Rechtsprechung
LG Coburg, 13.08.2010 - 13 O 784/09 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs aus übergeleitetem Recht ist rechtens; Rechtmäßigkeit einer Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs aus übergeleitetem Recht
Kurzfassungen/Presse (10)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Die verarmte Schenkerin
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist…
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die verarmte Schenkerin
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Zur Frage der Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger
- lto.de (Kurzinformation)
Sozialhilfeträger kann Geschenke zurückfordern
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Schenkungen zulasten der Allgemeinheit
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Rentnerin erhielt Sozialhilfe hatte früher aber die Tochter beschenkt: Sozialhilfeträger fordert Geld
- anwalt.de (Pressemitteilung)
Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger
- infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)
Rückforderung von Geschenken durch den Sozialhilfeträger
- juraforum.de (Kurzinformation)
Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
Auszug aus LG Coburg, 13.08.2010 - 13 O 784/09
Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Anspruch auch dann nicht mit dem Tode des Schenkers untergeht, wenn dieser Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, auch wenn die Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1995, 2287 f.; BGH NJW 2001, 2084 f.). - BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94
Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der …
Auszug aus LG Coburg, 13.08.2010 - 13 O 784/09
Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Anspruch auch dann nicht mit dem Tode des Schenkers untergeht, wenn dieser Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, auch wenn die Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1995, 2287 f.; BGH NJW 2001, 2084 f.).