Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Wirtschaftliche Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (hier: Lebensversicherung)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 115 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 5, 8 SGB XII; § 1360a Abs. 4 BGB
Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die bestehende Lebensversicherung in der Prozesskostenhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz prekärer Einkommenssituation
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 21.12.2010 - 6 A 60/10
- OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11
Wenn der einzelne Vermögensgegenstand nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit nur dann ergeben, wenn die Verwertung i. S. v. § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härte darstellen würde (vgl. zu diesen Maßstäben im Einzelnen ausführlich: BGH, Beschl. v. 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, juris). - BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04
Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11
Hinsichtlich der Billigkeit gilt, dass ein Ehegatte, der - wenn er den Prozess selbst führen müsste - Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte, nicht vorschusspflichtig ist; wer jedoch bei eigener Prozessführung Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung hätte, ist - allerdings höchstens in den Grenzen dieser Raten - vorschusspflichtig (…vgl. Musielak, ZPO, § 115 Rdnr. 37 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rdnrn. 15 ff.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - L 26 B 2321/08 Ist die fondsgebundene Lebensversicherung mithin nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen, kann sich eine Unverwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 13 PA 5/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.), der der Senat sich anschließt, nur dann ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).