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   BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93   

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BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93 (https://dejure.org/1993,2147)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1993 - 13 RJ 21/93 (https://dejure.org/1993,2147)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 21/93 (https://dejure.org/1993,2147)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch des Klägers als Träger der Sozialhilfe ist § 104 SGB X (vgl ua BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2 mwN).

    Aufgrund des engen Zusammenhanges zwischen dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und dem Sozialleistungsanspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger ist weiterhin erforderlich, daß die wesentlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten gegen die Beklagte auf eine gleichartige Sozialleistung erfüllt waren (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 2200 § 1237 Nr. 21; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

    Die Tatsache, daß die Beklagte dem Versicherten gegenüber eine Weiterförderung über den 30. September 1985 hinaus bindend ablehnte, steht einem Erstattungsanspruch des Klägers nicht entgegen; § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger einen Anspruch, der selbständig und unabhängig vom Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Träger entsteht (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2, jeweils mwN).

    Dabei wird zu beachten sein, daß ein Verbleiben des Versicherten im Arbeitstrainingsbereich der WfB dem vorgegebenen Rehabilitationsziel gerecht werden mußte, wobei berufsfördernde Leistungen allerdings nicht dadurch ausgeschlossen sind, daß neben der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch andere Zwecke verwirklicht werden (vgl dazu BSGE 54, 54, 59 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18; SozR aaO Nr. 21; BSGE 66, 84, 86 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2; Senatsurteil vom 17. Juni 1993 - 13/5 RJ 50/90 -).

    Ergibt sich aus den Feststellungen des LSG, daß die hier strittige Maßnahme während der gesamten streitbefangenen Dauer (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2) erforderlich und geeignet war, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhöhen, so wird die Beklagte dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten können, daß sie dem Versicherten gegenüber von dem ihr nach § 1236 Abs. 1 Satz 5 RVO eingeräumten Ermessen über das "Wie" der Maßnahme keinen Gebrauch machen konnte.

    Eine solche faktische Vorwegnahme von Sozialleistungen ist für die Rechtsfigur des Erstattungsanspruchs gerade der Anlaß zur vorhandenen gesetzlichen Regelung und insoweit unabdingbare Voraussetzung des Anspruchs (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80

    Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Eine Leistung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist von vornherein nicht als "berufsfördernde" Leistung anzusehen (BSGE 48, 74, 76 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6; BSGE 52, 123, 126 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19).

    Versicherte, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nur zur Ausübung einer Tätigkeit in einer WfB befähigt werden können, sind dennoch von einer entsprechenden Förderung nicht ausgeschlossen (§ 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO; vgl dazu schon BSGE 52, 123).

    Dabei kommt es für das Mindestmaß (§ 52 Abs. 3 SchwbG) nicht darauf an, ob Arbeits-, Sach- und Personalaufwand und Arbeitsergebnis in einem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, ob der Behinderte die Kosten seines Platzes in der WfB oder einen bestimmten Teil dieser Kosten erwirtschaftet oder ob der Behinderte ein Mindesteinkommen erzielt (BSGE 52, 123, 127 f; SozR 4100 § 58 Nr. 14; BSG AuB 1984, 249).

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 15/83

    Kompetenzverteilung für Förderung in Werkstätten für Behinderte

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Auch das BSG habe selbst schon die hier vertretene Rechtsansicht geäußert (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 15/83 -).

    Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger - wie auch der anderen Träger der beruflichen Rehabilitation - beschränkt sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich (vgl §§ 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes ); die Kosten für Maßnahmen im Arbeitsbereich der WfB (vgl § 5 SchwbWV) können daher nicht übernommen werden (vgl dazu schon BSG SozR 4100 § 58 Nr. 15 sowie BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b RAr 28/92 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Beklagte im Arbeitstrainingsbereich jedoch auch Maßnahmen fördern, die über das Erreichen des Mindestzieles hinaus eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erwarten lassen (ebenso auch BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b RAr 28/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl dazu auch BSG SozR 4100 § 58 Nr. 15).

  • BSG, 09.09.1993 - 7/9b RAr 28/92

    Berufliche Rehabilitation - Werkstatt für Behinderte - Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger - wie auch der anderen Träger der beruflichen Rehabilitation - beschränkt sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich (vgl §§ 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes ); die Kosten für Maßnahmen im Arbeitsbereich der WfB (vgl § 5 SchwbWV) können daher nicht übernommen werden (vgl dazu schon BSG SozR 4100 § 58 Nr. 15 sowie BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b RAr 28/92 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Beklagte im Arbeitstrainingsbereich jedoch auch Maßnahmen fördern, die über das Erreichen des Mindestzieles hinaus eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erwarten lassen (ebenso auch BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b RAr 28/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl dazu auch BSG SozR 4100 § 58 Nr. 15).

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 53/91

    Rehabilitation Suchtkranker - Drogenentwöhnungsbehandlung in einer

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn der Sozialhilfeträger - wie hier - eine vorläufige Hilfeleistung nach § 44 BSHG erbracht hat (vgl BSG SozR 2200 § 184 Nr. 22; SozR aaO § 182b Nr. 32; Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 53/91 - OVG Berlin FEVS 36, 282; str, vgl Schroeder-Printzen/Engelmann/ Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 102 Anm 2.2; VDR-Kommentar, SGB X, Stand: 1. April 1993, § 102 RdNr 2).

    Denn sowohl bei der Feststellung der Erforderlichkeit als auch bei der Eignung handelt es sich um Prognosen, die zunächst aus den bei Beginn der Maßnahmen vorliegenden Umständen und Erkenntnissen beantwortet werden müssen, wobei eine rückwirkende Betrachtung hierfür zwar Hinweise bringen kann, aber nicht allein entscheidend ist (vgl Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 53/91 -).

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Aufgrund des engen Zusammenhanges zwischen dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und dem Sozialleistungsanspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger ist weiterhin erforderlich, daß die wesentlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten gegen die Beklagte auf eine gleichartige Sozialleistung erfüllt waren (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 2200 § 1237 Nr. 21; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

    Die Tatsache, daß die Beklagte dem Versicherten gegenüber eine Weiterförderung über den 30. September 1985 hinaus bindend ablehnte, steht einem Erstattungsanspruch des Klägers nicht entgegen; § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger einen Anspruch, der selbständig und unabhängig vom Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Träger entsteht (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2, jeweils mwN).

  • BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 5/87

    Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 - evidente Ermessensgründe

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Das BSG hat allerdings allgemein entschieden, daß der Versicherte im Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kranken- bzw Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen ist (BSG SozR 1500 § 75 Nrn 60 und 80; differenzierend BSG, Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 5/87 - insoweit in SozR 2200 § 1237 Nr. 21 nicht vollständig abgedruckt); es hat insoweit entscheidend auf die ungeklärte Situation im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) abgestellt.

    Aufgrund des engen Zusammenhanges zwischen dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und dem Sozialleistungsanspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger ist weiterhin erforderlich, daß die wesentlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten gegen die Beklagte auf eine gleichartige Sozialleistung erfüllt waren (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 2200 § 1237 Nr. 21; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • BSG, 23.04.1992 - 5 RJ 12/90

    Zu den Erfordernissen des Antrags und der Zustimmung des Rehabilitanden gemäß

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Antragstellung und Zustimmung des Versicherten (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3) liegen ebenfalls vor.

    Der Aufgabenkreis der Rentenversicherungsträger wird im Bereich der Rehabilitation durch das Ziel bestimmt, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen (vgl § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO); dies hat der Senat bereits für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen entschieden (vgl SozR 3-2200 § 1236 Nr. 3; SozR aaO § 1237 Nr. 2 sowie neuerdings Urteil vom 17. Juni 1993 - 13t5 RJ 50/90 -).

  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 50/90

    Erstattungsanspruch - medizinische Maßnahme zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Dabei wird zu beachten sein, daß ein Verbleiben des Versicherten im Arbeitstrainingsbereich der WfB dem vorgegebenen Rehabilitationsziel gerecht werden mußte, wobei berufsfördernde Leistungen allerdings nicht dadurch ausgeschlossen sind, daß neben der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch andere Zwecke verwirklicht werden (vgl dazu BSGE 54, 54, 59 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18; SozR aaO Nr. 21; BSGE 66, 84, 86 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2; Senatsurteil vom 17. Juni 1993 - 13/5 RJ 50/90 -).
  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 62/81

    Begriff der 'medizinischen Leistung' zur Rehabilitation - Übernahme von

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93
    Dabei wird zu beachten sein, daß ein Verbleiben des Versicherten im Arbeitstrainingsbereich der WfB dem vorgegebenen Rehabilitationsziel gerecht werden mußte, wobei berufsfördernde Leistungen allerdings nicht dadurch ausgeschlossen sind, daß neben der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch andere Zwecke verwirklicht werden (vgl dazu BSGE 54, 54, 59 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18; SozR aaO Nr. 21; BSGE 66, 84, 86 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2; Senatsurteil vom 17. Juni 1993 - 13/5 RJ 50/90 -).
  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 1/89

    Aufenthalt in einem sozialtherapeutischen Übergangsheim als medizinische

  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 73/82

    Zur Förderung von Behinderten im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für

  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Ggf wird das SG S. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn diese einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f), und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Einer notwendigen Beiladung der beiden Versicherten nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte es nicht, weil die Versicherten Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von der Klägerin bereits erhalten haben und sie diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von der Beklagten beanspruchen können noch in Betracht kommt, dass sie der Klägerin wegen § 107 SGB X deren Wert erstatten müssen (vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2 S 5; BSG SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Es kommt wegen § 107 SGB X auch nicht in Betracht, dass die Versicherte der Klägerin deren Wert erstatten muss (vgl auch BSGE 57, 146, 148 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12

    Erstattungsrechtsstreit - Kosten für die Elektrikerausbildung eines behinderten

    Jedoch kann der erstattungspflichtige Leistungsträger dem Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten, die Leistung anders oder kostengünstiger erbringen gekonnt zu haben (BSG 28.02.1980 - 8a RK 13/79 - BSGE 50, 47-51 = SozR 2200 § 184a Nr. 3= juris RdNr. 17; BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 21; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; BSG SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2) oder das Ermessen anders ausgeübt zu haben (BSG SozR 2200 § 184 a Nr. 3 und 5).

    Eine solche faktische Vorwegnahme von Sozialleistungen ist für Erstattungsansprüche gerade der Anlass zur vorhandenen gesetzlichen Regelung und insoweit unabdingbare Voraussetzung des Anspruchs (BSG 16.12.1993 - 13 RJ 21/93 - SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 7 = juris RdNr. 29; BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).

  • LSG Hessen, 26.05.1998 - L 2 RJ 1077/97

    Kostenübernahme für Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für

    Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993 (Az.: 13 RJ 21/93) entschieden, daß der Rentenversicherungsträger im Arbeitstrainingsbereich auch Maßnahmen fördern könne, die über das Erreichen des Mindestziels hinaus eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erwarten ließen.

    Der Rentenversicherungsträger habe innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 2 Jahren Maßnahmen in der Eingangsstufe und im Arbeitstrainingsbereich einer WfB solange zu fördern, als über das Mindestziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, hinaus eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten erwartet werden könne (Anschluß an BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 13 RJ 21/93).

    Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn wie vorliegend der Sozialhilfeträger eine vorläufige Hilfeleistung nach § 44 BSHG erbracht hat (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 13 RJ 21/93).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht zur inhaltlich entsprechenden Vorgängervorschrift des § 1237a Reichsversicherungsordnung entschieden (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 13 RJ 21/93) " daß die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Förderung einer Ausbildung in einer Werkstatt für Behinderte nicht schon dann endet, wenn der Versicherte ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann.

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Wenn nämlich von vornherein feststeht, dass der behinderte Mensch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem Sozialgesetzbuch III und Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 S. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11, juris Rn. 15, 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2014 - L 7 AL 56/12, juris Rn. 24; Knittel, SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Mai 2013]; a.A. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl., § 3 WVO Rn. 15; vgl. auch BSG, SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S. 6 zu § 1237a RVO).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 24/14

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen -

    Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung ist hier nicht gegeben, da sie im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt ist und die beantragte Leistung der Teilhabe der Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit in der WfbM dient (vgl. § 117 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III); vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 21/93 -, juris).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen;

    Ggf wird das SG L. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn dieser einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f) , und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R

    Krankenversicherung - Zuschuss zur stationären Sterbebegleitung in einem Hospiz -

    Da der Kläger erklärt hat, gegen Rechtsnachfolger des Versicherten keinen Rückgriff nehmen zu wollen, ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des Ausschlusses denkmöglicher Rechte von Sonderrechtsnachfolgern nach § 44 Abs. 4 SGB X eine Situation geschaffen worden, die einem bloßen Streit um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern gleichsteht (zum Gesichtspunkt des Zeitablaufs vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 3).
  • LSG Bayern, 12.08.2004 - L 6 RJ 697/98

    Zahlung von Leistungen für eine Arbeitstrainingsmaßnahme als berufsfördernde

    Dies hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 16.12.1993, Az.: 13 RJ 21/93, für den insoweit gleichen Rechtszustand der vor in Kraft tretendes SGB VI geltenden Regelung des Reha-Angleichungsgesetzes entschieden (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1237 Buchstabe a RVO Nr. 2).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 51/93

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 R 1360/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 329/11
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