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   OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20   

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OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20 (https://dejure.org/2020,20471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.07.2020 - 13 MN 272/20 (https://dejure.org/2020,20471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 13 MN 272/20 (https://dejure.org/2020,20471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; § 3 Abs 1 GG; § 28 Abs 1 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Aerosole; Angebot; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Corona-Virus; Einwegmundstück; erforderlich; erhöhte Infektionsgefahr; gewichtiger Nachteil; Gleichheitssatz, allgemeiner; Hygienekonzept; Konsum; Maßnahmen; Normenkontrolleilverfahren; Restaurant; ...

  • RA Kotz

    Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verordnung - Shisha-Pfeifen zum Konsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug gesetzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schließung von Shisha-Bars wegen Corona

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug gesetzt - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug gesetzt - Keine Anhaltspunkte das Shisha-Bars Hotspots der Virusverbreitung sein können

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20

    Corona; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; Shisha-Bar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine explizit zur Schließung von Shisha-Bars bzw. Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (vgl. die vom 22.6.2020 bis zum 12.7.2020 existent gewesene Vorläuferregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus v. 8.5.2020 in verschiedenen Änderungsfassungen), ergangenen Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (juris Rn. 20 ff.) und vom 23. Juni 2020 - 13 MN 229/20 - (juris Rn. 17 f.) Bezug.

    Wie der Senat in seinem auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (juris Rn. 26) betont hat, hat der Antragsgegner insbesondere bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).

    Die erstmalige Schaffung einer Schließungsanordnung für "Shisha-Bars" in Niedersachsen zum 8. Juni 2020 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 147) und die nachfolgende Konkretisierung mit Wirkung vom 22. Juni 2020 auf "Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden," durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 155), die der Senatsbeschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 21) chronologisch dargestellt hat, gingen zwar auf ein erhebliches Infektionsgeschehen in Göttingen, bei welchem einige der hiervon betroffenen Bewohner eines Hochhauses auch eine (damals illegal geöffnet gewesene) Shisha-Bar in Göttingen besucht hatten, zurück.

    Berücksichtigt man jedoch, dass das - derzeit weiterhin nicht realisierbare - Angebot eines Konsums von Shisha-Pfeifen einen prägenden Aspekt des unternehmerischen Konzepts und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin sowie einen Kern ihrer Marke darstellt, der für die Nachfrage durch den speziellen Kundenkreis, auf den ihr Gaststättenbetrieb in der ursprünglichen Form abzielt, von großer Bedeutung ist (vgl. zu diesen Eigenheiten von Shisha-Bars Senatsbeschl. v. 27.5.2019 - 13 OA 134/19 -, juris Rn. 6), wie sich auch in dem durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 14. Juli 2020 (Bl. 12/12R der GA) glaubhaft gemachten Umsatzrückgang auf 15% des ursprünglichen Umfangs zeigt, so ist der Senat angesichts der durch Soforthilfen in Höhe von 35.000 EUR allenfalls für knapp zwei Monate gedeckten Fixkosten (23.005 EUR monatlich) und nicht zuletzt im Hinblick auf das längere zeitliche Andauern der genannten Belastungswirkung nunmehr abweichend von der in seinem Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 25, getroffenen Bewertung der Auffassung, dass die beschriebenen Nachteile in der Gesamtschau als schwerwiegend zu erachten sind und damit jetzt eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO gebieten.

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine explizit zur Schließung von Shisha-Bars bzw. Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (vgl. die vom 22.6.2020 bis zum 12.7.2020 existent gewesene Vorläuferregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus v. 8.5.2020 in verschiedenen Änderungsfassungen), ergangenen Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (juris Rn. 20 ff.) und vom 23. Juni 2020 - 13 MN 229/20 - (juris Rn. 17 f.) Bezug.

    (a) Der Senat teilt bei summarischer Prüfung insbesondere nicht die vom Antragsgegner pauschal erhobene Behauptung, die Verwendung von Einwegmundstücken und -schläuchen in Shishas (mit welcher das beim Konsum von Shisha-Pfeifen an sich üblicherweise anzutreffende Teilen einer Pfeife bzw. eines Mundstücks, vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 23.6.2020 - 13 MN 229/20 -, juris Rn. 44, verhindert würde) stelle kein gleichwirksames milderes Mittel im Vergleich zu einer Schließungsanordnung dar, weil hierbei jedenfalls ein Kontakt des aktuellen Nutzers der Shisha mit Ausatemaerosol.

    Zwar erschöpft sich die Belastung weiterhin darin, dass die Antragstellerin rechtlich daran gehindert wird, Shisha-Pfeifen zum Konsum feilzuhalten; es ist ihr hingegen nicht untersagt, Speisen, Getränke und Begleitunterhaltung anzubieten (vgl. zum konkreten Regelungsinhalt der zuletzt mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 6. Verordnung wortgleichen Vorgängerregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 5. Verordnung den Senatsbeschl. v. 23.6.2020 - 13 MN 229/20 -, juris Rn. 8 f.).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Die (6.) Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226), berichtigt am 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 257), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    In diesen Entscheidungen hat der Senat allerdings - mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Auswirkung der Nutzung von Shisha-Pfeifen auf die Übertragung von Corona-Viren über die Atemluft, die noch immer fehlen - die von den Beteiligten des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens erneut kontrovers diskutierte Frage offen gelassen, ob die potentielle Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole beim Ausstoß von Atemluft während des Konsums einer Shisha-Pfeife - insbesondere wegen höherer Ausatemvolumina, längerer Konsumdauer oder im Hinblick auf den heißen Wasserdampf - gegenüber einem Ausatmen etwa in Rauchergaststätten oder beim Besuch von Saunen oder Fitnessstudios - Einrichtungen, die inzwischen allesamt bereits während der Geltungsdauer der 5. Verordnung unter Hygiene- und sonstigen Schutzauflagen schrittweise wieder geöffnet worden sind - in relevanter Weise erhöht ist (bejahend: OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 36; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröff. unter www.justiz.hamburg.de, S. 12 f. m.w.N.; verneinend: OVG Saarland, Beschl. v. 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, juris Rn. 19).

    bb) Darauf, ob in der Schließungsanordnung für Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, zudem - etwa wegen der von der Antragstellerin u.a. geltend gemachten Ungleichbehandlung mit Saunen, Fitnessstudios sowie Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben, in denen geraucht werden darf - ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG liegt (bejahend für Letztere für die saarländische Rechtslage OVG Saarland, Beschl. v. 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, juris Rn. 13 ff.) und die Antragstellerin daher in ihrem damit korrespondieren Gleichheitsgrundrecht verletzt ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2019 - 13 OA 134/19

    Gewerbeuntersagung; Shisha-Bar; Streitwertbeschwerde; Tabak; Verbot; Verwendung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Berücksichtigt man jedoch, dass das - derzeit weiterhin nicht realisierbare - Angebot eines Konsums von Shisha-Pfeifen einen prägenden Aspekt des unternehmerischen Konzepts und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin sowie einen Kern ihrer Marke darstellt, der für die Nachfrage durch den speziellen Kundenkreis, auf den ihr Gaststättenbetrieb in der ursprünglichen Form abzielt, von großer Bedeutung ist (vgl. zu diesen Eigenheiten von Shisha-Bars Senatsbeschl. v. 27.5.2019 - 13 OA 134/19 -, juris Rn. 6), wie sich auch in dem durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 14. Juli 2020 (Bl. 12/12R der GA) glaubhaft gemachten Umsatzrückgang auf 15% des ursprünglichen Umfangs zeigt, so ist der Senat angesichts der durch Soforthilfen in Höhe von 35.000 EUR allenfalls für knapp zwei Monate gedeckten Fixkosten (23.005 EUR monatlich) und nicht zuletzt im Hinblick auf das längere zeitliche Andauern der genannten Belastungswirkung nunmehr abweichend von der in seinem Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 25, getroffenen Bewertung der Auffassung, dass die beschriebenen Nachteile in der Gesamtschau als schwerwiegend zu erachten sind und damit jetzt eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO gebieten.
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Wie der Senat in seinem auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (juris Rn. 26) betont hat, hat der Antragsgegner insbesondere bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Denn die vollständige Untersagung des Betriebs von Einrichtungen mit einem Angebot von Shisha-Pfeifen zum Konsum (z.B. Shisha-Bars, Shisha-Cafés oder Shisha-Restaurants), ist aller Voraussicht nach jedenfalls nicht (mehr) erforderlich , weil den zulässigen Regelungsadressaten, den Betreibern derartiger Einrichtungen, mildere Beschränkungen auferlegt werden können, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks "Gesundheitsschutz" (eines auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.)) geeignet wären, und zwar etwa als zusätzliche spezielle Vorgaben zu Maßnahmen im Rahmen eines für die betroffenen Gastronomiebetriebe ohnehin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der (6.) Verordnung verpflichtenden Hygienekonzepts zur Minimierung der Infektionsgefahren im Sinne von § 3 der (6.) Verordnung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers einer Shisha-Bar gegen das aus der

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 KN 271/20

    Corona-Virus; Einrichtung; geschlossen; Konsum; ohne mündliche Verhandlung;

  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Denn der Grundrechtsschutz der betroffenen Betriebe wurde und wird nicht ausgeschaltet, da ihnen der primäre Rechtsschutz gegen die Maßnahmen offensteht und die vergangenen Monate vielfach gezeigt haben, dass betriebsbezogene Tätigkeitsbeschränkungen von den Verwaltungsgerichten aufgeho-ben wurden (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 1, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 13 MN 272/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2020 - 13 MN 307/20 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2020 - 13 MN 307/20

    Abstand; Auflagen; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Bordell; Corona-Virus;

    Wie der Senat mehrfach betont hat (vgl. Senatsbeschl. v 27.7.2020 - 13 MN 272/20 -, juris Rn. 15 und v. 1.7.2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 26), hat der Antragsgegner insbesondere bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 14).
  • OVG Bremen, 30.07.2020 - 1 B 221/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Zwölften Coronaverordnung - Coronaverordnung;

    Das OVG Niedersachsen habe zudem mit Beschluss vom 28.07.2020 ( 13 MN 272/20) die Schließung von Shisha-Bars vorläufig außer Vollzug gesetzt, so dass nunmehr auch in Niedersachsen die Shisha-Bars wieder öffnen dürften.

    Hinzu kommt, dass sich nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, weder aus bisherigen Ereignissen in Bremen noch in anderen Bundesländern, in denen die Shisha-Bars bereits seit Mai 2020 wieder mit Beschränkungen öffnen dürfen, ergeben (vgl. auch: Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 13 MN 272/20, juris Rn. 22).

    Vor dem dargestellten Hintergrund ist davon auszugehen, dass den Infektionsgefahren in Shisha-Bars entsprechend wie den Infektionsgefahren in Restaurants, Bars, Raucherkneipen u.a. durch strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begrenzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und derselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer (Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desinfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontaktdatenerhebungs- und -dokumentationspflicht) hinreichend effektiv begegnet werden kann (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 13 MN 272/20, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

    ergangene Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - 13 MN 272/20 - (juris) trägt nichts aus.
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 300/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrollantrag; Ordnungswidrigkeit

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 27.7.2020 - 13 MN 272/20-, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2020 - 13 MN 390/20

    Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Visier

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 27.7.2020 - 13 MN 272/20-, juris Rn. 10 m.w.N.).
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