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   LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10   

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https://dejure.org/2011,4755
LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10 (https://dejure.org/2011,4755)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.04.2011 - 13 S 152/10 (https://dejure.org/2011,4755)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. April 2011 - 13 S 152/10 (https://dejure.org/2011,4755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Reparatur in markengebundener Werkstatt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unfallbeteiligter muss nicht zwingend freie Werkstatt aufsuchen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schaden muss nicht in freier Werkstatt behoben werden!

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit der Reparatur des unfallbeschädigten KfZ in freier Werkstatt

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit einer Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall mit neuem Wagen: Anspruch auf Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Taxi zur Reparatur in die Markenwerkstatt - Gericht beruft sich auf Dreijahresgrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2594
  • NZV 2011, 501
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923).

    a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

    Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

    Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff.).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923).

    Wählt der Geschädigte diesen Weg und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    Ebenso bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den von der Beklagten angegebenen Tarifen der Firma ..., wie der Kläger behauptet und die Beklagte hätte widerlegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Beschluss der Kammer vom 06. Oktober 2010 - 13 S 84/10), um Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten handelt.

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

    aa) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten - wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f.).

    Unzumutbar ist eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, VersR 2010, 225; Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923).
  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger ferner in Übereinstimmung mit der ständigen, höchstrichterlich unbeanstandeten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106), eine Unkostenpauschale in Höhe von 25, 00 EUR abzüglich gezahlter 20, 00 EUR, insgesamt 5, 00 EUR zugesprochen.
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 152/10
    Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger ferner in Übereinstimmung mit der ständigen, höchstrichterlich unbeanstandeten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106), eine Unkostenpauschale in Höhe von 25, 00 EUR abzüglich gezahlter 20, 00 EUR, insgesamt 5, 00 EUR zugesprochen.
  • LG Saarbrücken, 19.07.2013 - 13 S 61/13

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis beim

    Denn auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung sind diese Aufwendungen grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324; OLG Hamm, NZV 2013, 247; Kammer, Urteil vom 8. April 2011 - 13 S 152/10; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2006 - 13 S 4/06, zit. nach juris; Hentschel aaO § 12 StVG Rn. 24; Gerard-Morguet, ZfS 2006, 303, 306, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, zit. nach juris; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 12 U 148/09, zit. nach juris; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rn. 33).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte auf eine Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verwiesen werden kann, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f. und vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f; Kammer, Urteil vom 8. April 2011 - 13 S 152/10, NZV 2011, 501).

  • LG Saarbrücken, 21.09.2012 - 13 S 3/12

    Verkehrsunfall - Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens

    Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346 ff.; 183, 21 ff.; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).

    Nach ständiger, höchstrichterlich unbeanstandeter Rechtsprechung der Kammer ist die Unkostenpauschale mit einer angemessenen Höhe von 25, 00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10; vom 1. Oktober 2010 - 13 S 66/10 und vom 12. November 2010 - 13 S 72/10; BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rdn. 106).

  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    bb) Nach § 254 Abs. 2 BGB kann der Schädiger den Geschädigten ferner im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil der Kammer vom 24. September 2010 - 13 S 216/09; Urteil der Kammer vom 8. April 2011 - 13 S 152/10).
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