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   LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11   

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LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11 (https://dejure.org/2012,29973)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2012 - 13 S 93/11 (https://dejure.org/2012,29973)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2012 - 13 S 93/11 (https://dejure.org/2012,29973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rabüro.de

    Zum Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung

  • reise-recht-wiki.de

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verzögerung der Ankunft nach Änderung der Flugroute

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / "außergewöhnlicher Umstand" / "erga omnes"-Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung, die der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) ausgesprochen hat, lägen hier vor.

    C-402/07 (EuGH NJW 2010, 43), kollidiere mit dem Montrealer Übereinkommen (im Folgenden: MU).

    b) Ist bejahendenfalls für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich oder setzt ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 - C-402/07 - zusätzlich voraus, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, welche die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen übersteigt?.

    c) Sind Art. 5 und 7 der Verordnung dahingehend auszulegen, dass den Flugästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn der Flug zwar weder annulliert wurde und auch keine erhebliche Verspätung im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 - C-402/07 - vorlag, der Flug vielmehr mit einer unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenze den Abflugort verlassen hat, jedoch nicht an dem vorgesehenen Zielflughafen, sondern auf einem anderen Flughafen in der Region gelandet ist, weil eine Landung auf dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen aufgrund des dort herrschenden Nachtlandeverbots nicht möglich war?.

    Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung, die der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07).

    Die Kläger haben einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils 250 EUR aufgrund der entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 1 a) nach der Rechtsprechung des EuGH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07, EuGH NJW 2010, 43).

    Es sind jedenfalls die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch wie im Fall eines annullierten Fluges zusteht.

    Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) Art. 5, 6 und 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend ausgelegt, dass die Fluggaste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

    d) An die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) ist die Kammer zwar rechtlich nicht gebunden, denn Vorabentscheidungen des EuGH entfalten außerhalb des Ausgangsrechtsstreits keine unmittelbare Bindungswirkung (Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 EGV, Rn. 66).

    Ausgleichsanspruch führen würde (vgl. EuGH NJW 2010, 43).

    Allerdings fällt nach der Rechtsprechung des EuGH "ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem (...) nicht unter den Begriff ,außergewöhnliche Umstände' im Sinne dieser Bestimmung (...), es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind" (EuGH NJW 2010, 43).

    a) Die Beklagte fordert die Vorlage des Verfahrens zur Vorabentscheidung über die Frage, ob die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist (Hilfsantrag 1 a).

    Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 (BGH NJW 2010, 2281) ausgeführt, er gehe davon aus, dass das vom EuGH vertretene Auslegungsergebnis in der Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43 ff.) mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar sei.

    a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, ist in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) umstritten.

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH - Xa ZR 80/10 - vom 09.12.2010 (EuGH - C.11/11 -) entschieden hat.

    Auch der BGH legt der Entscheidung vom 09.12.2010 (BGH NJW 2011, 880) zur VO (EG) Nr. 261/2004 die Vorabentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 zugrunde.

    c) Der BGH hat seiner Entscheidung vom 09.12.2010 (BGH NJW 2011, 880) die Rechtsprechung des EuGH zu Ausgleichszahlungen bei Nur-Verspätungsfällen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 implizit zugrunde gelegt (vgl. aber auch BGH NJW 2010, 1522).

  • LG Köln, 26.07.2011 - 10 S 224/10

    Landgericht Köln legt EuGH Auslegung der Art. 5 , 6 , 7 VO 261/2004/EG als

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln - 142 C 535/08 - vom 04.10.2010, das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice für England & Wales - C-629/10 - und über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln zu Aktenzeichen - 10 S 224/10 - vom 26.07.2011 entschieden hat.

    e) Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) begehrt, gilt das zum Hilfsantrag 1 a) (oben Nr. 3 a und b) Gesagte.

    Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2011, Aktenzeichen 10 S 224/10, genau die in Hilfsantrag 1 a) formulierte Frage der Beklagten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt; das Amtsgericht Köln war in seiner Entscheidung vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08, der Ansicht, der EuGH müsse im Wege der Vorabentscheidung das Verhältnis der VO (EG) Nr. 261/2004 zum Montrealer Übereinkommen klären und der High Court of Justice (England and Wales) müchte die Voraussetzungen, unter denen in Nur-Verspätungsfallen überhaupt Ausgleichsleistungen entgegen dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 261/2004 in Betracht kommen, noch einmal geklärt haben (EuGH vom 24.12.2010, Rs. C-629/10).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln - 142 C 535/08 - vom 04.10.2010, das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice für England & Wales - C-629/10 - und über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln zu Aktenzeichen - 10 S 224/10 - vom 26.07.2011 entschieden hat.

    Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2011, Aktenzeichen 10 S 224/10, genau die in Hilfsantrag 1 a) formulierte Frage der Beklagten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt; das Amtsgericht Köln war in seiner Entscheidung vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08, der Ansicht, der EuGH müsse im Wege der Vorabentscheidung das Verhältnis der VO (EG) Nr. 261/2004 zum Montrealer Übereinkommen klären und der High Court of Justice (England and Wales) müchte die Voraussetzungen, unter denen in Nur-Verspätungsfallen überhaupt Ausgleichsleistungen entgegen dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 261/2004 in Betracht kommen, noch einmal geklärt haben (EuGH vom 24.12.2010, Rs. C-629/10).

    Selbst am Landgericht Stuttgart besteht eine unterschiedliche Kammerrechtsprechung in diesen Fällen (vgl. Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 S 230/11, Beschluss vom 19.12.2011 über die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Vorlageverfahren des High Court of Justice [England and Wales], EuGH vom 24.12.2010, Rs. C-629/10, ebenso Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 5S58/11, Beschluss vom 10.01:2012).

  • AG Köln, 04.10.2010 - 142 C 535/08

    Kläger hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem Luftfahrtunternehmen bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln - 142 C 535/08 - vom 04.10.2010, das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice für England & Wales - C-629/10 - und über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln zu Aktenzeichen - 10 S 224/10 - vom 26.07.2011 entschieden hat.

    e) Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) begehrt, gilt das zum Hilfsantrag 1 a) (oben Nr. 3 a und b) Gesagte.

    Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2011, Aktenzeichen 10 S 224/10, genau die in Hilfsantrag 1 a) formulierte Frage der Beklagten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt; das Amtsgericht Köln war in seiner Entscheidung vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08, der Ansicht, der EuGH müsse im Wege der Vorabentscheidung das Verhältnis der VO (EG) Nr. 261/2004 zum Montrealer Übereinkommen klären und der High Court of Justice (England and Wales) müchte die Voraussetzungen, unter denen in Nur-Verspätungsfallen überhaupt Ausgleichsleistungen entgegen dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 261/2004 in Betracht kommen, noch einmal geklärt haben (EuGH vom 24.12.2010, Rs. C-629/10).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 (BGH NJW 2010, 2281) ausgeführt, er gehe davon aus, dass das vom EuGH vertretene Auslegungsergebnis in der Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43 ff.) mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar sei.

    b) Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.02.2010 (BGH NJW 2010, 2281) in einem Nur-Verspätungsfall Ausgleichszahlungen zuerkannt, allerdings handelt es sich gerade um das Verfahren, zu dem die Vorabentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 ergangen ist, weshalb der BGH an die Entscheidung des EuGH unmittelbar gebunden war.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    f) Die Beklagte begehrt hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 09.12.2010 (Aktenzeichen C-11/11) entschieden hat.
  • BGH, 26.11.2009 - Xa ZR 132/08

    Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    c) Der BGH hat seiner Entscheidung vom 09.12.2010 (BGH NJW 2011, 880) die Rechtsprechung des EuGH zu Ausgleichszahlungen bei Nur-Verspätungsfällen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 implizit zugrunde gelegt (vgl. aber auch BGH NJW 2010, 1522).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-413/11

    Germanwings - Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    e) Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) begehrt, gilt das zum Hilfsantrag 1 a) (oben Nr. 3 a und b) Gesagte.
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11
    Eine Pflicht zur Aussetzung dieses Verfahrens entsprechend § 148 ZPO besteht nicht, da die Kammer nicht von der Unwirksamkeit des Gemeinschaftsrechtsaktes ausgeht (vgl. EuGH NJW 1988, 1451) und auch nicht von der Rechtsprechung des EuGH abweichen will (vgl. Z011er/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 148, Rn. 7).
  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • AG Köln, 24.02.2012 - 145 C 263/11

    Anspruch gegen eine Fluggesellschaft wegen Verspätung eines Fluges um drei

  • AG Nürtingen, 27.09.2010 - 11 C 1219/10

    Ausgleichszahlung bei bloßer Verspätung eines Fluges

  • LG Stuttgart, 07.11.2012 - 13 S 95/12

    Luftbeförderung: Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung eines Fluges

    Die Kammer folgte bereits in ihrer bisherigen Rechtsprechung - worauf sie die Parteien vorab hingewiesen hatte - der Auffassung des EuGH, die dieser mit Urteil vom 19.11.2009 etabliert hatte (siehe unter anderem Urteil vom 21.03.2012, Az. 13 S 93/11; Urteil vom 22.08.2012, Az. 13 S 42/12; Urteil vom 26.09.2012, Az. 13 S 60/12).

    Auch der BGH legt der Entscheidung vom 09.12.2010 (BGH NJW 2011, 880) zur VO (EG) Nr. 261/2004 die Vorabentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 zugrunde (LG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2012, Az. 13 S 93/11).

  • AG Hannover, 23.10.2015 - 506 C 2269/15

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Flugverspätung

    Ist dies nicht der Fall, soll Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht eingreifen (vgl. dazu AG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2011 - 31 C 961/11 (16), RRa 2012, 135, 137; Urt. v. 2.8.2012 - 29 C 1297/12(46), RRa 2013, 144, 147; Urt. v. 8.2.2013 - 30 C 2290/12(47), RRa 2013, 190, 191; ähnlich auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013 - 3 C 729/13, ebenfalls zweifelnd LG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2012 - 13 S 93/11, RRa 2014, 144, 145).
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