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   LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12   

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LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12 (https://dejure.org/2013,57849)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.11.2013 - 13 O 335/12 (https://dejure.org/2013,57849)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. November 2013 - 13 O 335/12 (https://dejure.org/2013,57849)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    Da Grundlage der Ansprüche der einzelne Erwerbsvertrag ist, zählen auch die Mängelrechte bezüglich des Gemeinschaftseigentums nicht zum Verbandsvermögen der Eigentümergemeinschaft (BGH BauR 2007, 1221 -1227).

    Durch die gemeinschaftliche, allein verbindliche Willensbildung wird schließlich verhindert, dass der Veräußerer inhaltlich verschiedenartigen Ansprüchen ausgesetzt wird, die letztlich doch nicht durchsetzbar wären (BGH BauR 2007, 1221 -1227).

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 181/71

    Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    Insoweit kann der Werkunternehmer auch die Nachbesserung verweigern, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung bei Abwägung aller Umstände in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung der Mängel erzielbaren Erfolg stehen würde (vgl. BGHZ 59, 365).
  • BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80

    Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    Insoweit ist anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss entscheiden kann, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums einen Vorschuss zu fordern (BGHZ 81, 35, 38).
  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 303/84

    Nachbesserungsanspruch: Neuherstellung

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    Wenn bei der Ersatzvornahme Mängel zu beseitigen sind, kommt eine Kostenerstattung dann nicht in Betracht, wenn die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde - in diesem Fall besteht lediglich der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Form der Minderung (BGHZ 96, 111, 122).
  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89

    Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    In der Regel kann der einzelne Wohnungserwerber daher den Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung mit der Maßgabe geltend machen, dass die Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfolgen hat (BGHZ 114, 383).
  • BGH, 30.04.1998 - VII ZR 47/97

    Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    So hat der einzelne Wohnungseigentümer keine Befugnis, aus seinem Erwerbsvertrag heraus Einfluss auf die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer zu nehmen (BGH BauR 1998, 783-785; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., 2011, Rn. 472).
  • BGH, 27.07.2006 - VII ZR 276/05

    Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von

    Auszug aus LG Bonn, 20.11.2013 - 13 O 335/12
    Das einzelne WEG-Mitglied kann seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer daher nur selbständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind (BGHZ 169, 1).
  • OLG Köln, 24.02.2016 - 16 U 50/15

    Ansprüche des Bauherrn einer Wohnungseigentumsanlage gegen den Statiker wegen

    Sie verlangen in einem Parallelverfahren 13 O 335/12 LG Bonn = 16 U 201/13 OLG Köln von der Klägerin die Zahlung eines Kostenvorschusses für das Versetzen der Stütze in Höhe von 135.065 EUR.
  • OLG Köln, 02.03.2018 - 19 U 166/15

    Anforderungen an den Schallschutz einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie

    Abweichende Entscheidungen etwa des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 11.3.2010 - 21 U 148/09, in: NJW-RR 2011, 14 ff.) oder des Landgerichts Bonn (Urteil vom 20.11.2013 - 13 O 335/12, abrufbar bei juris), die von stärkeren Einschränkungen für die Geltendmachung von das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer betreffenden Mangelbeseitigungsansprüchen einzelner Erwerber ausgehen, stehen nicht mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, in Einklang und sind auch nicht gerechtfertigt, weil sie - über die mit der Beteiligung an einer Wohnungseigentümergemeinschaft notwendigerweise verbundenen Beschränkungen hinaus - die individuellen Rechte des einzelnen Eigentümers im Verhältnis zu "seinem" Verkäufer zu weitreichend und ohne zwingende Notwendigkeit beschneiden würden.
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