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   VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09   

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VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09 (https://dejure.org/2009,8126)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 S 1975/09 (https://dejure.org/2009,8126)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. September 2009 - 13 S 1975/09 (https://dejure.org/2009,8126)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Eingreifens der Privilegierung des § 39 Nr. 3, Alt. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthV § 39 Nr. 3, AufenthG § 6 Abs. 3 S. 1
    Deutschkenntnisse, Schengen-Visum

  • Judicialis

    AufenthG § 6 Abs. 1; ; AufenthG § 84 Abs. 4; ; AufenthV § 39 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Eingreifens der Privilegierung des § 39 Nr. 3, Alt. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09
    Die Privilegierung des § 39 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV greift nur dann ein, wenn die letzte Anspruchsvoraussetzung spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der - ggf. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlängerten - Nutzungsdauer des Schengen-Visums erfüllt wird (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08).

    Nicht erforderlich ist, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise in das Bundesgebiet erfüllt werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08).

    Der Senat geht zunächst im Anschluss an die Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444) davon aus, dass unter Einreise nicht die erstmalige Einreise in den sog. "Schengen-Raum" zu verstehen ist, sondern die letzte Einreise in das Bundesgebiet vor der Antragstellung.

    Auch ist die Anknüpfung an die gemeinschaftsrechtliche Sichtweise nicht zwingend, weil es ausschließlich um die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels geht (in diesem Sinn gerade auch VGHBW, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - a.a.O.; offen OVGBB, B.v. 22. April 2008 - 2 S 118/07 - InfAuslR 2008, 297).

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des 11. Senats, wonach es ausreicht, dass der Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz entstanden ist (vgl. B.v. 8. Juli - 11 S 1041/08 - juris; wie hier aber OVGRP, B.v. 20. April 2009 - 10037/09 - juris; im Ausgangspunkt auch HessVGH, B.v. 22. September 2008 - 1 B 1628/08 - InfAuslR 2009, 14).

    Diese Auffassung geht allerdings zu weit, denn diese subjektive Absicht des Gesetzgebers hat in der Neufassung des § 39 Nr. 3 AufenthV keinen ausreichenden Ausdruck gefunden, weil diese nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise abstellt (so auch VGHBW, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - a.a.O.).

    Wollte man mit dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss v. 8. Juli 2008 - a.a.O.) auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abstellen, so könnte jeder zeitliche und innere Zusammenhang zwischen dem gerade die Privilegierung vermittelnden Schengen-Visum und seiner konkreten Geltungs-, v.a. aber Nutzungsdauer einerseits sowie der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen andererseits verloren gehen.

  • VGH Hessen, 22.09.2008 - 1 B 1628/08

    "Einreise" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09
    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des 11. Senats, wonach es ausreicht, dass der Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz entstanden ist (vgl. B.v. 8. Juli - 11 S 1041/08 - juris; wie hier aber OVGRP, B.v. 20. April 2009 - 10037/09 - juris; im Ausgangspunkt auch HessVGH, B.v. 22. September 2008 - 1 B 1628/08 - InfAuslR 2009, 14).

    Gerade das Beispiel des Erfordernisses der einfachen deutschen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) macht aber deutlich, dass die Auffassung, wonach wegen des in der Norm verwendeten Plurals ("Voraussetzungen") alle Anspruchvoraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt werden müssen und dürfen (so im Ausgangspunkt der HessVGH, Beschluss v. 22. September 2008 - 1 B 1628/08 a.a.O.), zu sinnwidrigen Ergebnissen führen muss, wenn der Ehegatte bei der Einreise bereits über gute, jedenfalls aber ausreichende Sprachkenntnisse verfügt hat und die Ehe erst nach der Einreise geschlossen wird, gleichwohl ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht vom Bundesgebiet aus erteilt werden könnte.

    Angesichts dessen kommt selbst der Hessische Verwaltungsgerichthof im Beschluss vom 22. September 2008 (1 B 1628/08 - a.a.O.) nicht umhin, den Begriff der Anspruchsvoraussetzungen restriktiv auszulegen und diesen nicht auf das Erfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahrs zu beziehen, weil dieses lediglich Eheschließungen von Ehegatten unter 18 Jahren verhindern solle, nicht jedoch eine Privilegierung von Anfang an bei Volljährigen.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-241/05

    Bot - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 20

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09
    Es könnte nach dem Wortlaut zwar anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-241/05, Bot - InfAuslR 2007, 180) hier die erste Einreise in den Schengen-Raum gemeint sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2008 - 2 S 118.07

    Einholung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug nach Einreise

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09
    Auch ist die Anknüpfung an die gemeinschaftsrechtliche Sichtweise nicht zwingend, weil es ausschließlich um die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels geht (in diesem Sinn gerade auch VGHBW, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - a.a.O.; offen OVGBB, B.v. 22. April 2008 - 2 S 118/07 - InfAuslR 2008, 297).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    bb) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung des § 39 Nr. 3 AufenthV zutreffend auf die letzte Einreise des Klägers in das Bundsgebiet abgestellt (so auch VGH München, Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 19 CS 08.577 - juris Rn.15 und vom 12. Januar 2010 - 10 CS 09.2705 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - juris Rn. 17 und vom 16. September 2009 - 13 S 1975/09 - juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 B 1628/08 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2010 - 13 ME 3/10 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2009 - 18 B 1516/08 - juris Rn. 10 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 M 93/09 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 18 B 944/10

    Entbindung von der Durchführung eines Visumverfahrens gem. § 39 Nr. 3

    Der Senat hat die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16. September 2009 13 S 1975/09 , Justiz 2010, 235, und vom 8. Juli 2008 11 S 1041/08 , InfAuslR 2008, 444; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 10 CS 09.853 , AuAS 2009, 147; Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 3 B 2948/09 , ESVGH 60, 175, und vom 22. September 2008 1 B 1628/08 , InfAuslR 2009, 14; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 11 ME 171/09 , InfAuslR 2009, 388; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. April 2009 7 B 10037/09 , juris, Frage, ob § 39 Nr. 3 AufenthV nur eingreift, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist, bislang offen gelassen.
  • VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11

    Keine Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier nach dem Stabilisierungs- und

    Wenn der Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV davon spricht, dass "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind", so meint dies weder, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise entstanden sind (so aber Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2008, 1 B 1628/08, Juris Rn. 7) , noch dass es genügt, dass lediglich eine letzte Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfüllt wurde (so z.B. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8) .

    Insbesondere würden Ausländer, die bereits vor der Einreise die meisten Voraussetzungen für die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen (sie sprechen schon gut Deutsch, verfügen über einen Pass, der Lebensunterhalt der Familie ist durch ausreichendes Einkommen des hier lebenden Verlobten gesichert, es gibt bereits ausreichenden Wohnraum für zwei Personen und beide sind zumindest 18 Jahre alt), vom Privileg des § 39 Nr. 3 AufenthV ausgeschlossen, obwohl gerade hinsichtlich dieses Personenkreises am wenigsten Einwendungen gegen eine Einwanderung bestehen dürften (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8) .

    Die in der Rechtsprechung weiterhin diskutierte Frage, ob alle oder gegebenenfalls welche der Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel innerhalb des aufgrund der Einreise als Tourist für maximal drei Monate legalen Aufenthalts erfüllt werden müssen (für die Erfüllung aller Voraussetzungen während der Dreimonatsfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 7, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.4.2009, 7 B 10037/09, Juris Rn. 11 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 5.10.2010, 10 CS 10.1324, Juris Rn. 4; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 6) , stellt sich deshalb hier nicht mehr.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 18 B 606/10

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Schengen-Visum, Besuchsvisum, Heirat

    Die in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16. September 2009 13 S 1975/09 , juris, und vom 8. Juli 2008 11 S 1041/08 , InfAuslR 2008, 444; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 10 CS 09.853 , InfAuslR 2009, 291; Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 3 B 2948/09 -, juris, und vom 22. September 2008 1 B 1628/08 , InfAuslR 2009, 14; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 11 ME 171/09 , InfAuslR 2009, 388; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. April 2009 7 B 10037/09 , juris, und vom Senat bislang nicht entschiedene, der Senat hat die Frage im Beschluss vom 2. November 2009 18 B 1516/08 , juris, ausdrücklich offen gelassen, Frage, ob die Anwendung von § 39 Nr. 3 AufenthV voraussetzt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen während der Geltung des Schengen-Visums entstanden sind, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 1 K 10.1462

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne Visumverfahren - Inhaber eines

    Für die Inhaber eines Schengen-Visums ist allerdings geklärt, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Visumverfahren (§ 39 Nr. 3 AufenthV) nur geltend machen können, wenn sie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Schengen-Visums nachweisen können (VGH BW vom 16.9.2009 Az. 13 S 1975/09 - RdNrn. 6 f.; OVG Rh.-Pfalz vom 20.4.2009 Az. 7 B 10037/09 - RdNrn. 11 ff.; im Ausgangspunkt auch HessVGH vom 22.9.2008 Az. 1 B 1628/08 - Rn. 7 = InfAuslR 2009, 14 f. und vom 22.1.2010 Az. 3 B 2948/09 - RdNrn. 5 ff.; OVG Nds. vom 27.7.2009 Az. 11 ME 171/09 - Rn. 11 = InfAuslR 2009, 388 ).Daraus folgt, dass die Privilegierung des § 39 Nr. 6 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer innerhalb der drei Monate, in denen er sich aufgrund des von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf (Art. 21 SDÜ), alle Voraussetzungen einschließlich einfacher Deutschkenntnisse nachweist.
  • VG Bayreuth, 14.09.2011 - B 1 S 11.527

    Dänemarkehe; früheres indisches Scheidungsurteil nicht legalisiert; Nachholung

    In der vorliegenden Sache hat die Antragstellerin zudem den gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht innerhalb der Geltungsdauer ihres Schengen-Visums erbracht, was der Anwendung von § 39 Nr. 3 AufenthV ebenfalls entgegensteht (vgl. u.a. BayVGH vom 4.2.2011 Az. 10 CS 10.3149; OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.3.2011 Az. 18 B 944/10; HessVGH vom 22.1.2010 Az. 3 B 2948/09; VGH Baden-Württemberg vom 16.9.2009 Az. 13 S 1975/09 und vom 16.4.2009 Az. 13 S 656/09 in NVwZ-RR 2009, 700; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.4.2009 Az. 7 B 10037/09).
  • VG Aachen, 08.10.2010 - 8 L 99/10

    Versagung einer begehrten Aufenthaltserlaubnis eines kroatischen

    Mit einem Großteil der Obergerichte ist die Kammer aber der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen und damit auch die Sprachkenntnisse während des nach Art. 20, bzw. Art. 21 Abs. 1 SDÜ (noch) rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers vorliegen müssen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2009, - 13 S 1975/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948 - OVG Niedersachen, Beschluss vom 27. Juli 2009, 11 ME 171/09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 2009, - 7 B 10037; andere Ansicht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - im Ergebnis auch: OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, - 1 B 140/10 -, alle juris.
  • VG Ansbach, 30.09.2010 - AN 5 K 10.01879

    Keine Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit Schengen-Visum zu Besuchszwecken und

    Dieser Rechtsprechung folgen der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16. September 2009 (13 S 1975/09 - juris -) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2010 (3 B 2948/09 - juris -) mit der überzeugenden Begründung, mit der Verwendung des Präsens in § 39 Nr. 3 AufenthV ("besitzt") habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Ausländer in dem Zeitpunkt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise entstünden, noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein müsse, mithin dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sein dürfe.
  • VG Ansbach, 11.05.2009 - AN 19 K 10.00049

    Versagung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Führung einer ehelichen

    Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Aufenthaltserlaubnis mangels Nachweises von Deutschkenntnissen und mangels Erreichens der Altersgrenze von 18 Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) während der Geltungsdauer des Schengen-Visums (vgl. VGH Mannheim, 16.9.2009 - 13 S 1975/09) nicht gegeben sind, ist der Befreiungstatbestand nach Überzeugung der Kammer bei einem von vorneherein beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt nicht anwendbar (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 24.7.2008, Az.: 19 CS 08.1940 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.7.2009, 11 ME 171/09 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialen zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007, durch das § 39 Abs. 3 AufenthV geändert wurde).
  • VG Augsburg, 31.03.2011 - Au 1 S 11.377

    Sofort vollziehbare Annulierung eines Schengen-Visums; fehlendes

    Die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis noch innerhalb der Geltungsdauer des von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels vorliegen (VGH BW vom 16.09.2009 Az. 13 S 1975/09).
  • VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 S 09.1546

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ablehnung einer

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