Rechtsprechung
LAG Hamm, 25.02.2011 - 13 Sa 1349/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Kündigung; außerordentlich; ordentlich; Konkurrenz; Wettbewerb; Tätigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
Kündigung; außerordentlich; ordentlich; Konkurrenz; Wettbewerb; Tätigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überwiegendes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bei dessen unwirksamer Kündigung wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit; Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu konkreten ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen - Geheimnisverrat
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu konkreten Wettbewerbshandlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 17.06.2010 - 4 Ca 325/10
- LAG Hamm, 25.02.2011 - 13 Sa 1349/10
- BAG - 2 AZN 499/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08
Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2011 - 13 Sa 1349/10
Allerdings verletzt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - NZA-RR 2010, 461 m.w.N.) der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB erheblich und kann deshalb Anlass für eine Kündigung geben, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt. - BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher …
Auszug aus LAG Hamm, 25.02.2011 - 13 Sa 1349/10
Es wäre jetzt im Rahmen der für Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast an der Beklagten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen und den Vortrag zu widerlegen ( vgl. zuletzt BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964).