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   LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14   

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https://dejure.org/2015,5451
LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14 (https://dejure.org/2015,5451)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2015 - 13 S 66/14 (https://dejure.org/2015,5451)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2015 - 13 S 66/14 (https://dejure.org/2015,5451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für Zahlungsaufforderung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 97 Abs 2 ZPO, § 840 Abs 2 S 2 ZPO
    Drittschuldnerklage: Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nach unterbliebener Drittschuldnererklärung; Kostenentscheidung bei erst in zweiter Instanz schlüssigem Klagevortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht rechtzeitig abgegebene Drittschuldnererklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung und weitere vorprozessuale Aufforderungsschreiben nicht zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, zitiert nach juris).

    Dies wird damit begründet, dass der Pfändungsgläubiger, unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris).

    Wenn nun aber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris) der Gläubiger im Fall einer unterbliebenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen darf, also durch den sich nicht bzw. verspätet erklärenden Drittschuldner konkludent ein entsprechender Schein gesetzt ist, kann insofern nichts anderes gelten als im Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Drittschuldners.

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung und weitere vorprozessuale Aufforderungsschreiben nicht zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, zitiert nach juris).

    Dies wird damit begründet, dass der Pfändungsgläubiger, unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris).

    Wenn nun aber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az. IX ZR 189/04, Rz. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 14.01.2010, Az. VII ZB 79/09, Rz. 14, zitiert nach juris) der Gläubiger im Fall einer unterbliebenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen darf, also durch den sich nicht bzw. verspätet erklärenden Drittschuldner konkludent ein entsprechender Schein gesetzt ist, kann insofern nichts anderes gelten als im Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Drittschuldners.

  • OLG Dresden, 01.12.2010 - 1 U 475/10

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Pflicht zur Abgabe der

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 01.12.2010, Az. 1 U 475/10, Rz. 29, zitiert nach juris), nach der sich die Ursächlichkeit der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung für die Entstehung der Kosten einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung (die den nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu ersetzenden Schaden darstellen) bereits daraus ergibt, dass eine Veranlassung zur außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht bestehen würde, wenn sich der Drittschuldner rechtzeitig über eine bestehende Leistungsbereitschaft erklärt hätte.

    (4) Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen besteht nicht, nachdem es für die Frage der Begründetheit der Klage nicht auf die Frage einer möglichen Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Dresden (Urteil vom 01.12.2010, Az. 1 U 475/10, Rz. 29, zitiert nach juris), nach der eine Begründetheit der Klage ebenfalls anzunehmen wäre, ankommt.

  • BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 43/80

    Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung - Die dem Kläger entstandenen

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    Denn der Gläubiger, der mangels Auskunft des Drittschuldners gegen diesen eine nicht begründete Zahlungsklage erhoben hat, kann im Prozess gegen den Drittschuldner Ersatz des durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Auskunftserklärung entstandenen Schadens auf Grundlage des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in der Weise geltend machen, dass er von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergeht (grundlegend BGH, Urteil vom 4.2.1981, Az. VIII ZR 43/80, zit. nach juris).

    Eine solche Kausalität besteht nach Ansicht der Kammer aber nur dann, wenn die Forderung gegen den Drittschuldner von Beginn an nicht beitreibbar war, dies aber erst nach einer vom Drittschuldner verspätet abgegebenen Erklärung feststeht (so auch die Fallgestaltung im Urteil des BGH vom 4.2.1981, Az. VIII ZR 43/80, Rz. 10; zit. nach juris).

  • OLG Stuttgart, 24.08.1999 - 12 U 53/99

    Voraussetzung für eine Beschränkung der Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift kann sie auch gegenüber der in erster Instanz siegreichen Partei in Betracht kommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999 - 12 U 53/99 -, Rn. 7, zit. nach juris).
  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14
    b) Die Klägerin kann die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten vorliegend nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzt verlangen, da diese kausal durch den auf der Nichterfüllung der der Beklagten nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung beruhenden Entschluss, die gepfändete Forderung außergerichtlich geltend zu machen, verursacht wurde (so sinngemäß der Leitsatz der Entscheidung BGHZ 98, 291).
  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Sie würde im Falle eines Erfolges das gerichtliche Verfahren unnötig machen (OLG Dresden Urteil vom 01.12.2010 - 1 U 475/10, juris, Rn. 27 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2015 - 13 S 66/14, Leitsatz 1; AG Bremen, Urteil vom 07.02.2012 - 18 C 262/11, Rn. 155 f., alle juris).
  • AG Dortmund, 07.04.2016 - 419 C 1190/16

    Haften des Drittschuldners gegenüber dem Gläubiger für die Kosten einer

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Hauptforderung nicht durchsetzbar ist und sich das aus der richtig und rechtzeitig abgegebenen Drittschuldnererklärung ergeben hätte (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2015 - 13 S 66/14 -, juris).
  • LG Rostock, 10.11.2016 - 1 S 109/15

    Erstattungsanspruch eines Vollstreckungsgläubigers auf vorgerichtliche

    Demgegenüber vertritt das LG Stuttgart ( Urteil vom 25. März 2015 - 13 S 66/14 ) eine modifizierende Ansicht.
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