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   OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21   

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OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21 (https://dejure.org/2021,15706)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 (https://dejure.org/2021,15706)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 13 MN 298/21 (https://dejure.org/2021,15706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen muss Prostitution wieder erlauben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prostitution und ähnliche Dienstleistungen wieder erlaubt - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prostitution in Niedersachsen: Seit 8. Juni 2021 wieder zulässig!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    In Niedersachsen ist Öffnung von Bordellen wieder erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen - OVG gibt Eilantrag eines Bordellbesitzers statt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2020 - 13 MN 307/20

    Abstand; Auflagen; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Bordell; Corona-Virus;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und die Angaben des Antragsgegners unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-aktuelle-fallzahlen-niedersachsen-200093.html) und der Relevanz der Prostitutionsausübung für dieses Infektionsgeschehen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 21 ff.) ist das umfassende und ausnahmslose Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet wurde, offensichtlich nicht mehr erforderlich, weil den zulässigen Regelungsadressaten mildere Beschränkungen auferlegt werden können, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks "Gesundheitsschutz" (eines auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.)) geeignet wären (vgl. hierzu bereits im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 26 ff. (betreffend die vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Untersagung der Straßenprostitution nach dem Ende der sog. 2. Coronawelle in Deutschland)).

    Bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Verordnungsgeber sind aber die allgemeinen Beschränkungen des § 10b der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beachten, die für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen gelten (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 35).

    Die vorläufige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 36; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet wurde, ist gemessen an den sich aus §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6, 32 IfSG ergebenden Voraussetzungen (vgl. hierzu im Einzelnen bspw.: Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 13 MN 161/21 -, juris Rn. 11 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) keine rechtmäßige Schutzmaßnahme.
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 MN 161/21

    Corona; Freilichtbühnen; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet wurde, ist gemessen an den sich aus §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6, 32 IfSG ergebenden Voraussetzungen (vgl. hierzu im Einzelnen bspw.: Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 13 MN 161/21 -, juris Rn. 11 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) keine rechtmäßige Schutzmaßnahme.
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und die Angaben des Antragsgegners unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-aktuelle-fallzahlen-niedersachsen-200093.html) und der Relevanz der Prostitutionsausübung für dieses Infektionsgeschehen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 21 ff.) ist das umfassende und ausnahmslose Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet wurde, offensichtlich nicht mehr erforderlich, weil den zulässigen Regelungsadressaten mildere Beschränkungen auferlegt werden können, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks "Gesundheitsschutz" (eines auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.)) geeignet wären (vgl. hierzu bereits im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 26 ff. (betreffend die vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Untersagung der Straßenprostitution nach dem Ende der sog. 2. Coronawelle in Deutschland)).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 13 MN 263/21

    Corona; Einzelhandel; Normenkontrolleilverfahren; Testobliegenheit; Testpflicht

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21

    Verbot des Betriebs von Prostitutionsstädten, Bordellen usw. in Zeiten der

    Dementsprechend sei der Betrieb von Prostitutionsstätten in anderen Bundesländern bereits wieder zulässig oder zumindest in den dortigen Stufenkonzepten mit Öffnungsperspektiven spätestens für Mitte Juni vorgesehen und habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ein Verbot im dortigen Landesverordnungsrecht außer Vollzug gesetzt (NdsOVG, Beschl. v. 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris).

    Die Antragstellerin könne auch nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.06.2021, a.a.O.) verweisen.

    Handelt es sich - wie hier - um einen außerordentlich schwerwiegenden Eingriff in der Gestalt eines mehrmonatigen, ausnahmslosen Totalverbots im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, wird der Antragsgegner seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht nicht mehr gerecht, wenn er auf eine seit März und verstärkt seit Mitte April 2021 zu verzeichnende, erhebliche Verbesserung des Infektionsgeschehens auch bis Mitte Juni 2021 noch nicht durch konkrete normative Maßnahmen reagiert (im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 08.06.2021, a.a.O., zu dem im dortigen Landesverordnungsrecht bis dahin normierten umfassenden Verbot der Prostitutionsausübung).

  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Vielzahl der zu dieser Fragestellung ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 NE; vom 16.11.2020 - 13 B 1655/20 - juris; vom 22.01.2021 - 13 B 1768/20.NE - jeweils bei juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 EN 394/20 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, vom 10.11.2020 - 1 B 354/20 -, und vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, jeweils bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 R 225/20 -, juris; die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 - 13 B 902/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2021 - 25 NE 21.1608 -, juris), darf hierbei den Blick nicht darauf verstellen, dass diese nicht allgemein, sondern lediglich konkret auf den Einzelfall, d.h. auf die jeweilige Coronaschutzverordnung bezogen, beantwortet werden kann.

    Begründet wurde der angenommene Gleichheitsverstoß hierbei mit dem vergleichbaren infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 -, Rn. 13, juris) sowie der Möglichkeit zur Einführung vergleichbarer Hygiene- und Infektionsschutzstandards (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, Rn. 12, juris) von Prostitutionsstätten und den vorgenannten Betrieben.

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1608

    Keine Rechtfertigung der Untersagung von Öffnung und Betrieb von

    An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts durch den dem Antragsgegner selbstverständlich bekannten, vom Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2021 übersandten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (Az. 13 MN 298/21), da mit dem dort angegriffenen § 10c der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (Nds. GVBl. S. 297) gerade nicht nur wie in Bayern der Betrieb von Bordellen und Prostitutionsstätten, sondern die Erbringung von Prostitutionsleistungen selbst untersagt gewesen sei.
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