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   OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20   

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OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20 (https://dejure.org/2020,19445)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2020 - 13 MN 261/20 (https://dejure.org/2020,19445)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 13 MN 261/20 (https://dejure.org/2020,19445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 47 Abs 6 VwGO
    Abstandsgebot; Abstandsregelung; allgemeiner Gleichheitssatz; allgemeiner Vorbehalt; Corona; Kutsche; Kutscherin; strenger; touristische Busreisen; touristische Kutschfahrten

  • RA Kotz

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung - Kutschfahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Abstandsgebots auf Kutschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Abstandsgebots auf Kutschen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kutschfahrt ohne Corona-Abstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Abstandsgebots auf Kutschen - Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen touristischen Busreisen und Kutschfahrten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 13 MN 236/20

    Corona; Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner; Kutsche; Kutschfahrschule; Natur- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Der Betriebsbeschreibung der Antragstellerin "..." (Anlage AS 5 zur Antragsschrift v. 6.7.2020 im vorliegenden Verfahren, Bl. 13 der GA = Anlage AS 7 zur Antragsschrift v. 17.6.2020 im Verfahren 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20, Bl. 30 ff. der dortigen GA) ist zu entnehmen, dass zu dem Kutschfahrbetrieb der Antragstellerin neben einem kleinen auch ein großer Planwagen mit Sitzplätzen für bis zu 11 Fahrgäste und 1 Kutscherin gehört, der normalerweise auch zu Kutschfahrzwecken eingesetzt wird.

    Dass die Antragstellerin mit Blick auf verschiedene, immer wieder gewechselt habende Anforderungen der infektionsschutzrechtlichen Verordnungen des Antragsgegners aus den Monaten April bis Juni 2020 im Hinblick auf den an Bord der Kutsche einzuhaltenden Abstand ihren Betriebsablauf geändert hat und in dem Hygiene- und Schutzkonzept vom 15. Juni 2020 (Anlage AS 14 zur Antragsschrift v. 17.6.2020 im Verfahren 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20, vgl. Bl. 49 der dortigen GA) den großen Planwagen nur mit 9 Fahrgästen zzgl.

    Die darin vorgesehenen Modifikationen gehen ersichtlich allein auf die jeweiligen Vorgaben im Verordnungstext (etwa § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus v. 8.5.2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der Fassung bis zum 5.7.2020 (a.F.), nach welchen lediglich kein Abstand zu Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes zu halten war, diese Fassung wurde durch Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 13 MN 236/20 -, juris, vorläufig außer Vollzug gesetzt; oder des § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung in der ab dem 6.7.2020 geltenden Fassung (n.F.), der ähnlich wie die aktuelle Regelung einen Abstand zu Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen einzuhalten nicht verlangte) zurück und können nicht als von der Antragstellerin "selbstgewählt" eingestuft werden.

    (1) Soweit die Verknüpfung durch "oder" jeweils einschließend gemeint ist, führt dies dazu, dass eine an Bord der Kutsche grundsätzlich abstandspflichtige Person nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Verordnung alle drei darin vorgesehenen Ausnahmetatbestände gleichzeitig (kumulativ) in Anspruch nehmen darf, das heißt einen Abstand zu Mitgliedern ihres eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes und einer zusätzlichen Gruppe von bis zu 10 Personen (vgl. zum Gruppenbegriff Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 13 MN 236/20 -, juris Rn. 25) nicht einhalten muss (in diese Richtung deutete auch die Spezialregelung für Kutschfahrten in § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung in der ab dem 6.7.2020 geltenden Fassung (n.F.) der Änderungsverordnung v. 2.7.2020 (Nds. GVBl. S. 202), wonach beim Besteigen und Verlassen der Kutsche sowie zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern ( nur ) zu jeder anderen Person einzuhalten war, die " weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört[e]").

    Zu Vorläuferregelungen (§ 2m Abs. 3 Satz 2 (Kutschfahrten) und § 2n Abs. 1 Satz 2 (Busreisen) der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der bis zum 5. Juli 2020 geltenden Fassung, die durch verschiedene Änderungsverordnungen geschaffen worden war, hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2020 - 13 MN 236/20 -, Nds. GVBl. S. 204, juris Rn. 41 ff., Folgendes ausgeführt:.

    Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 (Bl. 128 f. der GA [des Verfahrens 13 KN 235/20 // 13 MN 236/20]) auf Nachfrage des Senats einschränkend erläutert hat, diese Formulierung solle nur die kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstandes beim notwendigen Toilettengang zur und von der Bordtoilette des Reisebusses in Abhängigkeit vom gegebenen Besetzungsgrad des Busses ermöglichen, ist das nicht überzeugend.

    Dieser Beanstandung des Senats aus dem genannten Beschluss vom 26. Juni 2020 (a.a.O.) hat der Verordnungsgeber weder anlässlich seiner Änderungsverordnung vom 2. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 202, dort Art. 1 Nr. 5 lit. b)) zu § 2m Abs. 3 Satz 2 der (5.) Verordnung noch bei Erlass des § 12 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Verordnung vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) Rechnung getragen.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Die (6.) Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2020 - 13 MN 261/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Bremen, 30.07.2020 - 1 B 221/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Zwölften Coronaverordnung - Coronaverordnung;

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 17.07.2020, 13 MN 261/20, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 MN 261/20, juris Rn. 37).

  • VG Bremen, 27.08.2020 - 5 V 1672/20

    Durchführung einer Karrieremesse in Zeiten der Corona-Pandemie; nicht

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 MN 261/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20

    Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2020, 1 B 176/20, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.7.2020, 13 MN 261/20, juris Rn. 26).
  • VG Bremen, 11.11.2020 - 5 V 2472/20

    Durch Coronaverordnung untersagter Betrieb eines Kosmetikstudios - Corona;

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 MN 261/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 35; so auch zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 09.11.2020 - 1 B 339/20 -).
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