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   BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94   

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BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 (https://dejure.org/1996,193)
BSG, Entscheidung vom 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 (https://dejure.org/1996,193)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 (https://dejure.org/1996,193)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 295
  • NZS 1996, 639 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 2/85

    Rückforderungen - Kenntnis von Tatsachen - Rücknahme eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Entgegen der Auffassung der Beklagten und des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis auf BSGE 60, 239 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26) sei hiermit nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Jahresfrist als Bearbeitungsfrist nicht nur der allein zur Unterzeichnung von Anhörungsschreiben zuständige Abteilungsreferent zu zählen, sondern auch der für die Aktenbearbeitung und die zur Vorbereitung des Rücknahmeverfahrens zuständige Sachbearbeiter.

    Der erkennende Senat sieht in dieser Hinsicht auch keine Abweichung zu der Entscheidung des 11a Senats des BSG vom 9. September 1986 (BSGE 60, 239 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26).

    Soweit dieser Senat kurz bemerkt hat, für die Kenntnis der Beklagten seien die Kenntnisse maßgebend, die der oder die für die zu treffenden Entscheidungen zuständige(n) Sachbearbeiter der Beklagten gehabt hätten (vgl BSGE 60, 239, 241 [BSG 09.09.1986 - 11a RA 2/85] = SozR 1300 § 45 Nr. 26 S 85), liegt darin keine eindeutige Aussage, daß damit nur die Bediensteten gemeint seien, welche letztendlich befugt sind, die eigentliche Rücknahmeentscheidung selbst zu treffen.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Die Jahresfrist des § 45 IV 2 SGB X beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Information überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gem. § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (Fortführung von BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es sachgerecht, sowohl hinsichtlich der ausreichenden Gewißheit als auch hinsichtlich Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, es liegt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vor (vgl dazu BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 42 S 104 f).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Der GrS des BVerwG, auf dessen Beschluß vom 19. Dezember 1984 (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) dabei hingewiesen wird, hat nämlich an der betreffenden Stelle (BVerwGE aaO, 364) ausgeführt, die Behörde erlange die erforderliche Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststelle.

    Folglich werden von § 45 Abs. 4 S 2 SGB X auch die - dazwischen liegenden - Fälle erfaßt, in denen die Behörde ihr bekannte Tatsachen falsch interpretiert und deshalb noch im tatsächlichen Bereich, also nicht erst bei der Rechtsanwendung, falsche Schlüsse zieht (vgl dazu auch BVerwGE 70, 356, 357 ff).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich die Kenntnis iS von § 45 Abs. 4 S 2 SGB X sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf die, welche in § 45 Abs. 2 S 3 oder Abs. 3 S 2 SGB X vorausgesetzt werden (vgl BSGE 65, 221, 225 f = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 12).

    Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die Beklagte damit ab April 1991 eine ausreichende Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die von ihr in dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit der Übg-Bewilligung ergeben, läßt sich dies nach Auffassung des erkennenden Senats auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Tatsachen, welche sich auf das Fehlen eines Vertrauensschutzes iS des § 45 Abs. 2 S 3 SGB X beziehen, nicht sagen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 12 f).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich die Kenntnis iS von § 45 Abs. 4 S 2 SGB X sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf die, welche in § 45 Abs. 2 S 3 oder Abs. 3 S 2 SGB X vorausgesetzt werden (vgl BSGE 65, 221, 225 f = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 12).

    Das BSG wendet diese Vorschrift vielmehr auch auf Sachverhalte an, bei denen eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei vollständig und richtig ermittelten Tatsachen vorliegt (vgl zB BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; zustimmend Köhler, SdL 1992, 95, 110 mwN).

  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 9/69
    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Da das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen ist (vgl zB BSGE 35, 108, 112 = SozR Nr. 3 zu § 13 BKGG), hätte es dazu ua noch näherer Feststellungen zum psychischen Befund des Klägers während der besonderen Situation des Heilverfahrens bedurft.
  • BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88

    Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren - Maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Dieser gehört iS der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 SGB X innerhalb der Organisation der Beklagten zu der Stelle, welche die hier relevanten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Vorbereitung und Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes iS von § 8 SGB X) wahrgenommen hat (vgl BSGE 63, 224, 228 f = SozR 1300 § 48 Nr. 47).
  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 71/80

    Fehlende Anhörung - Mitteilung erheblicher Tatsachen - Minderung der

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Eben diesem Zweck dient ua auch die Anhörung nach § 24 SGB X (vgl zB BSG SozR 1300 § 24 Nr. 2 S 3 f).
  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 7/88

    Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94
    Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es sachgerecht, sowohl hinsichtlich der ausreichenden Gewißheit als auch hinsichtlich Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, es liegt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vor (vgl dazu BSGE 74, 20, 26 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 42 S 104 f).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Gewahrt ist auf die Anhörung im Mai 2011 auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (stRspr; vgl nur BSG vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295, 299 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 S 93 f) .
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Behörden iS des § 1 Abs. 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind (BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 63, 224 = SozR 1300 § 48 Nr. 47; BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BVerwGE 17, 41 und 30, 20).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Das BSG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, daß - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSGE 65, 221, 228 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 66, 204, 210 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).

    Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewißheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde, und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters, abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (BSGE 77, 295, 298 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).

    Die Behörde kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen (vgl dazu BSGE 77, 295, 300 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).

    Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kann daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen (BSGE 77, 295, 301 mwN = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).

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Wird zitiert von ...

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2011 - L 5 AS 129/08

    Anrechnung einer Betriebskostenerstattung auf die Bewilligung von

    Die Kenntnis setzt eine bei objektiver Betrachtung sichere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen oder aber die subjektive Überzeugung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Informationen voraus (BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, B 13 RJ 35/94).
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