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   OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21   

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OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21 (https://dejure.org/2021,9061)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.04.2021 - 13 MN 192/21 (https://dejure.org/2021,9061)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 (https://dejure.org/2021,9061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch - Niedersächsisches OVG weist Eilantrag zurück

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Auch Sinn und Zweck sowie die gesetzgeberischen Motive bieten dem Senat keinen Anhalt für die Annahme, dass neben der Schließung von Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG und neben der Erteilung von Auflagen für die Fortführung deren Betriebs weitergehende Anordnungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber dem Schulpersonal auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 48 ff. (zum Verhältnis von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG bei einer Verpflichtung der Arbeitgeber zu einem Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests); Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 43 (Zutrittsverbot als Auflage)).

    49 g. Die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen sind nach summarischer Prüfung auch in ihrem konkreten Umfang als notwendige Schutzmaßnahmen anzusehen (so im Ergebnis betreffend das testabhängige Zutrittsverbot zu Schulen auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 -, juris Rn. 28 ff.).

    Ohne eine solche "Testpflicht" wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 60).

    Sofern Hygienekonzepte neben dem hier zu beurteilenden testabhängigen Zutrittsverbot zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 61).

    Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal ist angemessen und daher von den Betroffenen hinzunehmen, leistet das testabhängige Zutrittsverbot doch der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV, indem Präsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermöglicht wird (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 62).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32).

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    38 d. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.

    Für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. zuletzt mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83) und dass für Zusammenkünfte in Schulen insoweit nichts Anderes gilt (vgl. Senatsbeschl. v. v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 58 und 71).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Auch Sinn und Zweck sowie die gesetzgeberischen Motive bieten dem Senat keinen Anhalt für die Annahme, dass neben der Schließung von Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG und neben der Erteilung von Auflagen für die Fortführung deren Betriebs weitergehende Anordnungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber dem Schulpersonal auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 48 ff. (zum Verhältnis von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG bei einer Verpflichtung der Arbeitgeber zu einem Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests); Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 43 (Zutrittsverbot als Auflage)).

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob sog. Spuck- oder Lollytests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG)).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1983 - 2 BvR 704/83 -, BVerfGE 65, 317, 322 - juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 MN 161/21

    Corona; Freilichtbühnen; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Eine den allgemeinen Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 13 MN 161/21 -, juris Rn. 47 f.) vermag der Senat in diesen Ausnahmen nicht zu sehen.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber weiterhin die legitimen Ziele (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 120/20

    Einzelhandel, großflächiger; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21
    Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.5.2020 - 81 A/20 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 13 MN 120/20 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20

    Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 13 MN 185/20

    Bordell; Corona-Virus; Infektionsgefahr; Prostitution; Prostitutionsstätte;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 168/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GrdstVG

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 485/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätten

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    17 aa) Der Senat geht davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 7 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG eine taugliche Rechtsgrundlage findet (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen zuletzt Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 20), und gemäß § 32 Sätze 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33).

    bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung bestehen nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 14; vgl. zur Testobliegenheit an Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 22).

    (1) So geht der Senat geht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats und nach eigener Prüfung sowie unter Berücksichtigung des aktuellen, noch hohen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Damit besteht für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder sowie aufgrund des allgemeinen Infektionsgeschehens für weitere Personen, die nicht unter eine der in § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 genannten Ausnahmeregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung fallen (beispielsweise nicht immunisierte Eltern oder andere Besucher, die Kontakt zu den betreuten Kindern haben werden) als Adressaten des testabhängigen Zutrittsverbots nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 39 f.).

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob sog. Spuck- oder Lollitests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62).

    Ohne eine solche "Testpflicht" wäre das Risiko, dass sich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (vgl. NdsOVG zur Testobliegenheit an Schulen: Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 54; vgl. dahingehend Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, Nr. 2 Übertragungswege, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand).

    SARS-CoV-2 infizierte bzw. -verdächtige Personen überhaupt die Kindertageseinrichtung betreten können und sich das Virus dort ausbreiten kann, ganz erheblich (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 58).

    (4) Das nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheitist unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infrastrukturen sowie unter Berücksichtigung des spezifisch hohen Infektionsrisikos bei Kindern, die im Rahmen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung keinen Abstand halten und selbst keine Maske tragen (müssen) derzeit auch noch angemessen (vgl. zur Testpflicht an Schulen ausführlich: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 61 ff.).

    Denn die Wahrscheinlichkeit von für die Virusverbreitung gefährlichen falsch-negativen Testergebnissen ist auch bei einer Sensitivität von 80 % (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden), und einer Spezifizität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97 % gering (vgl. ausführlich hierzu: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

    Die minderjährigen in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, ist dabei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern (vgl. zur Testobliegenheit in Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 63).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22

    Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest;

    Sie ließ für die Regelungsadressaten ihren Inhalt und ihre Tragweite, insbesondere welche Handlungen ge- und verboten sind (vgl. zu den Anforderungen des Bestimmtheitserfordernisses: Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 -, juris Rn. 125), hinreichend klar erkennen (vgl. bereits ausführlich zu einer ähnlichen Vorgängerregelung NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 24 ff.).

    Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Regelung von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 12.4.2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22.9.2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 75; a.A., für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage, NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45).

    Die §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG gestatten auch die in § 16 Abs. 3 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Anordnung, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, die Schulleitung darüber zu informieren haben, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt (vgl. zur Anordnung von Datenerhebung und -verarbeitung auf Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 47; Thüringer VerfGH, Urt. v. 1.3.2021 - 18/20 -, juris Rn. 554 f. m.w.N.).

    Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von "Laienselbsttests" sollte die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts absichern (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 52) zu einer entsprechenden Vorgängerregelung.

    Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat hierzu mit Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 208/21 - im zugehörigen (damals § 13 Abs. 4 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 2021 betreffenden) Normenkontrolleilverfahren der Antragsteller ausgeführt (die Parallelentscheidung ist unter dem Aktenzeichen 13 MN 192/21 bei juris veröffentlicht):.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern ist, die (minderjährigen) Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen und sie über die Bedeutung der Selbsttests aufzuklären (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 63).

    Denn nur eine solche Information ermöglicht es der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die in den Hygieneplänen nach § 36 IfSG vorgesehenen innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene unverzüglich zu aktivieren (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59).

    Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat hierzu mit Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 208/21 - im zugehörigen (damals § 13 Abs. 4 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 2021 betreffenden) Normenkontrolleilverfahren der Antragsteller ausgeführt (die Parallelentscheidung ist unter dem Aktenzeichen 13 MN 192/21 bei juris veröffentlicht):.

  • OLG Celle, 02.08.2021 - 2 Ws 230/21

    Sitzungspolizeiliche Verfügung zum Nachweis eines Corona-Schnelltests vor Zutritt

    Diese zutreffende Annahme stützt sich zu Recht auf die im Nichtabhilfebeschluss angeführte obergerichtliche Rechtsprechung zu Selbsttests in Schulen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2021, 13 MN 192/21, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2021, 1 Bs 114/21, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021, 13 B 559/21, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

    Vorausgesetzt die angefochtene Regelung wäre geeignet, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu begründen, vgl. eine Eingriffsqualität der Selbsttests verneinend: Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 62; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris, Rn. 7, und vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris, Rn. 67, läge in diesem Umstand wohl kein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot.

    So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 -, Rn. 13, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris, Rn. 43; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 44 ff., auf § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG abstellend.

  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage für die Fortführung des Betriebs einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Verbindung mit § 33 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 - juris: Betretensregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    Die Testpflicht ist voraussichtlich auch zum Zwecke der Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, juris, Rn. 60; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021- OVG 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 54 ff.).

    Auch führen die vom Antragsteller angeführte unzureichende Testgenauigkeit - insbesondere eine möglicherweise hohe Quote falsch positiver Testergebnisse - und die Tatsache, dass jeder Test nur eine Momentaufnahme darstellen kann, nicht dazu, dass die regelmäßige Durchführung von Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern schlechthin ungeeignet wäre (vgl. zum Folgenden ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

    Die mit einem falsch positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getesteten Schülerinnen und Schüler daher regelmäßig nur von kurzer Dauer (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21, juris Rn. 55, 63).

    Die Ansteckungsgefahr unter den ohnehin in einer Gruppe unterrichteten Schülerinnen und Schülern steigt dabei durch die gemeinsame Durchführung der Tests in einem Raum allenfalls geringfügig, da die Mund-Nasenbedeckung nur für den kurzen Moment des Nasenabstrichs entfernt werden muss und zudem - insbesondere bei zunehmend angenehmeren Witterungsbedingungen - die Möglichkeit des Lüftens besteht (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 56).

    Sofern neben der hier zu beurteilenden testabhängigen Präsenzbeschulung Hygienekonzepte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Anwendung kommen, sind diese im Übrigen lediglich ein weiteres Standbein und nicht bereits für sich genommen hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

  • VG Berlin, 20.05.2021 - 3 L 157.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage für die Fortführung des Betriebs einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Verbindung mit § 33 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 - juris: Betretensregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    Die Testpflicht ist voraussichtlich auch zum Zwecke der Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, a.a.O. Rn. 60; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 54 ff.).

    Auch führen die seitens der Antragsteller angeführte unzureichende Testgenauigkeit - insbesondere eine möglicherweise hohe Quote falsch positiver Testergebnisse - und die Tatsache, dass jeder Test nur eine Momentaufnahme darstellen kann, nicht dazu, dass die regelmäßige Durchführung von Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern schlechthin ungeeignet wäre (vgl. zum Folgenden ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 55).

    Die Ansteckungsgefahr unter den ohnehin in einer Gruppe unterrichteten Schülerinnen und Schülern steigt dabei durch die gemeinsame Durchführung der Tests in einem Raum allenfalls geringfügig, da die Mund-Nasenbedeckung nur für den kurzen Moment des Nasenabstrichs entfernt werden muss und zudem - insbesondere bei zunehmend angenehmeren Witterungsbedingungen - die Möglichkeit des Lüftens besteht (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 56).

    Sofern neben der hier zu beurteilenden testabhängigen Präsenzbeschulung Hygienekonzepte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Anwendung kommen, sind diese im Übrigen lediglich ein weiteres Standbein und nicht bereits für sich genommen hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

    Aus diesem Grund kann eine "Auflage" im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen werden, sondern auch gegenüber den Schülern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22. September 2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 75; für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage: NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45).

    Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests waren in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit danach im Allgemeinen nicht zu erwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021- 03/corona-selbsttests-kinder-eltern-anleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis; https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/infektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueberblick-724147.html., abgerufen am 19. März 2021; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62).

    Nach der angegriffenen Vorschrift mussten die Betroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in hinreichend kurzen Abständen von 72 h erbringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 -, juris Rn. 58; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 69; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

    Andererseits leistete die Regelung der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und kam zugleich der grundrechtlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf und dem Staatsziel des Art. 7 SächsVerf nach, für eine angemessene Bildung zu sorgen, indem so Vorkehrungen getroffen wurden, das Infektionsrisiko in den Schulen deutlich zu reduzieren und auf diese Weise trotz der weiterhin volatilen Pandemielage und erheblich steigender Inzidenzen (wieder) Präsenzunterricht zu ermöglichen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 62; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 65; SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 61).

  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    Die Ausführungen der Antragsteller geben keinen Anlass hiervon, insbesondere bei der Prüfung der Eignung der Testpflicht an sich, wie sie in § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbSARS-CoV EindämmungsVO angelegt ist, abzuweichen (im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 50 ff., OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2021, 13 MN 192/21, juris Rn. 54 ff.; OVG Münster, a.a.O. Rn. 63 ff; OVG Bremen, Beschl. v. 20.4.2021, 1 B 180/21, juris Rn. 39 f.).

    Diese Gefahr dürfte gerade auch wegen der milden Verläufe oder gar Symptomfreiheit bei Kindern nicht außer Acht zu lassen sein (vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.4.2021, 3. R 97/21, juris Rn. 52; OVG Bremen a.a.O., Rn. 41; OVG Lüneburg v. 19.4.2021, a.a.O. Rn. 57 ff.).

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Aus diesem Grund kann eine "Auflage" im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen werden, sondern auch gegenüber den Schülern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22. September 2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 75; für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage: NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45).

    Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests waren in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit danach im Allgemeinen nicht zu erwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-anleitung-guide#so-genau-istdas-ergebnis; https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/infektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueberblick-724147.html., abgerufen am 19. März 2021; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62).

    Nach der angegriffenen Vorschrift mussten die Betroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in hinreichend kurzen Abständen von 72 h erbringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 - , juris Rn. 58; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 69; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

    Andererseits leistete die Regelung der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und kam zugleich der grundrechtlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf und dem Staatsziel des Art. 7 SächsVerf nach, für eine angemessene Bildung zu sorgen, indem so Vorkehrungen getroffen wurden, das Infektionsrisiko in den Schulen deutlich zu reduzieren und auf diese Weise trotz der weiterhin volatilen Pandemielage und erheblich steigender Inzidenzen (wieder) Präsenzunterricht zu ermöglichen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - B 81/21 -, juris Rn. 62; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 65; SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 61).

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 3 L 124.21

    SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt

    Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 - juris Betretensregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    Dies steht nach Auffassung der Kammer außer Frage, weil es an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dazu fehlt, dass die Schülerinnen und Schüler wie auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang, geschweige denn flächendeckend, den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchführung nicht genügen könnten oder nicht genügen wollten (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 56).

    Sofern Hygienekonzepte zudem neben der hier zu beurteilenden testabhängigen Präsenzbeschulung zur Anwendung kommen, sind diese im Übrigen lediglich ein weiteres Standbein und kein hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Soweit das mit der Testpflicht verbundene Einführen eines Teststäbchens in die Nase für jeweils etwa fünfzehn Sekunden überhaupt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellen könnte (dies bereits ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62), wäre dieser allenfalls geringfügig, jedenfalls aber zum Zwecke der Eindämmung des Pandemiegeschehens aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.

  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 180/21

    Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht

  • VG Oldenburg, 01.06.2021 - 7 B 1657/21

    Corona; COVID-19; Fleischproduktion; Infektionsschutz; Pandemie; SARS-CoV-2;

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 163.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Aachen, 27.04.2021 - 9 L 241/21

    Präsenzunterricht nur mit negativem Selbsttest

  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 139.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21

    SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives

  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 140.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Testpflicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2021 - 19 B 1664/21

    Schulpflicht; Präsenzunterricht; Distanzunterricht; Testpflicht

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 13 MN 262/21

    Beherbergungsbetrieb; Campingplatz; Corona; Dauercamper;

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 13 MN 263/21

    Corona; Einzelhandel; Normenkontrolleilverfahren; Testobliegenheit; Testpflicht

  • VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21

    Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.546

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21

    Corona; Hochinzidenzgebiet; Lerngruppe; Maskenpflicht;

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2021 - 13 MN 260/21

    Beherbergung; Corona; Landeskinder; Landeskinderklausel; Landeskinderregelung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2021 - 13 MN 415/21

    Abstandsgebot; Corona-Virus; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - 13 B 845/21

    Rechtmäßigkeit der Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme am

  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.548

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2022 - 14 MN 173/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Maskenpflicht; Schule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2021 - 13 B 600/21

    Zweifel an der Aussagekraft der 7-Tages-Inzidenzen für das Infektionsgeschehen

  • VG Aachen, 29.04.2021 - 9 L 249/21

    Corona; SARS-CoV-2-Virus; Coronabetreuungsverordnung; Selbsttests; Testpflicht;

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2021 - 13 MN 281/21

    Antragsbefugnis; Corona; Fahrprüfung; Fahrschule; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21

    Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 13 ME 299/21

    Corona; notwendige Schutzmaßnahme; Testobliegenheit; Testpflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - 13 B 881/21

    Verpflichtung aller im Präsenzunterricht tätiger Personen zur Durchführung von

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 396/21

    Abstandsgebot; Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 35-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021

  • VG Würzburg, 20.04.2021 - W 8 E 21.530

    Eilverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; knapp zehnjährige Grundschülerin;

  • VG Hannover, 21.06.2021 - 6 B 3723/21

    Corona-Virus; Corona-Virus SARS-Cov-2; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • VG Hannover, 21.06.2021 - 6 B 4210/21

    Gegen Masken- und Testpflicht gerichtete Eilanträge von zwei Schülern haben

  • VG Aachen, 29.04.2021 - 9 L 240/21

    Corona; Coronabetreuungsverordnung; Selbsttests; Testpflicht; Schule;

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