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   LG Berlin, 21.12.1998 - 13 O 357/98   

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https://dejure.org/1998,17785
LG Berlin, 21.12.1998 - 13 O 357/98 (https://dejure.org/1998,17785)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.1998 - 13 O 357/98 (https://dejure.org/1998,17785)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Dezember 1998 - 13 O 357/98 (https://dejure.org/1998,17785)
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Umgeblasenes mobiles Verkehrsschild

§ 839 BGB, Verkehrssicherungspflicht;

§ 254 BGB

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 362
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2017 - 7 U 97/16

    Amtshaftung: Behördlich genehmigte Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes

    Teilweise wird - meist ohne weitere Begründung - eine eigene deliktische Haftung des Aufstellers angenommen, wenn das Schild etwa bei Wind umstürzt oder von Dritten umgeworfen wird (LG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 57 S 4/03, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 1999 - 14 U 44/98, juris; AG Kaiserslautern, Urteil vom 29. April 2005 - 3 C 2325/04, juris; AG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 7c C 16/08, juris; AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 0232/11, juris; AG Wiesbaden, Urteil vom 4. April 2014 - 93 C 6143/10, juris), teilweise wird aber auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die öffentliche Hand bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 - I-11 U 32/14, juris; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 13 O 357/98, NVwZ-RR 1999, 362).
  • LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Nach teilweise vertretener Ansicht (LG Berlin, Urteil vom 21.12.1998 - 13 O 357/98 = NVwZ-RR 1999, 362) ist die Verwendung von Schilderbefestigungen, die bis Windstärke acht statthalten, grundsätzlich ausreichend.
  • LG Lübeck, 28.06.2023 - 9 O 40/22

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit

    Da in den hiesigen Breitengraden die Windstärke 8 nur sehr selten überschritten wird und unstreitig durch stärkere Windeinwirkung verursachte Schäden durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt werden können, muss es grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, wenn die Beklagte mobile Verkehrsschilder verwendet, die bis Windstärke 8 sturmsicher sind (LG Berlin NVwZ-RR 1999, 362).
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