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   OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21   

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OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21 (https://dejure.org/2021,51445)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2021 - 13 MN 478/21 (https://dejure.org/2021,51445)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 (https://dejure.org/2021,51445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe ... - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Auch die Eignung der Verpflichtung, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 6a Satz 2, 8b Abs. 5 Satz 4 und 9 Abs. 5 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Erreichung der legitimen Ziele zu fördern, steht für den Senat außer Zweifel (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 40; v. 23.9.2021 - 13 MN 398/21 -, juris Rn. 9 ff.).

    Voraussetzung ist aber eine durchgehende Maskenpflicht und vollständige Befolgung (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Letzteres kann in den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen nicht angenommen werden, so dass die Rechtsprechung des Senats zur 2-G-Regelung im Einzelhandel (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris insbesondere Rn. 34 ff.) ersichtlich nicht übertragbar ist.

    Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung zur 2-G-Regelung im Einzelhandel angenommen, dass "fraglos ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür (bestehen), dass die Omikron-Variante noch leichter übertragbar ist als die bisher im Bundesgebiet vorherrschende Delta-Variante" (Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 58).

    Gleichsam bestehen - anders als bei der 2-G-Regelung im Einzelhandel (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 34) - keine vernünftigen Zweifel, dass den Maßnahmen eine das Infektionsgeschehen erheblich reduzierende Wirkung zukommen kann.

    Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob mit den hier streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen schon der teilweise geforderte "Notschutzschalter" (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 59) betätigt worden ist oder ob dieser bei einem noch dynamischeren Infektionsgeschehen ansetzt und noch striktere Infektionsschutzmaßnahmen erfordert.

    Die in § 4 Abs. 1a Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung, dass "im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, für den oder die die Warnstufe 2 oder 3 gilt, ... Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen" haben, erachtet der Senat unter Berücksichtigung des mit den Warnstufen 2 und 3 beschriebenen Infektionsgeschehens, der hohen Eignung der Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus und auch der hiermit verbundenen eher geringen Belastungen für die Normadressaten als eine angemessene und notwendige Schutzmaßnahme (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 40; v. 23.9.2021 - 13 MN 398/21 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21

    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Diese Feststellung, hierauf weist der Antragsteller zutreffend hin, orientiert sich offensichtlich nicht an den in §§ 2 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmten Indikatoren (§ 2 Abs. 3: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, § 2 Abs. 4: 7-Tage-Inzidenz und § 2 Abs. 5: prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) und den für diese festgesetzten Wertebereichen und Schwellenwerten für die einzelnen Warnstufen, deren Rechtmäßigkeit als solche weiterer Klärung bedarf (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 17 ff.).

    So wäre es dem Verordnungsgeber ohne Weiteres auch möglich gewesen, anstelle der Feststellung der Warnstufe 3 für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 besondere Regelungen vorzusehen (so bspw. für den Bereich der Kontaktbeschränkungen in § 7a Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder aber die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu verändern (vgl. zu dieser Möglichkeit bereits den Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 18).

    Die Testpflicht für Genesene und Geimpfte verhindert oder reduziert jedenfalls Infektionen in diesen Personengruppen bei Besuch der zugangsbeschränkten Einrichtungen (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Auch wenn die konkreten Beiträge zum gesamten Infektionsgeschehen unverändert nicht feststehen (vgl. die Angaben betreffend "Privater Haushalt", "Wohnstätten", "Freizeit" und "Speisestätten" der gemeldeten COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet werden konnten, geordnet nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Ausbruchsdaten.html und die hierauf bezogene Interpretation des RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile), besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitig aufeinandertreffender, regelmäßig einander unbekannter Personen mit längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko besteht (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 28 ff. (Besucherverkehre in geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks); v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 36 ff. (Sportausübung in geschlossenen Räumen); v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 23 ff., v. 22.10.2021 - 13 MN 425/21 -, juris Rn. 10 ff. (Diskotheken); v. 21.7.2021 - 13 MN 342/21 -, juris Rn. 26 (Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl); v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 34 ff. (Gastronomiebetriebe); v. 24.3.2021 - 13 MN 129/21 -, juris Rn. 34 ff. (Beherbergungsbetriebe)).

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2021 - 13 MN 398/21

    Corona-Virus; Erfolgsaussicht; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Nachteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Auch die Eignung der Verpflichtung, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 6a Satz 2, 8b Abs. 5 Satz 4 und 9 Abs. 5 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die Erreichung der legitimen Ziele zu fördern, steht für den Senat außer Zweifel (vgl. Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 40; v. 23.9.2021 - 13 MN 398/21 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die in § 4 Abs. 1a Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verpflichtung, dass "im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, für den oder die die Warnstufe 2 oder 3 gilt, ... Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen" haben, erachtet der Senat unter Berücksichtigung des mit den Warnstufen 2 und 3 beschriebenen Infektionsgeschehens, der hohen Eignung der Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus und auch der hiermit verbundenen eher geringen Belastungen für die Normadressaten als eine angemessene und notwendige Schutzmaßnahme (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 40; v. 23.9.2021 - 13 MN 398/21 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass die streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 66 ff.), durch Rechtsverordnung angeordnet werden durften (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig sind (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden sind.

    47 Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 20.12.2021: "SARS-CoV-2 verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 130/21

    Corona; Gastronomie; Restaurant; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Auch wenn die konkreten Beiträge zum gesamten Infektionsgeschehen unverändert nicht feststehen (vgl. die Angaben betreffend "Privater Haushalt", "Wohnstätten", "Freizeit" und "Speisestätten" der gemeldeten COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet werden konnten, geordnet nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Ausbruchsdaten.html und die hierauf bezogene Interpretation des RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile), besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitig aufeinandertreffender, regelmäßig einander unbekannter Personen mit längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko besteht (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 28 ff. (Besucherverkehre in geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks); v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 36 ff. (Sportausübung in geschlossenen Räumen); v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 23 ff., v. 22.10.2021 - 13 MN 425/21 -, juris Rn. 10 ff. (Diskotheken); v. 21.7.2021 - 13 MN 342/21 -, juris Rn. 26 (Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl); v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 34 ff. (Gastronomiebetriebe); v. 24.3.2021 - 13 MN 129/21 -, juris Rn. 34 ff. (Beherbergungsbetriebe)).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2021 - 13 MN 425/21

    2-G-Betrieb; 2-G-Regelung; Bar; Berufsfreiheit; Corona-Virus; Diskothek;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Auch wenn die konkreten Beiträge zum gesamten Infektionsgeschehen unverändert nicht feststehen (vgl. die Angaben betreffend "Privater Haushalt", "Wohnstätten", "Freizeit" und "Speisestätten" der gemeldeten COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet werden konnten, geordnet nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Ausbruchsdaten.html und die hierauf bezogene Interpretation des RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile), besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitig aufeinandertreffender, regelmäßig einander unbekannter Personen mit längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko besteht (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 28 ff. (Besucherverkehre in geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks); v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 36 ff. (Sportausübung in geschlossenen Räumen); v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 23 ff., v. 22.10.2021 - 13 MN 425/21 -, juris Rn. 10 ff. (Diskotheken); v. 21.7.2021 - 13 MN 342/21 -, juris Rn. 26 (Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl); v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 34 ff. (Gastronomiebetriebe); v. 24.3.2021 - 13 MN 129/21 -, juris Rn. 34 ff. (Beherbergungsbetriebe)).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), noch effektiver als bisher zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Denn ohne die Infektionsschutzmaßnahmen könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung zahlreicher weiterer Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen noch weiter erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21
    Dieses Risiko steigt mit zunehmender Personendichte und zunehmenden Personenaktivitäten (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 49 m.w.N.; so auch ausdrücklich Nagel/Müller als Teil des MODUS-COVID Teams, Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 781/21 u.a. v. 14.7.2021, S. 2 ff. und die jeweiligen Beiträge zum R-Wert auf S. 11 f.).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 464/21

    2-G-Plus-Regelung; Diskothek; Kapazitätsbeschränkung; Maskenpflicht; Warnstufen

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 129/21

    Beherbergungsbetrieb; Beherbergungsverbot; Corona; Ferienhaus; touristische

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - 13 MN 342/21

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; private Veranstaltung;

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2021 - 13 MN 462/21

    Coronapandemie: Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Plus-Regelung bei

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 485/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätten

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 396/21

    Abstandsgebot; Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 62/20

    Autowaschanlage; Corona; Normenkontrolle

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2022 - 14 MN 129/22

    Corona; Corona-Pandemie; Coronavirus; COVID-19; Omikron-Variante; Shisha-Bar

    Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (-13 MN 478/21-) sowie in dem Beschluss vom 10.01.2022 (-14 MN 79/22-) wird hingewiesen.

    a) Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris) eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen über die sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe abgelehnt.

    Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem oben genannten Beschluss vom 21. Dezember 2021 (-13 MN 478/21 -, juris Rn. 42 ff.) zur Legitimität der verfolgten Ziele sowie zur Eignung und Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen wird zunächst verwiesen, sie gelten hier entsprechend.

    Soweit sich die Antragstellerin auf zur Verfügung stehende mildere Mittel beruft, hat der 13. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris Rn. 55) die Erforderlichkeit der Maßnahme zu Recht mit Blick darauf bejaht, dass der mit der Schließung von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars für den Kunden- und Besucherverkehr durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbundene vollständige Entfall der Infektionsrisiken durch die Anwendung bloßer Zugangsbeschränkungen ersichtlich nicht erreicht werde, so dass diese nicht als gleich effektiv angesehen werden können.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2022 - 14 MN 79/22

    Infektionsschutzrechtlicher Verordnung (MS, VO v. 23.11.2021 i.d.F. v.

    Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris) eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen über die sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe abgelehnt.

    Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem oben genannten Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris) zur Legitimität der verfolgten Ziele sowie zur Eignung und Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen wird verwiesen; sie gelten hier entsprechend.

    Soweit sich die Antragstellerin auf zur Verfügung stehende mildere Mittel beruft, hat der 13. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris Rn. 55) die Erforderlichkeit der Maßnahme zu Recht mit Blick darauf bejaht, dass der mit der Schließung von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars für den Kunden- und Besucherverkehr durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbundene vollständige Entfall der Infektionsrisiken durch die Anwendung bloßer Zugangsbeschränkungen ersichtlich nicht erreicht werde, so dass diese nicht als gleich effektiv angesehen werden können.

  • VGH Hessen, 04.01.2022 - 8 B 2448/21

    2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und Innengastronomie

    Im Übrigen ist etwa in Gastronomiebetrieben eine durchgehende Maskenpflicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 - juris Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2021 - 13 MN 485/21

    2-G-Plus-Regelung; Antragsbefugnis; Beschränkung; Coronavirus; Gastronomie;

    Sie besteht einerseits nach dem oben unter I.1.a) Ausgeführten aufgrund gegenwärtiger Betroffenheit des Antragstellers, soweit sich dieser gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 sowie des § 9 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet, die jeweils die Geltung der Warnstufe 2 voraussetzen, und andererseits wegen einer Betroffenheit in absehbarer Zeit , soweit sich der Antrag gegen § 8 Abs. 6a Satz 1, Abs. 6a Satz 3 sowie gegen § 9 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, welche jeweils die Geltung der Warnstufe 3 erfordern, weil § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen unmittelbar im Verordnungswege feststellt (sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe, vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2021 - 13 MN 478/21 -, juris).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 -, juris, insbes.

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - 14 MN 321/22

    Corona; Maske; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Ausreichend ist, dass durch die Maßnahme diese legitimen Ziele gefördert werden (vgl. zu diesem Maßstab NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2021 - 13 MN 478/21 -, juris Rn. 50).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 14 MN 139/22

    Keine Außervollzugsetzung der Regelung über die Corona-Warnstufen und die

    aa) Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf den Beschluss des bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris) sowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2022 (- 14 MN 79/22 -) und vom 24. Januar 2022 (- 14 MN 129/22 -, beide in juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2022 - 14 MN 217/22

    FFP-2; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Ausreichend ist, dass durch die Maßnahme die Erreichung der legitimen Ziele im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden, gefördert werden (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2021 - 13 MN 478/21 -, juris Rn. 50).
  • VG Mainz, 17.11.2022 - 1 L 652/22

    Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aktuell bestätigt

    Ausreichend ist, dass durch die Maßnahme diese legitimen Ziele gefördert werden (vgl. zu diesem Maßstab NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 -, juris Rn. 50), ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 m.w.N. u. Beschl. v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; siehe zur sich dem BVerwG anschließenden Rspr. anderer Senate des Nds. OVG: Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 17.2.2020 - 2 MN 379/19 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.12.2021 -13 MN 478/21 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 17.2.2022 -14 MN 147/22 -, juris Rn. 11).
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