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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 14.09.2010 - 13 Sa 462/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18455
LAG Niedersachsen, 14.09.2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,18455)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.09.2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,18455)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. September 2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,18455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erlaubnis zur Privatnutzung eines Dienstwagens darf nach Freistellung nicht mit sofortiger Wirkung widerrufen werden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.09.2010 - 13 Sa 462/10
    Mit Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09, DB 2010, 1943 (auch: BAG vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge) hat das BAG zu Widerrufsklauseln der vorliegenden Art ausgeführt: Widerrufsklauseln zur Privatnutzung von Dienstwagen seien nach § 308 Nr. 4 BGB zu überprüfen, für die Auslegung sei ergänzend auf die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB abzustellen.
  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 113/09

    Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 14.09.2010 - 13 Sa 462/10
    Mit Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09, DB 2010, 1943 (auch: BAG vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge) hat das BAG zu Widerrufsklauseln der vorliegenden Art ausgeführt: Widerrufsklauseln zur Privatnutzung von Dienstwagen seien nach § 308 Nr. 4 BGB zu überprüfen, für die Auslegung sei ergänzend auf die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB abzustellen.
  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. September 2010 - 13 Sa 462/10 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.
  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09

    Dienstwagen - Privatnutzung - Arbeitsunfähigkeit

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte eine längere Ankündigungsfrist hätte einhalten müssen (vgl. zur Widerrufsfrist bei in Formulararbeitsverträgen eingeräumtem Widerrufsrecht: LAG Niedersachsen 14. September 2010 - 13 Sa 462/10 - zu 6 der Gründe) .
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 19.11.2010 - 13 Sa 462/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,29170
LAG Hamm, 19.11.2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,29170)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,29170)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2010 - 13 Sa 462/10 (https://dejure.org/2010,29170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kündigung; außerordentlich; fristlos; Eigentum; Vermögen; Diebstahl; Geringwertigkeit; Mettenden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 Abs. 1 BGB
    Kündigung; außerordentlich; fristlos; Eigentum; Vermögen; Diebstahl; Geringwertigkeit; Mettenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von zehn Mettenden im Gesamtwert von 0,50 EUR

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von zehn Mettenden im Gesamtwert von 0,50 EUR

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamm, 19.11.2010 - 13 Sa 462/10
    Dabei sind nach der insoweit unverändert gebliebenen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227) vom Arbeitnehmer rechtswidrig und vorsätzlich begangene Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen und das Eigentum seines Arbeitgebers, auch wenn es nur um geringe Werte geht, grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
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