   OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00   

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OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00 (https://dejure.org/2002,8810)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 (https://dejure.org/2002,8810)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 13 L 3502/00 (https://dejure.org/2002,8810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung; zur Zumutbarkeit; Schulweglänge

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine Schülerbeförderung bei Unterschreiten der Mindestentfernung von 4 km; Zumutbarkeit von Schulwegezeiten von bis zu 60 Minuten je Richtung für Schüler der Sekundarstufe I; Objektive Gefahr durch eine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine Schülerbeförderung bei Unterschreiten der Mindestentfernung von 4 km; Zumutbarkeit von Schulwegezeiten von bis zu 60 Minuten je Richtung für Schüler der Sekundarstufe I; Objektive Gefahr durch eine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Zumutbarkeit eines Schulweges von 4 km für Schüler der Sekundarstufe I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 580
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Normgeber für einen bestimmten Sachbereich aus Gründen der Praktikabilität, aber auch der Rechtssicherheit, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994, KStZ 1994, 231 u. v. 28.3.1995, DÖV 1995, 826).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 3797/92

    Kostenerstattung; Private Schulförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00
    Nun ist in der Rechtsprechung des Senats zwar seit langem entschieden, dass Wegezeiten von 90 Minuten in einer Richtung unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen (Senatsurteile vom 30.11.1983 - 13 OVG A 56/83 -; vom 16.2.1984 - 13 L 3797/92 -), mithin unter dem Gesichtspunkt des übergeordneten Grundsatzes der Zumutbarkeit aber auch noch zulässig sein können.
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    An dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in der Folgezeit festgehalten und in seinen Urteilen vom 16. Februar 1994 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2002 (- 13 L 3502/00 -, NdsVBl. 2003, 83) wiederholt betont, dass Wegezeiten von 90 Minuten in einer Richtung unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen sind, für Schüler der Sekundarstufe I beim Besuch von Regelschulen daher unzumutbar sein können, während Schulwege von bis zu 60 Minuten für den betroffenen Schülerkreis jedoch die Schwelle des Unzumutbaren noch nicht überschritten haben.
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 = juris Langtext Rdnr. 28 unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der "Niedersächsischen Landeskommission Schülertransport" vom März 1979) eine Belastungsgrenze für Schülerinnen und Schüler bis zu 15 Jahren von Schulweg, Unterricht und Hausaufgaben bei acht Stunden zieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Rechtsprechung eine andere "Schulwirklichkeit" als heute zugrunde lag.
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    In der Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe I bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung zu Fuß, mithin eine einfache Entfernung von 4 km (200 m Fußweg in 3 Minuten = 15 Minuten pro km) zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812; Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444 = juris Langtext Rdnr. 3; Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 = juris Langtext Rdnr. 26; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 42, 54 ; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2013 - 3 M 268/13

    Zur vorrangigen Aufnahme von sog. Geschwisterkindern an eine weiterführende

    Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18

    Ausnahme vom Schulbezirk; zumutbare Schulwegzeiten

    d) Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf "vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, welche sich wiederum auf die Empfehlungen sachverständiger Stellen, wie etwa der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sowie dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen stützen (vgl. Leitfaden für den Schülerverkehr, Ausgabe 2012; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - OVG Lüneburg, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - beide zitiert nach juris)" spricht nicht gegen die bisherige Senatsrechtsprechung.

    cc) Auch die zitierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (- 13 L 3502/00 -, juris) streitet nicht für die Annahme des Verwaltungsgerichts, Schulwegzeiten von mehr als 30 Minuten in einer Richtung seien Grundschülern nicht zumutbar.

  • VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05

    60 Minuten; Ausnahmegenehmigung; Auswahlentscheidung; Beförderungszeit;

    In der Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts sind diese Werte in der Folgezeit auch bei der Konkretisierung eines dem § 114 NSchG entnommenen "übergeordneten Grundsatz(es) der Zumutbarkeit für den gesamten Bereich der Schülerbeförderung" (Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 f; zur sachgleichen Vorgängervorschrift bereits Nds. OVG, Urt. vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812 ff) herangezogen und als Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen nicht nur im Sinne von Mindestentfernungen zur Anspruchsbegründung, sondern auch zur Bestimmung der maximal zumutbaren Schulweglänge und einer nicht mehr zumutbaren Gesamtbelastung diskutiert worden.

    In dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.02.2002 (a. a. O.) heißt es dazu in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung jedoch einschränkend: "Die genannten Zeiten bilden keine feste Obergrenze, die bei der gerichtlichen Kontrolle als normativer Maßstab unmittelbar anwendbar wäre, zumal die Verordnung über den Schülertransport mit den darin enthaltenen Zeitgrenzen außer Kraft getreten ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2010 - 3 M 307/10

    Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen bei fehlender Festlegung von

    Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 25.01.2010 - 3 M 479/09 - unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - LKV 2006, 326; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - NVwZ-RR 2002, 580).
  • VG Hannover, 02.09.2015 - 6 B 3598/15

    Aufhebung; Rechtsschutzbedürfnis; Schülerzahl; Schulorganisationsmaßnahme;

    Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Nds. OVG (Urt. v. 02.12.2014 - 2 LB 353/12 - juris Rn. 79; Beschl. v. 24.08.2012 - 2 ME 336/12 - juris Rn. 16; Urt. v. 04.06.2008 - 2 LB 5/07 - juris Rn. 54; Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 2 LA 452/14

    Aufwendungen: Schülerbeförderung; Schülerbeförderung; Schülerbeförderung:

    Dies setzt der Rechtsbegriff "Erstattung" voraus (vgl. schon erk. Ger., Urt. v. 20.2.2002 - 13 L3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580; Brockmann/Littmann/Schippmann, aaO, § 114 Anm. 6).
  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

    Die Schülerbeförderung und die Verpflichtung, den hieraus entstehenden Sachaufwand zu tragen, stellen jedoch keine staatlichen Verpflichtungen dar, sondern fallen vielmehr in den durch die Gesetzgebung bestimmten eigenen Wirkungskreis des Klägers gemäß Art. 10 Abs. 2 BV (BayVerfGH vom 28.10.2004, VerfGH 57, 156; vom 27.7.1984, VerfGH 37, 126; vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 3. Aufl. 1985, RdNr. 4 zu Art. 129; vgl. NdsOVG vom 20.2.2002, NVwZ-RR 2002, 580).
  • VG Braunschweig, 10.07.2003 - 6 B 174/03

    Ausnahmegenehmigung; Gehgeschwindigkeit; Schulbezirkseinteilung; Schulweg;

  • VG Stade, 30.12.2011 - 3 B 1550/11

    Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Oberschule bei grober

  • VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06

    Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung

  • VG Braunschweig, 08.09.2004 - 6 A 63/03

    Gefährlicher Schulweg; Gewichtsbelastung; Mindestentfernung; Schultasche;

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