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   OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15   

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OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15 (https://dejure.org/2016,23431)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.07.2016 - 13 LC 21/15 (https://dejure.org/2016,23431)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 13 LC 21/15 (https://dejure.org/2016,23431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 20 Abs 1 AEUV; § ... 1592 Nr 2 BGB; § 1599 Abs 1 BGB; § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB; § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB; § 17 Abs 2 RuStAG; § 17 Abs 3 S 1 RuStAG; § 4 Abs 1 S 1 RuStAG; § 4 Abs 1 S 2 RuStAG; § 4 Abs 3 RuStAG
    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust; Scheinvateranfechtung; Staatenlosigkeit; Staatsangehörigkeit; Unionsbürgerschaft; Vaterschaftsanerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2018
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Das zwischenzeitliche Hinzutreten eines weiteren Anwendungsfalls von § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB (Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), der sich als verfassungswidrig und nichtig erwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -), gibt keinen Anlass, die Anwendung der eingangs genannten Normen, welche einen rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben, in den herkömmlichen Fällen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (hier: Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem dadurch nicht staatenlos werdenden Kleinkind) für verfassungswidrig zu halten.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - für eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung durch die Ausländerbehörde festgestellt.

    Hingegen sei die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 nicht einschlägig.

    Die Entscheidung vom 17. Dezember 2013 habe einen Bezug hierzu ebenso wenig hergestellt wie zu dem Beschluss vom 24. Oktober 2006.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 genüge § 17 Abs. 3 StAG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Ergänzend führt er aus, die zur Behördenanfechtung ergangene Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 enthalte keinen Hinweis darauf, dass an der Entscheidung vom 24. Oktober 2006, mit der explizit ein Staatsangehörigkeitsverlust nach Scheinvateranfechtung für verfassungsgemäß gehalten worden sei, nicht länger festgehalten werde.

    Der Wirksamkeit dieser Vaterschaftsanerkennung stand nach § 1598 Abs. 1 BGB bereits in der damaligen Fassung nicht entgegen, dass sie angesichts der gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 9. Juni 2004 getätigten Einlassungen E. (Bl. 17 der Beiakte B) inhaltlich falsch war und bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde, d.h. in sicherer Kenntnis, nicht der biologische Vater zu sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rdnr. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - juris Rdnrn. 10 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 9 UZ 364/05 -, juris Rdnr. 4).

    Dadurch ist keine bloße "Schein-Staatsangehörigkeit", sondern eine vollwertige Staatsangehörigkeit begründet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, BVerfGK 9, 381, juris Rdnr. 12; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 27).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ungeachtet der jüngeren Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht.

    Die Vaterschaftsanerkennung schafft eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn weder eine biologisches Abstammungsverhältnis noch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen anerkennendem Vater und Kind existieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 43).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 84) im (durch § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG n.F. bewirkten) Fehlen einer ausdrücklichen Altersgrenze einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen hat, bezog sich diese Kritik allein auf die neuartige Regelung zur Behördenanfechtung aus § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, nicht hingegen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG selbst, zu welchem sich das BVerfG bereits geäußert hat.

    Den zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zu einer Zurechnung der Vaterschaftsanfechtung des - nicht sorgeberechtigten - rechtlichen Scheinvaters E. vom 17. Juni 2004 an die minderjährige Klägerin, zur Unmittelbarkeit einer Einflussnahme des E. auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin als solche und zur Zumutbarkeit der Wahrnehmung etwaiger zurechenbarer Einflussmöglichkeiten auf den Beginn und/oder das Ende einer "instabilen" deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 37) muss der Senat daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nachgehen.

    Diesen Regelungen zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater mangelt es im Gegensatz zu den Regelungen der Behördenanfechtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnrn. 81 ff.).

    (bb) Entgegen der Ansicht der Berufung folgt auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.), mit dem die Regeln über die Behördenanfechtung von zunächst angenommenen Vaterschaften (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der seit dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313), für nichtig erklärt wurden, nichts anderes.

    Die Behördenanfechtung zielte explizit darauf ab, die durch Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die nicht gewollten aufenthaltsrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanerkennung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 82).

    Die Anfechtung der Vaterschaft durch E. war - anders als in dem vom BVerfG mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 39) entschiedenen Fall der Behördenanfechtung - der freien Verfügung des Staates entzogen.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 82) ändert an diesem Ergebnis nichts.

    Offenbar soll mit dieser nicht unmittelbar einsichtigen Gegenüberstellung geltend gemacht werden, dass die Klägerin als von einer Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB Betroffene in gleichheitswidriger Weise ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, während und weil diese Folge bei von einer Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB tangierten (gleichaltrigen?) Kindern nach dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht eingetreten sei.

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Es handele sich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - entschieden habe, nicht um einen unzulässigen Fall der Entziehung der Staatsbürgerschaft.

    Dadurch ist keine bloße "Schein-Staatsangehörigkeit", sondern eine vollwertige Staatsangehörigkeit begründet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, BVerfGK 9, 381, juris Rdnr. 12; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 27).

    Mit der (hier seit dem 8. Dezember 2005 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16; Senatsurt. v. 13. April 2011 - 13 LC 98/08 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 19 E 1060/14 -, juris Rdnr. 3, und v. 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris Rdnr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, juris Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rdnr. 33, und Beschl. v. 9. März 2009 - M 12 S 08.5926 -, juris Rdnr. 40; Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 4 Rdnr. 24).

    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

    § 4 Abs. 1 StAG ist allgemeiner Natur und knüpft diskriminierungsfrei den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 20).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Dass die in diesem Zeitpunkt geltenden einfachgesetzlichen Normen (insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.) einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage nach einer Beeinträchtigung der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus" stellte, nicht ausschlossen (die einfachgesetzliche Altersgrenze von 5 Jahren aus § 17 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt., Abs. 2 StAG n.F. existierte - wie ausgeführt - im Jahre 2005 noch nicht), hinderte nach Ansicht des BVerfG (Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 26 f.) deren Anwendung auf einen in altersmäßiger Hinsicht "materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen" Fall wie den vorliegenden nicht.

    Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Voraussetzung einer Entziehung, dass der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann, nicht mehr an (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 23).

    Vielmehr hat das BVerfG eben diese Normen in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2006 (a.a.O., Rdnrn. 21 und 28) gewürdigt und für verfassungsrechtlich unbedenklich - insbesondere für hinreichend bestimmt - gehalten.

    Dass diese Art eines "Verlusts wegen Nicht(mehr)vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen" (vgl. die dahin gehende Diktion des BVerfG im Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 25) nicht auch in § 17 (Abs. 1) StAG aufgeführt wurde und wird, ist unerheblich, denn die dortige Aufzählung konnte und kann entgegen ursprünglicher Zielsetzung (vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, a.a.O., § 17 Rdnr. 5) ohnehin nicht als abschließend betrachtet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 81, 84).

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung in Rdnr. 16 (aber auch in Rdnrn. 27, 28 und 33) ausdrücklich betont, mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfalle ex tunc auch die sich nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG auf Abstammung gründende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, und damit seine im Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16, gefundene Auslegung bestätigt.

    Vielmehr wird letztgenannter Beschluss (mit der Fundstelle aus der Amtlichen Sammlung von Kammerentscheidungen BVerfGK 9, 381 [383 f.]) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB sogar in Rdnr. 27 zitiert.

    § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. kann nicht deshalb für insgesamt verfassungswidrig gehalten werden, nur weil er und die ihn umgebenden Normen des StAG diesen hier nicht vorliegenden Ausnahmefall - einen anderen Sachverhalt als den zu beurteilenden - nicht regelten (vgl. zu dieser aus dem Gedanken des subjektiven Rechtsschutzes folgenden Überlegung BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 86 f., und Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 26 f.).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede - gegen den Willen des Betroffenen bewirkte - Verlustzufügung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 35, 46, 49).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Dass diese Art eines "Verlusts wegen Nicht(mehr)vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen" (vgl. die dahin gehende Diktion des BVerfG im Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 25) nicht auch in § 17 (Abs. 1) StAG aufgeführt wurde und wird, ist unerheblich, denn die dortige Aufzählung konnte und kann entgegen ursprünglicher Zielsetzung (vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, a.a.O., § 17 Rdnr. 5) ohnehin nicht als abschließend betrachtet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 81, 84).

    § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. kann nicht deshalb für insgesamt verfassungswidrig gehalten werden, nur weil er und die ihn umgebenden Normen des StAG diesen hier nicht vorliegenden Ausnahmefall - einen anderen Sachverhalt als den zu beurteilenden - nicht regelten (vgl. zu dieser aus dem Gedanken des subjektiven Rechtsschutzes folgenden Überlegung BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 86 f., und Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 26 f.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Ebenso wenig bestehen in diesen Fällen im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-135/08 [Rottmann]) unionsrechtliche Bedenken gegen einen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehenden Entfall der Unionsbürgerschaft.

    Der Europäische Gerichtshof habe mit seinem Urteil in der Sache "Rottmann" vom 2. März 2010 - Rs. C-135/08 - entschieden, dass selbst bei täuschungsbedingtem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sei, wenn mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergehe.

    Denn mit dem Verlust der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit geht auch die - an sich akzessorische - Unionsbürgerschaft verloren, so dass wegen der Eingriffswirkung in diesen Status die staatsangehörigkeitsrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten unionsrechtlichen Grenzen unterliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 7. Juli 1992 - Rs. C-369/90 - [Micheletti], DVBl. 1995, 32 [33], juris Rdnr. 10, und v. 2. März 2010 - Rs. C-135/08 - [Rottmann], juris Rdnr. 45).

    Eine mitgliedstaatliche Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit muss daher jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen verhältnismäßig sein (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010, a.a.O., Rdnr. 55).

    Allenfalls könnte der Rottmann-Entscheidung entnommen werden, dass es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung - erst recht in einem Fall der fehlenden Täuschung durch das betroffene Kind - allgemein darauf ankommen kann, wieviel Zeit zwischen Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010, a.a.O., Rdnr. 56).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Der Wirksamkeit dieser Vaterschaftsanerkennung stand nach § 1598 Abs. 1 BGB bereits in der damaligen Fassung nicht entgegen, dass sie angesichts der gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 9. Juni 2004 getätigten Einlassungen E. (Bl. 17 der Beiakte B) inhaltlich falsch war und bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde, d.h. in sicherer Kenntnis, nicht der biologische Vater zu sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rdnr. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - juris Rdnrn. 10 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 9 UZ 364/05 -, juris Rdnr. 4).

    Mit der (hier seit dem 8. Dezember 2005 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16; Senatsurt. v. 13. April 2011 - 13 LC 98/08 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 19 E 1060/14 -, juris Rdnr. 3, und v. 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris Rdnr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, juris Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rdnr. 33, und Beschl. v. 9. März 2009 - M 12 S 08.5926 -, juris Rdnr. 40; Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 4 Rdnr. 24).

    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

  • BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52

    Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Das Zitiergebot soll ihn veranlassen, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1953 - 1 BvR 787/52 -, BVerfGE 2, 121 [122 f.], juris Rdnr. 4).

    Denn auch ein nachkonstitutionelles Gesetz hat das Zitiergebot nicht zu beachten, wenn es bereits eine im vorkonstitutionellen Recht enthaltene Grundrechtseinschränkung unverändert oder mit geringfügigen Abweichungen wiederholt; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1953, a.a.O.; v. 25. Mai 1956 - 1 BvR 190/55 - BVerfGE 5, 13 [16], juris Rdnr. 10; v. 19. Februar 1963 - 1 BvR 610/62 -, BVerfGE 15, 288 [293], juris Rdnr. 18; v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 -, BVerfGE 35, 185, juris Rdnr. 14).

  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Mit der (hier seit dem 8. Dezember 2005 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16; Senatsurt. v. 13. April 2011 - 13 LC 98/08 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 19 E 1060/14 -, juris Rdnr. 3, und v. 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris Rdnr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, juris Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rdnr. 33, und Beschl. v. 9. März 2009 - M 12 S 08.5926 -, juris Rdnr. 40; Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 4 Rdnr. 24).

    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

  • VG München, 16.04.2009 - M 10 K 08.5928

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Mit der (hier seit dem 8. Dezember 2005 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16; Senatsurt. v. 13. April 2011 - 13 LC 98/08 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 19 E 1060/14 -, juris Rdnr. 3, und v. 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris Rdnr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, juris Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rdnr. 33, und Beschl. v. 9. März 2009 - M 12 S 08.5926 -, juris Rdnr. 40; Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 4 Rdnr. 24).

    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    (aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Begründung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, die Norm sei deshalb nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen zielgerichteten - finalen - Eingriff durch die öffentliche Gewalt i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 11. August 1999 - 1 BvR 2181-2183/98 -, juris Rdnr. 56; BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36, juris Rdnr. 45) handele.
  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10.419/85

    Staatsangehörigkeit; Verlust der Staatsangehörigkeit ; Ehescheidung; Ausländer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 5 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Pass; -verlust; -einziehung; unzutreffende

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 571/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters wegen unberechtigter Unterhaltsleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 18 A 2065/06

    Aufenthaltserlaubnis deutsche Staatsangehörigkeit Geburt Vaterschaftsanfechtung

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10

    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung;

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • VG Gießen, 08.11.1999 - 10 E 960/99

    Unrichtigkeit einer Eintragung in den Paß über die deutsche Staatsangehörigkeit -

  • VGH Hessen, 05.07.2005 - 9 UZ 364/05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 19 E 1060/14

    Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft

  • EuGH, 20.02.2001 - C-192/99

    Kaur

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

  • VGH Bayern, 11.09.2007 - 5 CS 07.1921
  • VG München, 09.03.2009 - M 12 S 08.5926

    Auslegung eines zwei Jahre vor Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis gestellten

  • VG Oldenburg, 15.05.2013 - 11 A 3184/12
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 - 13 LC 21/15 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2015 - 11 A 2497/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

    Insoweit ist auf die Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der für Erwerb und Verlust maßgeblichen Umstände galt (OVG Lüneburg, U. v. 07.07.2016 - 13 C 21/15 [richtig: 13 LC 21/15 - d. Red.] - juris, Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, juris, Rn. 10 f.).

    Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an und folgt dabei dem VG Oldenburg (U. v. 11.02.2015 - 11 A 2497/14 -, juris) und dem OVG Lüneburg, das dessen Entscheidung bestätigt hat (U. v. 07.07.2016, a.a.O.).

    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verstoß gegen das Unionsrecht ist ebenfalls zu verneinen; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 07.07.2016 (a.a.O., Rn. 62 ff.), denen sie sich anschließt.

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    (2) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führt jedoch nicht dazu, dass auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin rückwirkend gemäß § 1599 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG entfallen ist (anders zur geltenden Rechtslage vor 2009 noch Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Ferner werde darauf hingewiesen, dass diese Frage derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werde (BVerwG - 1 B 115.16, vorgehend NdsOVG, U.v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 - 19 A 75/17

    Vereinbarkeit eines durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines

    EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - StAZ 2010, 141, juris, Rn. 55 ff. (Rottmann); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 -, StAZ 2017, 241, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 LC 21/15 -, StAZ 2017, 180, juris, Rn. 67 ff.
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