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   OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11   

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https://dejure.org/2011,16673
OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11 (https://dejure.org/2011,16673)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.03.2011 - 13 PA 5/11 (https://dejure.org/2011,16673)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. März 2011 - 13 PA 5/11 (https://dejure.org/2011,16673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wirtschaftliche Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (hier: Lebensversicherung)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 115 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 5, 8 SGB XII; § 1360a Abs. 4 BGB
    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bestehende Lebensversicherung in der Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11
    Wenn der einzelne Vermögensgegenstand nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit nur dann ergeben, wenn die Verwertung i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härte darstellen würde (vgl. zu diesen Maßstäben im Einzelnen ausführlich: BGH, Beschl. v. 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, juris).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11
    Hinsichtlich der Billigkeit gilt, dass ein Ehegatte, der - wenn er den Prozess selbst führen müsste - Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte, nicht vorschusspflichtig ist; wer jedoch bei eigener Prozessführung Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, ist - allerdings höchstens in den Grenzen dieser Raten - vorschusspflichtig (vgl. Musielak, ZPO, § 115 Rdnr. 37 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rdnrn. 15 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - L 26 B 2321/08
    Ist die fondsgebundene Lebensversicherung mithin nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen, kann sich eine Unverwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 13 PA 5/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.), der der Senat sich anschließt, nur dann ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
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