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   BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92   

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BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92 (https://dejure.org/1993,191)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 13 RJ 27/92 (https://dejure.org/1993,191)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 (https://dejure.org/1993,191)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 56
  • NJW 1994, 1550
  • MDR 1994, 389
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 55/86

    Umfassende Beratung - Auswirkungen einer Beitragsentrichtung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Ein Herstellungsanspruch kann sich jedoch uU auch auf Fehler anderer Behörden stützen (BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19), wenn diese es versäumt haben, die Klägerin auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 29).

    Die engen Verknüpfungen der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung (insbesondere ArblV, KV, RV, UV), die der Bürger oft nicht überschauen kann, machen es notwendig, die Beratungspflicht der Versicherungsträger dahin abzugrenzen, daß sie zumindest in Fragen, die für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes oder erhebliche Leistungsteile bedeutsam sind, den Versicherten bei konkretem Anlaß jedenfalls auf den Beratungsbedarf aufmerksam machen müssen (s dazu auch BSG SozR 1200 § 14 Nr. 29).

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Dies muß sich speziell bei älteren Vorschriften nicht unbedingt aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus dem Sinnzusammenhang ergeben (BSG SozR 4100 § 78 Nr. 8 S 35 f).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Derartige Erwägungen sind in § 27 SGB X nunmehr gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlußfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden (BSGE 64, 153, 157) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87].
  • BSG, 29.04.1992 - 7 RAr 32/91

    Arbeitslosigkeit - Vertreibungsgebiet - Beschäftigungsaufgabe - Frührentner -

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Indessen ist insoweit nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; denn für die Auslegung von Prozeßhandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; BSG SozR 3-7140 § 90a Nr. 1).
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Ein Herstellungsanspruch kann sich jedoch uU auch auf Fehler anderer Behörden stützen (BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19), wenn diese es versäumt haben, die Klägerin auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 29).
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt er auch kein Verschulden voraus (BSGE 49, 76).
  • BSG, 25.10.1985 - 12 RK 37/85

    Beitragsnachentrichtung - Beschäftigungszeit - Herstellungsanspruch - Nachfrist -

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Der Herstellungsanspruch setzt zudem voraus, daß der Beratungsfehler für die Nichtentrichtung der freiwilligen Beiträge ursächlich geworden ist (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 30).
  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 5/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kindergeld - Kinderzuschuß - Tod des

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Ein Herstellungsanspruch kann sich jedoch uU auch auf Fehler anderer Behörden stützen (BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19), wenn diese es versäumt haben, die Klägerin auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 29).
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92
    Indessen ist insoweit nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; denn für die Auslegung von Prozeßhandlungen einschließlich der Klageanträge ist die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; BSG SozR 3-7140 § 90a Nr. 1).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist, läßt keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, daß die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 56, 266 (270) [BSG 15.05.1984 - 12 RK 48/82]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]).

    Die in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken sind bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlußfristen nur dann anwendbar, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 64, 153 (156 f.) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]).

    Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 (77 ff.) m.w.N.; 50, 12 (13 f.); 55, 40 (43); 58, 283 (284 f.); 60, 43 (48); 62, 179 (182); 63, 112 (114); 66, 258 (265); 69, 85 (89); 71, 17 (22); 73, 56 (59 f.); 73, 204 (210)) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 (77) m.w.N.; 73, 56 (59); stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 (26) [BSG 22.03.1989 - 7 RAr 80/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]; 73, 204 (210) [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93]) und soll "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht" schließen (BSGE 55, 261 (263 f.) [BSG 18.08.1983 - 11 RA 60/82]).

    Eine solche gesetzliche Regelung läßt - wovon auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeht - von vornherein keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, daß die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (vgl. BSGE 56, 266 (270) [BSG 15.05.1984 - 12 RK 48/82]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]).

    Eine den richterrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließende fachrechtliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist (vgl. BSGE 56, 266 (270) [BSG 15.05.1984 - 12 RK 48/82]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]), hat der Gesetzgeber für das Wohngeldverfahren getroffen.

    Bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlußfristen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht sie nicht versagt (vgl. Urteile vom 15. Juli 1976 - BVerwG V C 87.74 - BVerwGE 51, 80 (82 [BVerwG 15.07.1976 - V C 87/74] ), vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 f. m.w.N., vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 16.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 (8 f.) und vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 (4); Beschluß vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 (35 ff.); BSGE 64, 153 (156 ff.) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; 73, 56 (58 f. [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92])).

    Nach § 27 Abs. 5 SGB X (§ 32 Abs. 5 VwVfG) ist die Wiedereinsetzung nur dann unstatthaft, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 64, 153 (156 f.) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; 73, 57 (58 f. [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]) m.w.N.).

    Die Frage, ob ein behördlicher Beratungsfehler, der zur Versäumnis einer materiellen Ausschlußfrist mit der Folge eines Anspruchsverlusts geführt hat, einen Herstellungsanspruch des Betroffenen rechtfertigt, stellt sich erst und nur dann, wenn die Nachsichtgewährung - namentlich in Gestalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht gesetzlich geregelt ist (vgl. BSGE 56, 266 (270) [BSG 15.05.1984 - 12 RK 48/82]; 73, 56 (58 f. [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92])).

    Das verbietet eine Nachsichtgewährung unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BSGE 64, 153 (156 f) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]).

    Auch insoweit ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts uneingeschränkt zuzustimmen (vgl. BSGE 64, 153 (156 f.) [BSG 25.10.1988 - 12 RK 22/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]).

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Sie bejaht eine solche Zurechnung insbesondere, wenn zwei Leistungsträger im Sinne einer Funktionseinheit mit einer Aufgabenerfüllung arbeitsteilig betraut sind (BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 8) oder ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger oder einen Dritten in die Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses mit einbezogen hat (vgl zB BSGE 52, 254, 256 f = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10 f; BSG SozR 3-5670 § 5 Nr. 1) und wenn spezifische Beratungspflichten aufgrund der Verknüpfung zweier Leistungsträger oder seitens eines Leistungsträgers aufgrund besonderer Aufgaben bestehen (vgl insgesamt zB BSG SGb 2010, 47; bejahend zB BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 9; zum einer KK erkennbaren Beratungsbedarf zur Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI in der GRV: BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2; verneinend etwa BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 8; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 69/95

    Herstellungsanspruch - Nachentrichtung - Freiwillige Beträge - Rentenanwartschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich jedoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben (vgl. BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 m.w.N.; SozR 1200 § 14 Nrn. 19; Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 <SozR 3-1200 § 14 Nr. 9>).

    Da es sich bei den hier einschlägigen Vorschriften des HBegleitG 1984 um äußerst einschneidende Regelungen handelt, die außerdem ihrer Art nach im damaligen Rentenversicherungssystem nicht (mehr) angelegt waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993, SozR 3-1200 § 14 Nr. 9), ist zumindest dann ein Hinweis des Arbeitsamtes auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten, wenn es davon ausgehen muß, daß die Versicherte über die einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen und ihre Auswirkungen möglicherweise noch nicht ausreichend informiert ist.

    Der erkennende Senat weicht insoweit nicht von der Entscheidung des 4. Senats vom 15. Dezember 1994 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) ab; dort ist der 4. Senat dem erkennenden Senat (in SozR 3-1200 § 14 Nr. 9) hinsichtlich der Annahme einer Beratungspflicht für eine Behörde, die kein Rentenversicherungsträger, sondern "Dritte" ist, gerade für die Fälle beigetreten, in denen sich aus dem konkreten Verwaltungskontakt zwischen dem Bürger und dieser Behörde ein rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf zwingend ergibt.

    Zwar wird dort die (hypothetische) Ansicht des erkennenden Senats (in SozR 3-1200 § 14 Nr. 9), die Zurechenbarkeit eines Beratungsfehlers des ArbA für den Rentenversicherungsträger sei allgemein aus der engen Verflechtung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung herzuleiten, offenbar kritisch betrachtet, es wird jedoch ausdrücklich offengelassen, ob einer solchen Ansicht zu folgen wäre.

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