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   OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10   

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https://dejure.org/2010,5593
OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10 (https://dejure.org/2010,5593)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.10.2010 - 13 OA 130/10 (https://dejure.org/2010,5593)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 (https://dejure.org/2010,5593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle sowie Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 RVG; § 15a RVG; § 49 RVG; § 60 Abs. 1 RVG; Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung; Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung; Beiordnung eines Rechtsanwalts nach bisherigem Recht als sogenannter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung; Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung; Beiordnung eines Rechtsanwalts nach bisherigem Recht als sogenannter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts in "Altfällen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung; Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung; Beiordnung eines Rechtsanwalts nach bisherigem Recht als sogenannter ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2009 - 13 OA 134/09

    Anrechnung einer für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Eine andere Sichtweise, die im Falle einer Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes danach fragt, ob der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage oder aber nur eine Klarstellung bewirken wollte, lässt zu Unrecht den sich aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Rechtsanwendungsbefehl außer Acht (vgl. dazu ausführlich: Beschl. v. 27.10.2009 - 13 OA 134/09 -, juris Rdnrn. 5 ff.).

    Da sich die Staatskasse mangels Eigenschaft als "Dritter" i. S. d. § 15a Abs. 2 RVG uneingeschränkt auf die Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG berufen können dürfte (vgl. dazu: Beschl. d. Senats v. 27.10.2009 - 13 OA 134/09 -, juris Rdnr. 3), wird nach wie vor bei höheren Streitwerten die Verfahrensgebühr durch die hälftige Geschäftsgebühr "aufgezehrt", wenn man die Verfahrensgebühr nach der Tabelle in § 49 RVG berechnet und die Geschäftsgebühr nach derjenigen in § 13 RVG (bspw. beträgt bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag der beiden Gebühren 413, 40 EUR (1,3-Verfahrensgebühr) + 891, 80 EUR (1,3-Geschäftsgebühr) - 445, 90 EUR (Anrechnungsbetrag) = 859, 30 EUR, der hinter den (schon gezahlten) 891, 80 EUR zurückbleibt, so dass bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG keine Verfahrensgebühr mehr gefordert werden kann).

    f) Da die Frage einer weiteren Vorschussminderung nicht Gegenstand der Beschwerde des Bezirksrevisors im Verfahren 13 OA 134/09 gewesen ist, kann sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Verfahrensgebühr erhalten müsse, die bei dem Vorschuss Berücksichtigung gefunden hat.

    Beschwerdegegenstand des Verfahrens 13 OA 134/09 war allein die Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG in Altfällen; der Bezirksrevisor wollte hingegen keine Absenkung der festgesetzten Vergütung infolge der Ermittlung des Anrechungsbetrags der Geschäftsgebühr nach der Tabelle in § 13 RVG erreichen.

  • OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10

    Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Diese Auffassung, nach der für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung auf die Tabelle in § 13 RVG abzustellen ist, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist, spiegelt sich in der Rechtsprechung diverser Gerichte wider (ohne nähere Begründung Anwendung der Tabelle in § 13 RVG etwa: Bayer. VGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rdnr. 2; FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris Rdnrn. 9, 36; mit Begründung etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnrn. 20 ff; OLG Hamm, Beschl v. 25.09.2009 - I-25 W 333/09 u.a. -, juris Rdnrn. 29 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris).

    Sie verändert aber weder die Tatbestände zu Entstehung und Höhe der jeweiligen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnr. 19; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 9).

    Diese Anrechnungsbestimmung ist nur einschlägig, wenn die vorprozessuale Anwaltstätigkeit die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr ausgelöst hat, der Rechtsanwalt also gerade im Rahmen der Beratungshilfe bzw. auf Grund eines Beratungshilfescheins tätig gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnr. 21).

  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Diese Auffassung, nach der für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung auf die Tabelle in § 13 RVG abzustellen ist, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist, spiegelt sich in der Rechtsprechung diverser Gerichte wider (ohne nähere Begründung Anwendung der Tabelle in § 13 RVG etwa: Bayer. VGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rdnr. 2; FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris Rdnrn. 9, 36; mit Begründung etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnrn. 20 ff; OLG Hamm, Beschl v. 25.09.2009 - I-25 W 333/09 u.a. -, juris Rdnrn. 29 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris).

    Sie verändert aber weder die Tatbestände zu Entstehung und Höhe der jeweiligen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnr. 19; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 18 E 1722/09

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    b) Diese Sichtweise entspricht in Anknüpfung an den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 (- 9 KSt 4/08 -, juris) - soweit ersichtlich - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa: 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 08.09.2010 - 10 OA 99/10 - Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 - OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 - jeweils zit. nach juris).

    Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der eindeutigen Positionierung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass der Meinungsstand in der Zivilgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Abweichung von der vom Senat bislang vertretenen Auffassung zur Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle gebietet (vgl. dazu auch: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 -, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -, juris).

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 19 C 10.1667

    Anrechnung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    b) Diese Sichtweise entspricht in Anknüpfung an den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 (- 9 KSt 4/08 -, juris) - soweit ersichtlich - der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa: 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 08.09.2010 - 10 OA 99/10 - Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 - OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 - jeweils zit. nach juris).

    Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der eindeutigen Positionierung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass der Meinungsstand in der Zivilgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Abweichung von der vom Senat bislang vertretenen Auffassung zur Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle gebietet (vgl. dazu auch: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.08.2010 - 19 C 10.1667 -, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2008 - 13 OA 190/08

    Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    a) Der Senat hat sich zu der Frage, auf welche Tabelle zur Ermittlung der (anzurechenden) Geschäftsgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG abzustellen ist, bereits mit Beschluss vom 27. November 2008 (- 13 OA 190/08 -, juris Rdnr. 6) positioniert.

    Dies hat er auch nicht etwa in seinem Beschluss vom 27. November 2008 - 13 OA 190/08 - entschieden; dort wurde lediglich in der Sachverhaltsdarstellung auf die entsprechende Vorgehensweise des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hingewiesen, Gegenstand der Beschwerde war der Ansatz der Mindestgebühr in dem Verfahren aber nicht.

  • OLG Celle, 13.11.2008 - 10 WF 312/08

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Vergütung des beigeordneten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Nach einer verbreiteten Auffassung soll die anzurechnende Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG wie die Verfahrensgebühr ebenfalls der Tabelle des § 49 RVG zu entnehmen sein, was bei einer 1, 3-Verfahrensgebühr und einer ("standardmäßigen") 1,3-Geschäftsgebühr mit einer Halbierung der Verfahrensgebühr identisch ist (so etwa: OLG Celle, Beschl v. 13.11.2008 - 10 WF 312/08 -, juris Rdnrn. 11 ff; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2008 - 13 Ta 185/08 -, juris Rdnrn. 5 ff).
  • FG Düsseldorf, 27.11.2009 - 10 Ko 862/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Vorbemerkungen zu Teil 3

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Diese Auffassung, nach der für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung auf die Tabelle in § 13 RVG abzustellen ist, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist, spiegelt sich in der Rechtsprechung diverser Gerichte wider (ohne nähere Begründung Anwendung der Tabelle in § 13 RVG etwa: Bayer. VGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rdnr. 2; FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris Rdnrn. 9, 36; mit Begründung etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnrn. 20 ff; OLG Hamm, Beschl v. 25.09.2009 - I-25 W 333/09 u.a. -, juris Rdnrn. 29 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris).
  • OLG Schleswig, 03.03.2008 - 15 WF 9/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vorrangige Verrechnung der außergerichtlich entstandenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Die verschiedenen Modelle haben jeweils eine unterschiedliche Vergütungshöhe zur Folge: Teilweise wird vertreten, dass die Geschäftsgebühr gemäß § 58 Abs. 2 RVG oder jedenfalls nach dem Rechtsgedanken dieser Bestimmung zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt zu verrechnen sei (so etwa: OLG Schleswig, Beschl. v. 03.03.2008 - 15 WF 9/08 -, juris Rdnr. 14).
  • OVG Hamburg, 05.11.2008 - 4 So 134/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren bei einem im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10
    Diese Auffassung, nach der für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr bei der Vergütungsfestsetzung auf die Tabelle in § 13 RVG abzustellen ist, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist, spiegelt sich in der Rechtsprechung diverser Gerichte wider (ohne nähere Begründung Anwendung der Tabelle in § 13 RVG etwa: Bayer. VGH, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rdnr. 2; FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2009 - 10 Ko 862/09 KF - juris Rdnrn. 9, 36; mit Begründung etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2010 - 18 W 3/10 -, juris Rdnrn. 20 ff; OLG Hamm, Beschl v. 25.09.2009 - I-25 W 333/09 u.a. -, juris Rdnrn. 29 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2009 - 17 WF 192/08 -, juris Rdnr. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 So 134/08 -, juris).
  • VGH Bayern, 21.10.2009 - 19 C 09.2395

    Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Altfall;

  • OLG Celle, 06.04.2010 - 2 W 79/10

    Anwendbarkeit des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Altfällen

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der

  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

  • OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr.

  • LAG Düsseldorf, 07.08.2008 - 13 Ta 185/08

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Anrechnung einer

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 10 OA 99/10

    Gebührenrechtliche Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

  • OLG Oldenburg, 12.02.2010 - 6 W 17/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2013 - 13 OA 276/12

    Anrechnung einer bereits gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Der Prozessbevollmächtigte hat im vorliegenden Fall gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer nach der Tabelle in § 13 RVG bemessenen (vgl. dazu: Beschl. des. Senats v. 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris, Rdnrn. 8 ff., 21) Geschäftsgebühr in Höhe von 188, 67 Euro (§ 7 Abs. 2 RVG: ein Drittel der für von drei Mandanten zu einem Streitwert von 15.000 Euro geschuldeten Gebühr).

    Eine Aussage über Entstehung und Höhe der jeweils zustehenden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis trifft die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG hingegen nicht (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2010, a.a.O., Rdnr. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12. Februar 2010 - 18 W 3/10 -, juris, Rdnr.19; jew. m.w.N.).

  • VG Leipzig, 15.02.2016 - 1 K 986/11
    Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. BayLSG, Beschl. v. 2.12.2015 - L 15 SF 133/15 -, Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 13 OA 130/10 -, Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2011 - 18 W 214/11 -, Rn. 10).

    Ebenso die Ansicht, dass bei dem Rechtsanwalt, der vorprozessual nicht im Wege der Beratungshilfe tätig geworden ist, lediglich eine hälftige (streitwertunabhängige) Beratungshilfegeschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 35, 00 Euro anzurechnen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und damit für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliege (vgl. zum Überblick des Meinungsstand: NdsOVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 13 OA 130/10 -, , Rn. 15 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2011 - 2 E 1410/10

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entstehen einer

    vgl. in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris Rn. 6, vom 8. September 2010 - 10 OA 99/10 -, juris Rn. 3, vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, NJW 2010, 250 = juris Rn. 11 (mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung), und vom 27. Oktober 2009 - 13 OA 134/09 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. August 2010 - 7 C 10.1718 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 2010 - 4 C 10.152 -, juris Rn. 12, und vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -, juris Rn. 7; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - 18 E.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 3 K 45.14

    Kostenfestsetzung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung; Altfall

    Der Senat teilt daher die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - im Anschluss an die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - mittlerweile einhellig vertretene Auffassung, dass § 15a RVG für die Kostenfestsetzung keine Anwendung findet, wenn der Auftrag - wie hier - vor dem 5. August 2009 erteilt wurde (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, Rn. 13 ff; vom 27. Juli 2010 - 7 C 10.1428 - juris, Rn. 9 ff.; vom 16. August 2010 - 19 C 10.1667 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 14. November 2011 - 2 C 10.2444 -, juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 12 E 1740/09 -, juris, Rn. 5 ff.; vom 10. Juni 2010 - 18 E 1722/09 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, Rn. 7 ff., 11 ff.; NdsOVG, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 -, juris, Rn. 10 ff., 12; vom 19. November 2009 - 5 OA 241/09 -, juris, Rn. 10 ff.; vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31. August 2011 - 3 E 74/10 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 - 35 KE 30.11 -, juris, Rn. 3 ff.; s.a. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris, Rn. 11).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10

    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die

    Da die ermäßigten Sätze des § 49 RVG für das gerichtliche Verfahren gelten, ist nach Auffassung eines Teils der Gerichte nicht der hälftige Satz der Geschäftsgebühr (mit 0, 65) auf den Satz der Verfahrensgebühr anzurechnen, sondern die sich aus der "normalen" Tabelle gemäß VV Nr. 2300 ergebende Geschäftsgebühr mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr mit 0 Euro angesetzt werden kann (so der Beschluss des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.4.2010, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010, 13 OA 130/10, NdsRpfl. 2011, 24 mit Tabelle: bei einem Streitwert von 10.000 Euro und höher beträgt die 1, 3 fache Verfahrensgebühr nach Anrechnung 0 Euro).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 4/10

    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die

    Da die ermäßigten Sätze des § 49 RVG für das gerichtliche Verfahren gelten, ist nach Auffassung eines Teils der Gerichte nicht der hälftige Satz der Geschäftsgebühr (mit 0, 65) auf den Satz der Verfahrensgebühr anzurechnen, sondern die sich aus der "normalen" Tabelle gemäß VV Nr. 2300 ergebende Geschäftsgebühr mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr mit 0 Euro angesetzt werden kann (so der Beschluss des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.4.2010, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010, 13 OA 130/10, NdsRpfl. 2011, 24 mit Tabelle: bei einem Streitwert von 10.000 Euro und höher beträgt die 1, 3 fache Verfahrensgebühr nach Anrechnung 0 Euro).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2010 - 4 OA 135/10

    Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts bei Vornahme einer Selbstanzeige der

    Zur Begründung nimmt der erkennende Senat Bezug auf die Beschlüsse des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.10.2009 - 13 OA 134/09 - und 19.10.2010 - 13 OA 130/10 -) sowie des 10. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.9.2010 - 10 OA 99/10 -), die sich in den Entscheidungsgründen mit der jüngeren, in dieser Frage abweichenden Rechtsprechung mehrerer Zivilsenate des Bundesgerichtshofes eingehend und überzeugend auseinandersetzen.
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 6 O 2745/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Die Höhe dieser anzurechnenden Geschäftsgebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010 - 13 OA 130/10 in NdsRpfl 2001, 24f.).
  • VG Bayreuth, 01.07.2013 - B 1 M 11.626

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

    Auch die Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren auf die Verfahrensgebühr wird im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet und erfolgte zu Recht, da der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 15a RVG zum 05.08.2009 erteilt worden war (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 zu VG Bayreuth, B.v. 16.9.2010 - B 2 M 10.737; B.v. 16.8.2010 - 19 C 10.1667 - BayVBl 2011, 283, B.v. 2.8.2010 - 2 C 10.1718 und B.v. 27.7.2010 - 19 C 10.1666; OVG NRW, B.v. 8.2.2011 - 2 E 1410/10; VGH BW, B.v. 1.2.2011 - AGS 2011, 465; NdsOVG, B.v. 17.5.2013 - 4 OA 306/12, B.v. 3.4.2013 - 13 OA 276/12 - NJW 2013, 1618 und B.v. 19.10.2010 - 13 OA 130/10; SächsOVG, B.v. 31.8.2011 - 3 E 74/10).
  • VG Oldenburg, 13.09.2012 - 11 A 4252/12

    Anrechnung; Geschäftsgebühr; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfegebühren;

    Die abweichende Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 13 OA 130/10 - Nds. Rpfl. 2011, 24) betraf einen (Alt-) Fall, in dem der § 15 a RVG noch nicht zur Anwendung kam und kann daher für die seither geltende Rechtslage keine andere Beurteilung rechtfertigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - 19 E 54/10

    Anrechung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

  • VG Darmstadt, 30.12.2010 - 9 O 720/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens auf die

  • VG Bayreuth, 28.06.2013 - B 1 M 12.230

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

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