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   OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20   

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OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20 (https://dejure.org/2020,8215)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2020 - 13 MN 109/20 (https://dejure.org/2020,8215)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2020 - 13 MN 109/20 (https://dejure.org/2020,8215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 GG; Art 4 GG; § 28 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Corona; Glaubensfreiheit; Infektionsschutzrecht; Kirchen; Moschee; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme; Zusammenkünfte

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kirchen, Moscheen und Synagogen bleiben in Niedersachen wegen Corona weiterhin geschlossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die Glaubensausübung in Kirche, Synagoge und Moschee

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen ... - Corona-Virus

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Hingegen findet es keine Anwendung auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris Rn. 85 m.w.N.), wie die hier in Rede stehende Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die nur auf die ihnen immanenten Schranken treffen, welche durch sog. kollidierendes Verfassungsrecht - hier: die aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende staatliche Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.4.2020, a.a.O., Rn. 14) - gezogen sind.

    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

    Deren Fortschreibung über den 6. Mai 2020 hinaus kann insbesondere wegen der bundesverfassungsgerichtlich betonten Nachschaupflicht des Verordnungsgebers bei beabsichtigter Verlängerung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.4.2020, a.a.O., Rn. 14) nicht einfach unterstellt werden, zumal nach aktuellen Medienberichten derzeit eine moderate Zulassung von Gottesdiensten unter bestimmten Auflagen - in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens - ab Mai 2020 diskutiert wird und wohl am 30. April 2020 eine weitere Bund-Länder-Verständigung auch zu diesem Punkt geplant ist.

    Die Intensität des verbleibenden Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG - das ausnahmslose Verbot der kollektiv-religiös motivierten Zusammenkunft innerhalb geschlossener Räume - ist dennoch als überaus schwerwiegend zu bezeichnen (vgl. für das vergleichbare Verbot der Heiligen Messe in katholischen Kirchen BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.4.2020, a.a.O., Rn. 12, 14), da es sich bei dem Ausschluss (auch) des gemeinsamen Freitagsgebets insbesondere im für die Muslime bedeutsamen Fastenmonat Ramadan um das Verbot einer zentralen liturgischen Handlung der betreffenden Religion handelt, die auch vom vorbehaltlos ("schrankenlos") gewährleisteten, sehr bedeutsamen Grundrecht aus Art. 4 GG geschützt ist; diese Bewertung der Eingriffstiefe gilt insbesondere, wenn man die vom Antragsteller unter Berufung auf verschiedene Koranstellen aufgestellte Behauptung zugrunde legt, dass nach den Regeln des Islam eine "vollwertige" religiöse Teilnahme am Freitagsgebet die physische Anwesenheit der Gläubigen erfordere und demgegenüber ein virtueller Gottesdienst (z.B. via Internet oder per Fernsehübertragung) islamtheologisch ausscheide.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2020 - 11 S 21.20

    Coronavirus: OVG bestätigt befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften in Kirchengebäuden sein (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - OVG 11 S 21/20 -, juris Rn. 5 ff.).

    Das individuelle "stille" Gebet in der - insoweit geöffneten - Moschee bleibt ebenso zulässig (arg. e § 2 Abs. 3 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020) wie die Seelsorge durch einzelne Geistliche (§ 3 Nr. 13 der Verordnung) oder die Begleitung der Sterbender (§ 3 Nr. 12a der Verordnung); die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, eine Ausnahme vom impliziten Versammlungsverbot aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung für Versammlungen unter freiem Himmel (gemeint in diesem Zusammenhang im Wortsinne: "im Freien") mit mehr als zwei Teilnehmern zu erteilen und diese nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung insbesondere mit infektionsschutzbezogenen Beschränkungen und Auflagen (insbes. bzgl. der Abstands- und Hygieneregeln) zu versehen, dürfte auch für religiöse Versammlungen unter freiem Himmel gelten oder hierauf zumindest entsprechend anwendbar sein (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020, a.a.O., Rn. 12, für eine ähnliche Norm in § 1 Abs. 7 BerlSARS-CoV2-EindmaßnV).

    Gottesdienste in geschlossenen Räumen bergen wegen der gezielten gemeinsamen Aktivität der Gläubigen (insbesondere im Hinblick auf die Gleichzeitigkeit des Gebets und der Gesänge , bei denen ein hoher Virenausstoß auftreten kann, vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020, a.a.O., Rn. 7; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 58) ohnehin gegenüber Veranstaltungen mit "passiverem" Publikum noch einmal ein erhöhtes Gefährdungspotential.

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften in Kirchengebäuden sein (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - OVG 11 S 21/20 -, juris Rn. 5 ff.).

    Gottesdienste in geschlossenen Räumen bergen wegen der gezielten gemeinsamen Aktivität der Gläubigen (insbesondere im Hinblick auf die Gleichzeitigkeit des Gebets und der Gesänge , bei denen ein hoher Virenausstoß auftreten kann, vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020, a.a.O., Rn. 7; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 58) ohnehin gegenüber Veranstaltungen mit "passiverem" Publikum noch einmal ein erhöhtes Gefährdungspotential.

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).

    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    d) Dem Antrag fehlt schließlich auch nicht etwa entsprechend § 242 BGB das Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die begehrte Außervollzugsetzung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert werden könnte (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn.6).

    Nach alledem gilt die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - sanktionierte Einschätzung der infektiologischen Gefährdungslage nach wie vor.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 13 LC 198/08

    Anknüpfen an den Immunstatus eines Schülers zur Begründung eines

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • VGH Hessen, 02.10.2014 - 8 C 305/14

    Friedhofspflege kann wirtschaftliche Betätigung der Kommune sein.

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 23. April 2020 - 13 MN 109/20 -).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Gerade in dieser deutlich verstärkten Atmung liegt aber die erhöhte Ansteckungsgefahr, der § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Verordnung mit restriktiveren Verboten begegnet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 55 (Beten und Singen in Gotteshäusern im Vergleich zum Besuch von Einzelhandelsgeschäften) und diesen Aspekt bestätigend BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    "Zusammenkunft oder Ansammlung" von Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist danach jedes gezielte Zusammenkommen von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen (so schon Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 55).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften in Kirchengebäuden sein (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 42 (insoweit unbeanstandet von BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13 ff.); Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020 - 3 EN 238/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - OVG 11 S 21/20 -, juris Rn. 5 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 124/20

    Corona-Virus; Nachhilfe; private Bildungseinrichtung; Schule; Verordnung

    Gerade in der Aufenthaltsdauer und der Kommunikation liegt aber die erhöhte Ansteckungsgefahr, der § 1 Abs. 5 der Verordnung mit restriktiveren Verboten begegnet (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 55 und diesen Aspekt bestätigend BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 162/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme, notwendige

    Gerade in dieser deutlich verstärkten Atmung liegt aber die erhöhte Ansteckungsgefahr, der § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Verordnung mit restriktiveren Verboten begegnet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 55 (Beten und Singen in Gotteshäusern im Vergleich zum Besuch von Einzelhandelsgeschäften) und diesen Aspekt bestätigend BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13).
  • VG Stade, 10.03.2021 - 6 B 252/21

    Baptisten; Corona; COVID-19; Feststellung, vorläufige; Freikirche; Gebet;

    Es liegt auf der Hand, dass es für eine rechtliche Prüfung damit nicht sein Bewenden haben kann und dass diese sich auch nicht auf eine Willkürprüfung beschränken kann (anders Nds. OVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 13 MN 109/20, zitiert nach Juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2021 - 13 ME 111/21

    Corona; einstweilige Anordnung; Feststellungsantrag; Gesangsverbot; Gottesdienst;

    Denn die die Aerosolbelastung und damit das Infektionsrisiko signifikant beeinflussende Zahl gleichzeitig sprechender Personen in einem geschlossenen Raum ist im Regelfall hoch (vgl. zu diesem Aspekt bereits: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 59; v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 55 insoweit unbeanstandet von BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13 ff.; und RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, dort Nr. 19, Besondere Aspekte "Superspreading" und "superspreading events" , veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 19.4.2021).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 MN 90/20

    Außervollzugsetzungsinteresse, besonderes; Doppelhypothese; Folgenabwägung;

    10 a) Hinsichtlich des ausnahmslosen, die kollektive Glaubensausübung in geschlossenen Räumen hindernden Verbots von Zusammenkünften in Kirchen aus § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung wird bereits der in der Hauptsache zulässigerweise gestellte Normenkontrollantrag 13 KN 89/20 voraussichtlich unbegründet sein, weil die dieses Verbot statuierende Norm in der aktuellen Phase der Corona-Pandemie noch rechtmäßig ist, insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2020 - 13 KN 183/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Normenkontrolle einer

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Infektionsgefahr durch körperliche Aktivität einer Vielzahl von Personen, die sich für eine gewisse Dauer gemeinsam in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten, im Hinblick auf die gesteigerte Atemaktivität möglicherweise Infizierter signifikant ansteigt (Beschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 - Beschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 - (Fitness-Studio); Beschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 - (Zusammenkünfte in Moscheen); jeweils veröffentlicht in juris).
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