Rechtsprechung
LAG Hessen, 21.06.1985 - 13 Sa 102/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erkennbarkeit des Willens des Arbeitnehmers zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 27.09.1984 - 2 Ca 68/84
- LAG Hessen, 21.06.1985 - 13 Sa 102/85
Papierfundstellen
- BB 1986, 135
Wird zitiert von ... (3)
- ArbG Berlin, 25.05.2012 - 28 Ca 4449/12
Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Äußerung in …
Von solcher "Nachhaltigkeit" kann im Zuge dialogischer Konfrontation über das (ggf. vermeintliche) Recht einer Verkäuferin, zum Verzehr eines Brötchens eine Pause einzulegen, keine Rede sein, solange die vom Arbeitgeber selber als "wutentbrannt" geschilderte Betroffene noch keine Möglichkeit hatte, zu besonnener Überlegung und Entschlussfassung zurückzukehren (vgl. im gleichen Sinne schon LAG Frankfurt/Main 21.05.1985 - 13 Sa 102/05 - BB 1986, 135).(Rn.40).hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.
In solchen Situationen muss der Wille des Arbeitnehmers zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses deutlich erkennbar hervortreten".S. hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.
52) S. hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.
- LAG Hessen, 19.07.1989 - 9 Sa 20/89
Klage auf Feststellung eines ungekündigt fortbestehenden Arbeitsverhältnisses; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Frankfurt/Main, 16.04.1997 - 9 Ca 3666/96
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag; Auslegung einer …
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