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   LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11   

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LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11 (https://dejure.org/2012,12145)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2012 - 13 S 200/11 (https://dejure.org/2012,12145)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 13 S 200/11 (https://dejure.org/2012,12145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 133 Abs.1 S. 2 InsO bei Zahlung auf eine Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zahlung des Schuldners in Raten an den Gerichtsvollzieher indiziert keine Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ratenzahlung an Gerichtsvollzieher indiziert keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende Erfüllung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts dessen Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (so BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06).

    Vielmehr sind für eine Gesamtbetrachtung weitere tatsächliche Umstände erforderlich, um von einer Kenntnis des Gläubigers i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgehen zu können (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06 sowie Kreft aaO).

    c) Es handelte sich im zu entscheidenden Fall nicht um eine ungewöhnlich hohe Forderung, es handelte sich nicht um eine längerfristig aus Einzelforderungen aufgebaute Gesamtforderung und die gezahlten Raten waren nicht so gering, dass bei hohen Zinsen oder Säumniszuschlägen eine Tilgung fernliegend erscheinen musste, und der Beklagten waren auch keine anderen unbefriedigten Gläubiger bekannt, weswegen kein den Entscheidungen des BGH vom 13.05.2004 (IX ZR 190/03) und vom 13.08.2009 (IX ZR 159/06) vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

    Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, zumal sich jenes zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits wiederholt geäußert und darauf hingewiesen hat, dass die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 133 InsO eine Frage des Einzelfalls ist und dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06 m.w.N.).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    Es ist tatsächlich unstreitig und rechtlich zwischen den Parteien nicht umstritten, dass mit der Zahlung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 InsO vorliegt (vgl. BGH Urteile vom 27.05.2003, IX ZR 169/02 und vom 10.12.2009, IX ZR 128/08), dass die 10-Jahres-Frist eingehalten ist und der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners anzunehmen ist.

    b) Der in der Rechtsprechung behandelte Fall eines überlegenen Sachwissens z.B. eines Sozialversicherungsträgers (BGH Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02) oder eines Finanzamtes (BGH Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 97/06) liegt hier nicht vor.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 215/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    d) Schließlich liegt auch nicht ein der Entscheidung des BGH vom 17.07.2003 (IX ZR 215/02) vergleichbarer Fall vor, weil die Beklagte hier nicht aus einer Kontopfändung beim Schuldner weitergehende Informationen hatte.
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    c) Es handelte sich im zu entscheidenden Fall nicht um eine ungewöhnlich hohe Forderung, es handelte sich nicht um eine längerfristig aus Einzelforderungen aufgebaute Gesamtforderung und die gezahlten Raten waren nicht so gering, dass bei hohen Zinsen oder Säumniszuschlägen eine Tilgung fernliegend erscheinen musste, und der Beklagten waren auch keine anderen unbefriedigten Gläubiger bekannt, weswegen kein den Entscheidungen des BGH vom 13.05.2004 (IX ZR 190/03) und vom 13.08.2009 (IX ZR 159/06) vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    b) Der in der Rechtsprechung behandelte Fall eines überlegenen Sachwissens z.B. eines Sozialversicherungsträgers (BGH Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02) oder eines Finanzamtes (BGH Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 97/06) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.05.2012 - 13 S 200/11
    Es ist tatsächlich unstreitig und rechtlich zwischen den Parteien nicht umstritten, dass mit der Zahlung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 InsO vorliegt (vgl. BGH Urteile vom 27.05.2003, IX ZR 169/02 und vom 10.12.2009, IX ZR 128/08), dass die 10-Jahres-Frist eingehalten ist und der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners anzunehmen ist.
  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

    Im Übrigen lässt sich schon in Anbetracht der von der Beklagten zutreffend angeführten Motivlage, als lästig empfundene Ordnungsgeldverbindlichkeiten in der Praxis möglichst nachrangig zu bedienen (vgl. auch oben unter 1.a)), kein allgemeingültiger Erfahrungssatz begründen, wonach einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht, der eine derartige Forderung in mehreren Raten an einen Vollstreckungsbeamten zahlt (vgl. dazu auch LG Tübingen BeckRS 2013, 19350; LG Stuttgart BeckRS 2012, 11200; AG Bremen BeckRS 2014, 18294).
  • LG Bonn, 28.07.2017 - 1 O 40/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher, Indiz

    Im Übrigen lässt sich schon in Anbetracht der von der Beklagten zutreffend angeführten Motivlage, als lästig empfundene Ordnungsgeldverbindlichkeiten in der Praxis möglichst nachrangig zu bedienen (vgl. auch oben unter 1.), kein allgemeingültiger Erfahrungssatz begründen, wonach einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht, der eine derartige Forderung in mehreren Raten an einen Vollstreckungsbeamten zahlt (vgl. dazu auch LG Tübingen BeckRS 2013, 19350; LG Stuttgart BeckRS 2012, 11200; AG Bremen BeckRS 2014, 18294).
  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

    Im Übrigen lässt sich schon in Anbetracht der von der Beklagten zutreffend angeführten Motivlage, als lästig empfundene Ordnungsgeldverbindlichkeiten in der Praxis möglichst nachrangig zu bedienen (vgl. auch oben unter 1.a)), kein allgemeingültiger Erfahrungssatz begründen, wonach einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht, der eine derartige Forderung in mehreren Raten an einen Vollstreckungsbeamten zahlt (vgl. dazu auch LG Tübingen BeckRS 2013, 19350; LG Stuttgart BeckRS 2012, 11200; AG Bremen BeckRS 2014, 18294).
  • LG Tübingen, 15.03.2013 - 5 O 12/13

    Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen für Kenntnis der Gläubigerin (Anforderungen

    Zusammengefasst sind die Voraussetzungen hierfür, wie ausgeführt, jedoch nicht erfüllt: Ob objektiv zum Zahlungszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit gegeben war oder drohte, erscheint bereits fraglich, brauchte aber nicht festgestellt zu werden, da es jedenfalls sowohl an Anhaltspunkten für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht als auch an Kenntnissen der Beklagten hierüber und über eine vorhandene oder drohende Zahlungsunfähigkeit fehlt (vgl. auch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; s. a. LG Tübingen, Urteil vom 27.3.2012, 5 O 297/11; LG Stuttgart, Urteil vom 30.5.2012, 13 S 200/11, das ausdrücklich darlegt, dass allein der Umstand, dass eine Rechnung nicht bei Fälligkeit, sondern danach in drei Raten bezahlt, selbst wenn die Zahlung an den Gerichtsvollzieher erfolgt nicht ausreichend ist, da es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach bei einem solchen Verhalten die Zahlungsunfähigkeit drohe).
  • LG Hamburg, 01.11.2013 - 328 O 429/12

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis des

    Vorliegend musste die Beklagte allein aufgrund der schleppenden Tilgung der Forderungen durch die Schuldnerin nicht darauf schließen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte (vgl. Urteil des OLG Celle vom 15.03.2010, Az.: 13 U 111/09; Urteil des OLG Frankfurt vom 16.01.2003, Az.: 3 U 89/02; Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.03.2013, Az.: 9 S 174/12; Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.2012, Az.: 13 S 200/11).
  • AG Bremen, 14.05.2014 - 4 C 34/13
    Solche Umstände sind aber immer nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (LG Stuttgart, Urteil v. 30.5. 2012 - 13 S 200/11).
  • AG Bremen, 14.02.2014 - 4 C 408/12
    Es genügt danach dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (LG Stuttgart, Urteil vom 30.5. 2012 - 13 S 200/11).
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