Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 10.04.2019 - 13 O 76/18 |
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Wird zitiert von ... (2)
- LG Düsseldorf, 23.05.2019 - 8 O 188/18 Selbst dann, wenn man die Regelungen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich ansähe (so LG Düsseldorf…, Urteil vom 17.04.2019, 13 O 387/17, juris Rn. 40 ff. und vom 10.04.2019, 13 O 76/18, juris Rn. 42 ff.; offen gelassen von OLG Hamm…, Urteil vom 23.11.2015, 31 U 94/15, juris Rn. 32), so hat dies letztlich seinen Grund in dem von der Beklagten ihrer Widerrufsinformation zugrunde gelegten Musterbelehrung, die an dieser Stelle eben die Einfügung eines Zahlbetrages vorsieht, nebst anschließendem Hinweis, dass sich dieser Betrag entsprechend verringert, wenn das Darlehen nicht bzw. nicht voll in Anspruch genommen wurde.
Allerdings wird teilweise in Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung - dazu nachfolgend - eine entsprechende Hinweispflicht angenommen (so m.w.N. LG Düsseldorf, Urteil…, vom 17.04.2019, 13 O 387/17, juris Rn. 58 f.f und vom 10.04.2019, 13 O 76/18, juris Rn. 60 ff.; a. A. LG Düsseldorf…, Urteil vom 05.04.2019, 10 O 192/18, juris Rn. 53 m.w.N. zum Meinungsstand).
- OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 4 U 45/19
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2019, Az. 13 O 76/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 05.02.2019 - 13 O 76/18 |
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 05.02.2019 - 13 O 76/18
- OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 4 U 45/19
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 4 U 45/19
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 4 U 45/19
Zur Haftung eines Grundstückseigentümers für Sturzunfall einer Fußgängerin auf …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2019 zum Aktenzeichen 13 O 76/18 wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2019 zum Aktenzeichen 13 O 76/18 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.