Rechtsprechung
   BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1460
BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93 (https://dejure.org/1995,1460)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 13 RJ 59/93 (https://dejure.org/1995,1460)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 13 RJ 59/93 (https://dejure.org/1995,1460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 126 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Polnische Asylbewerber konnten auch unter Berücksichtigung des Art. 1a AbkG Polen RV/UV schon während des Asyl Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn sie selbst bei Ablehnung ihres Asylantrages grundsätzlich vor einer Abschiebung sicher waren (Portführung von BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1, BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4).

    Wenn das BSG in seinem Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 49/92 - ausführe, daß von einem "gewöhnlichen Aufenthalt" nur in den Fällen nicht ausgegangen werden könne, in denen bereits eine verbindliche Einzelfallentscheidung der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde über das ("endgültige") Ende des Aufenthaltes vorliege, so finde hier der eindeutige Wille der Vertragsparteien des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens in keiner Weise Berücksichtigung.

    Da das Abk Polen RV/UV selbst diesen Begriff nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezuges auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art. 2 § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (ebenso zB BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -, mwN; RVO-SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm/Baumeister/Schroeter, Polen/Abk ü Renten- u Unfallvers, Allgem Best Art. 1 Anm. 3).

    Nach der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - jedenfalls für die Frage einer Rentenberechtigung - vor allem voraus, daß der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland habe.

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

    Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 - ua; dazu auch Mutz, DAngVers 1994, 216, 228) im wesentlichen überein.

    Da derartige besondere Fallgestaltungen im Gesetzestext nicht ausdrücklich aufgeführt worden sind, lassen sie sich nur dadurch einbeziehen, daß die Formulierung "unbefristet rechtmäßig aufhält" in einem materiellen Sinne verstanden wird, wie es der Auslegung durch das BSG entspricht (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1).

    Entscheidend ist jedoch, daß Art. 1a AbkG Polen RV/UV auch nach den vorliegenden Urteilen des 4., 5. und 8. Senats des BSG so auszulegen ist, daß er nicht zum Wegfall eines einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalts führt (vgl. zB BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1).

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Soweit demgegenüber von einzelnen Senaten des BSG betont worden ist, daß sich die konkrete Bedeutung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erst aus dem Gesetz ergebe, das ihn anwende (vgl. BSGE 62, 67, 71 = SozR 7833 § 1 Nr. 1; BSGE 67, 243, 246 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; BSGE 71, 78, 80 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; ausdrücklich offengelassen in BSG, Urteile vom 24. März 1992 - 14b/4 REg 12/90 - Umdruck S 5 f. und vom 9. September 1992 - 14b/4 REg 25/91 - Umdruck S 5), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

    Indem sich der 4. Senat des BSG zur Stützung seiner "Einfärbungs-Lehre" auf das Urteil des 12. Senats vom 9. Oktober 1984 (BSG SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 58; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Februar 1985 - 12 Rl< 19/84 -) bezieht (vgl. BSGE 67, 243, 246; BSG, Urteile vom 28. November 1990 - 4 REg 9/90 - Umdruck S 7 und vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 7/89 - Umdruck S 6), läßt er unberücksichtigt, daß jene Entscheidung die Auslegung eines zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens und nicht des § 30 Abs. 3 SGB I betrifft.

    Der 4. Senat des BSG weist zwar weiter zutreffend darauf hin, daß die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zur Umschreibung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts verwendeten Formulierungen ihrerseits unbestimmt sind (vgl. BSGE 67, 243, 246); daraus folgt aber nicht, daß die damit erforderliche weitere Auslegung für jedes Sozialgesetz gesondert vorgenommen werden müßte oder auch nur dürfte.

    Soweit der 5. Senat des BSG - im Anschluß an den 4. Senat des BSG (vgl. BSGE 67, 243) - entschieden hat, daß eine später erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen bis dahin nur geduldeten und deshalb nur vorübergehenden Aufenthalt nicht rückwirkend für die Zeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum gewöhnlichen Aufenthalt mache (vgl. BSGE 71, 78, 80), bezieht sich dies nicht auf den hier zu beurteilenden Fall, wo der Asylbewerber bereits während des Asylverfahrens nicht mit einer späteren Abschiebung zu rechnen brauchte.

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91

    Ausländer - Kindeserziehung - Inland - Anrechnung von Kindeserziehungszeiten -

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Soweit demgegenüber von einzelnen Senaten des BSG betont worden ist, daß sich die konkrete Bedeutung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes iS des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erst aus dem Gesetz ergebe, das ihn anwende (vgl. BSGE 62, 67, 71 = SozR 7833 § 1 Nr. 1; BSGE 67, 243, 246 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; BSGE 71, 78, 80 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; ausdrücklich offengelassen in BSG, Urteile vom 24. März 1992 - 14b/4 REg 12/90 - Umdruck S 5 f. und vom 9. September 1992 - 14b/4 REg 25/91 - Umdruck S 5), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

    Dies treffe - so der 5. Senat (vgl. BSGE 71, 78 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG - grundsätzlich für Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens zu, soweit deren Antrag rechtsverbindlich abgelehnt worden sei (zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Asylberechtigten vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3).

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

    Soweit der 5. Senat des BSG - im Anschluß an den 4. Senat des BSG (vgl. BSGE 67, 243) - entschieden hat, daß eine später erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen bis dahin nur geduldeten und deshalb nur vorübergehenden Aufenthalt nicht rückwirkend für die Zeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum gewöhnlichen Aufenthalt mache (vgl. BSGE 71, 78, 80), bezieht sich dies nicht auf den hier zu beurteilenden Fall, wo der Asylbewerber bereits während des Asylverfahrens nicht mit einer späteren Abschiebung zu rechnen brauchte.

  • BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83

    Familienkrankenhilfe - Asylbewerber - Familienhilfe

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält diese Vorschrift eine einheitliche Begriffsbestimmung für alle vom SGB erfaßten Sozialleistungsbereiche (ebenso zB BSGE 56, 5, 6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79; BSGE 60, 262, 263 = SozR 1200 § 30 Nr. 10; BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14; abweichend aber schon BSGE 57, 93, 95 = SozR 2200 § 205 Nr. 56).

    Da diese Begriffsbestimmung insbesondere auch die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten hat (vgl. dazu BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56), ist sie jedenfalls weiter zu fassen als die von den anderen Rentensenaten des BSG entwickelte.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Asylbewerber allein schon wegen der zu erwartenden längeren Dauer des Asylverfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann (vgl. BSGE 57, 93), jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn er - wie die Kläger - aufgrund besonderer ausländerrechtlicher Bestimmungen (hier die vom LSG festgestellte "Ostblockregelung" der Berliner Ausländerbehörde) auch bei endgültiger Ablehnung des Asylgesuches nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4).

    Einen Zweck erfüllt Art. 1a AbkG Polen RV/UV jedenfalls insofern, als er sicherstellt, daß bei polnischen Asylbewerbern, die nicht - wie die Kläger - den sog Ostblockregelungen der Ausländerbehörden unterfallen (Einreise nach dem 1. Dezember 1989), auch bei längerer Dauer des Asylverfahrens (vgl. dazu BSGE 57, 93, 95) kein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden kann.

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 2/94

    Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung - Ablehnung der

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Da das Abk Polen RV/UV selbst diesen Begriff nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezuges auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art. 2 § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (ebenso zB BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -, mwN; RVO-SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm/Baumeister/Schroeter, Polen/Abk ü Renten- u Unfallvers, Allgem Best Art. 1 Anm. 3).

    Nach der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - jedenfalls für die Frage einer Rentenberechtigung - vor allem voraus, daß der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland habe.

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

    Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 - ua; dazu auch Mutz, DAngVers 1994, 216, 228) im wesentlichen überein.

  • BSG, 16.10.1986 - 12 RK 13/86

    Gewöhnlicher Aufenthalt - befristete Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält diese Vorschrift eine einheitliche Begriffsbestimmung für alle vom SGB erfaßten Sozialleistungsbereiche (ebenso zB BSGE 56, 5, 6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79; BSGE 60, 262, 263 = SozR 1200 § 30 Nr. 10; BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14; abweichend aber schon BSGE 57, 93, 95 = SozR 2200 § 205 Nr. 56).

    Wenn nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und das Zehnte Buch des SGB für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts abweichendes ergibt, so spricht dies vielmehr dafür, daß die Begriffsumschreibung in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich einheitlich auszulegen ist (vgl. dazu allgemein BSGE 60, 262, 263; 63, 47, 51; Hessisches LSG, SGb 1987, 479 mit Anmerkung Wollenschläger/Kreßel; lgl, Jahrbuch des Sozialrechts der Gegenwart 13, 213, 215).

    Aus diesen Darlegungen, die sich auf Bedeutungsunterschiede beziehen, die bei identischen Begriffen von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet auftreten (vgl. dazu auch Francke, DAngVers 1985, 367, 370), kann nicht der Schluß gezogen werden, daß entsprechendes trotz § 37 Satz 1 SGB I auch in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen des SGB - also innerhalb eines Rechtsgebietes - gelten müsse (vgl. dazu das Urteil des 12. Senats des BSG vom 16. Oktober 1986 in BSGE 60, 262f = SozR 1200 § 30 Nr. 10).

    Sind diese weder getroffen noch zu erwarten, so stehen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes auch für Asylbewerber grundsätzlich keine Hindernisse entgegen (vgl. BSGE 60, 262 = SozR 1200 § 30 Nr. 10; BSGE 65, 84 - SozR 1200 § 30 Nr. 17; ausführlich dazu auch Moritz, SGb 1988, 45, 47 ff).

  • BSG, 16.12.1987 - 11a REg 3/87

    Asylbewerber - Aufenthalt - Ablehnung - Antrag - Duldung

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Polnische Asylbewerber konnten auch unter Berücksichtigung des Art. 1a AbkG Polen RV/UV schon während des Asyl Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn sie selbst bei Ablehnung ihres Asylantrages grundsätzlich vor einer Abschiebung sicher waren (Portführung von BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1, BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4).

    Sie beruhe zwar im wesentlichen auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Hinweis auf BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4), nach der polnische Asylsuchende, die ihren Asylantrag bis zum 1. Dezember 1989 gestellt hätten, schon während des Asylverfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten, weil sie auch nach Ablehnung ihres Asylantrages nicht abgeschoben würden.

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Asylbewerber allein schon wegen der zu erwartenden längeren Dauer des Asylverfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann (vgl. BSGE 57, 93), jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn er - wie die Kläger - aufgrund besonderer ausländerrechtlicher Bestimmungen (hier die vom LSG festgestellte "Ostblockregelung" der Berliner Ausländerbehörde) auch bei endgültiger Ablehnung des Asylgesuches nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4).

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 4/92

    Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt - Feststellung - Zeitpunkt - Familienasyl

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Entgegen der Auffassung des 5. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3 S 9; Nr. 7 S 31 f) ist die in § 37 Satz 1 SGB I allgemein vorgesehene Möglichkeit, in den besonderen Teilen des SGB von Vorschriften des SGB I und SGB X abweichende Regelungen zu treffen, gerade kein Beleg dafür, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur hinreichend unter Berücksichtigung des Zweckes des Gesetzes bestimmt werden könne, in welchem er gebraucht werde.

    Dies treffe - so der 5. Senat (vgl. BSGE 71, 78 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG - grundsätzlich für Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens zu, soweit deren Antrag rechtsverbindlich abgelehnt worden sei (zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Asylberechtigten vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3).

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 5/94

    Anspruch auf Knappschaftsruhegeld - Anspruch als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Da das Abk Polen RV/UV selbst diesen Begriff nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezuges auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art. 2 § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (ebenso zB BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -, mwN; RVO-SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm/Baumeister/Schroeter, Polen/Abk ü Renten- u Unfallvers, Allgem Best Art. 1 Anm. 3).

    Nach der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - jedenfalls für die Frage einer Rentenberechtigung - vor allem voraus, daß der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland habe.

    Gab eine derartige ausländerbehördliche Übung den Klägern schon bei ihrer Einreise die Sicherheit, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden, so reicht dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BSG zu § 1 BErzGG, die nach Auffassung des 4., 5. und 8. Senats des BSG auch für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Rentenversicherungsrecht maßgebend sein soll (vgl. BSGE 70, 138, 140 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSGE 71, 78, 81 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) unter ausländerrechtlichem Gesichtspunkt für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4; ähnlich auch zu § 1 BKGG: BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 10/94

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Witwenrente bei wiederholten

    Auszug aus BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93
    Da das Abk Polen RV/UV selbst diesen Begriff nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezuges auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art. 2 § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (ebenso zB BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -, mwN; RVO-SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm/Baumeister/Schroeter, Polen/Abk ü Renten- u Unfallvers, Allgem Best Art. 1 Anm. 3).

    Nach der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94 -) setzt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts - jedenfalls für die Frage einer Rentenberechtigung - vor allem voraus, daß der Betreffende im streitigen Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland habe.

    Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Rechtsprechung des 4., 5. und 8. Senats des BSG (vgl. BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 - ua; dazu auch Mutz, DAngVers 1994, 216, 228) im wesentlichen überein.

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 11/94

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten -

  • BSG, 23.02.1988 - 10 RKg 17/87

    Kindergeldanspruch - Asylbewerber - Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages -

  • BSG, 24.03.1992 - 14b/4 REg 12/90

    Anspruchsvoraussetzungen eines Ausländers für die Gewährung von Erziehungsgeld -

  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 25/91

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Erziehungsgeld - Besitz einer

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 20.12.1990 - 4 REg 7/89

    Versagung von Erziehungsgeld während der Dauer des Asylverfahrens

  • BSG, 18.02.1992 - 5 RJ 56/90

    Bezug einer polnischen Rente als Dehnungstatbestand nach § 1248 Abs. 2 S. 3 RVO

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BSG, 28.11.1990 - 4 REg 9/90
  • BSG, 25.06.1987 - 11a REg 1/87

    Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt - Asylbewerber - Erziehungsgeld

  • BSG, 27.01.1994 - 5 RJ 16/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltserlaubnis - Berechtigung

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a REg 3/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 4; vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    Das BSG habe im Urteil vom 9.8.1995 (13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31 f) offengelassen, ob die zum 1.7.1990 in Kraft getretene Ergänzung von Art. 1a des Gesetzes zum Abk Polen RV/UV um das ausdrückliche Erfordernis eines unbefristet rechtmäßigen Aufenthalts lediglich eine Klarstellung oder eine gegenüber § 30 SGB I spezialgesetzliche Sonderregelung enthalte.

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art. 1a AbkG Polen RV/UV zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich wieder weggefallen sei (Urteile vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 33).

    bb) Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30 - stRspr) , ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185; BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72 RdNr 28) .

    Steht etwa fest, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Abschiebung weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse und auch die Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht begründet werden (vgl Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30; s auch Schlegel in juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 56) .

  • BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines polnischen Asylbewerbers im Bundesgebiet -

    Der Aufenthalt müsse ausländerrechtlich zumindest so abgesichert sein, daß der Betroffene vor einer Abschiebung sicher sein könne (Bezug auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 -, SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Mit dem Verhältnis der Wohnortdefinitionen in Art. 1 Nr. 2 Abk Polen RV/UV, Art. 1a Abk Polen RV/UV und Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich zueinander hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - (SozR 3-1200 § 30 Nr. 15) eingehend auseinandergesetzt.

    Da das Abk Polen RV/UV selbst den Begriff "wohnen" - über die allgemeine Definition in Art. 1 Nr. 2 dieses Abkommens hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB (vgl § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art II § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (vgl BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 mwN).

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - (SozR 3-1200 § 30 Nr. 15) des näheren ausgeführt.

    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung des BSG zum Teil davon ausgegangen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann, in dem er gebraucht wird (vgl dazu und insbesondere zur sog Einfärbungslehre BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - ; vgl auch Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91 - ; Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 30/96 - ).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. August 1995, aaO, bereits dargelegt hat, ist die Begriffsumschreibung in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich einheitlich auszulegen.

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. August 1995, aaO, hervorgehoben hat, ist in solchen Fällen entscheidend, ob Umstände vorliegen, die für den Betreffenden Vertrauen begründen konnten, nicht nur befristet im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.

    Ausschlaggebend für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat nach allen Meinungen die Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sein, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Bei seiner weiteren Sachaufklärung wird das LSG insbesondere dem Vorbringen des Klägers nachzugehen haben, daß er aufgrund der sog Ostblockregierung (vgl dazu bereits BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30) darauf habe vertrauen dürfen, auch bei Ablehnung seines Asylantrags auf Dauer im Bundesgebiet geduldet zu werden.

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 2 und 3 Abk Polen SozSich ist die Definition des Abk Polen RV/UV maßgeblich (BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f; stRspr) .

    Da das Abk Polen RV/UV selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" - über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S 2 SGB I bestimmt ist (Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 26 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 35; stRspr) .

    Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30; stRspr) , ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl BVerfG vom 6.7.2004 - BVerfGE 111, 176, 185; BVerfG vom 10.7.2012 - BVerfGE 132, 72, RdNr 28) .

    Daher kann der Senat auch offenlassen, ob einer solchen Beurteilung der Begriffe "Wohnort" bzw "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des Abk Polen RV/UV bzw Abk Polen SozSich bezogen auf einen lediglich "geduldeten" (sich aber dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltenden) Ausländer die Bestimmung in Art. 1a des Gesetzes zu dem Abk Polen RV/UV (vgl auch Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich) entgegenstehen könnte, wonach einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abk Polen RV/UV nur hat, "wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält" (s hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 ff).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht