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   LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14   

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LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14 (https://dejure.org/2014,19898)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.06.2014 - 13 Sa 7/14 (https://dejure.org/2014,19898)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 (https://dejure.org/2014,19898)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der Pensionskasse; Zahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 199 Abs 1 BGB
    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der Pensionskasse; Zahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge

  • rechtsportal.de

    Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der Pensionskasse

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungskürzungen einer Pensionskasse - und die Einstandspflicht des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (Az.: 3 AZR 408/10) betreffend eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der PKDW hat die Beklagte erklärt, alle Betriebsrentner so zu stellen, als hätten sie ihre Ansprüche im Jahr 2012 geltend gemacht.

    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) ein Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Leistungskürzungen der PKDW ebenso zu, wie ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente.

    Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da es dem Kläger erst aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) bekannt sei, dass die Beklagte Schuldnerin seines Anspruchs sei.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) sei im Übrigen unzutreffend und berücksichtige nicht die fehlende Einflussmöglichkeit der Beklagten auf die PKDW und die diesbezüglich bestimmende Stellung der versicherten Arbeitnehmer.

    Der Kläger habe erstmals im Jahre 2012 nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, so dass seine Ansprüche auch nicht verjährt seien.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

    Soweit die Beklagte beispielsweise unter Verweis auf ihre fehlende oder eingeschränkte Einflussmöglichkeit auf die PKWD Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) übt, teilt die erkennende Kammer diese Meinung nicht, sondern schließt sich ausdrücklich dem vorgenannten Urteil an.

    (1) Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat.

    aa) Allerdings kann dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch in den Konstellationen, in denen der Arbeitgeber eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchführt, ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen.

  • LAG Düsseldorf, 07.02.2007 - 12 Sa 227/06

    Verlustausgleich bei Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Billigkeitsprüfung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Mit Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06, in juris) stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem dieser Verfahren rechtskräftig fest, dass die Leistungsherabsetzung durch die PKDW der Billigkeit entspreche und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam sei.

    Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06), auf welches er von der Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) ausdrücklich hingewiesen wurde, stand fest, dass Ansprüche gegen die PKDW selbst nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, da deren Leistungskürzung der Billigkeit entspricht und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist.

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    a) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nicht nur eine nachholende, sondern bezogen auf die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sogar eine nachträgliche Anpassung begehrt (zur Begrifflichkeit vgl. ErfK-Steinmeyer, 14. Auflage 2014, § 16 BetrAVG Rn. 46 ff.) kommt eine solche schon deshalb nicht in Betracht, da der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann - also drei Jahre nach dem Anpassungsstichtag - erlischt (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 -, NZA 1997, 155).

    Daran fehlt es hier, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass die Beklagte in den Jahren 2004 und 2007 gar keine Anpassungsentscheidung getroffen habe und daher die Frist von drei Jahren erst ab dem nächsten Anpassungsstichtag - dem 1. Juli 2007 beziehungsweise dem 1. Juli 2010 - zu laufen begonnen habe (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP BetrAVG § 16 Nr. 35 = NZA 1997, 155).

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 -, DB 2010, 176).
  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 201/00

    Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 970/06

    Überschussbeteiligung - Pensionskasse

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Beim Gewinnzuschlag handelt es sich um eine über die Garantieleistungen hinausgehende Leistung (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Pensionskassen Nr. 6).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82).
  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13

    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Dies entspricht auch der vergleichsweise heranzuziehenden Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f., 50, 52; juris).
  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14
    Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

  • LAG Hamm, 14.04.2015 - 9 Sa 1275/14

    Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

    Eine Versorgungszusage ist, ebenso wie die daran anknüpfende Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, nicht schon deshalb auf den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenleistung beschränkt, weil § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Berechnung des arbeitsrechtlichen Ergänzungsanspruchs bei Pensionskassen eine Beschränkung auf den Teil anordnet, der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht (entgegen LAG Baden-Württemberg Urteil vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 Rn. 49 - Revisionsverfahren anhängig unter 3 AZR 505/14).

    Die Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist nicht entsprechend anzuwenden (deren Anwendung nimmt jedoch die 13. Kammer des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 Rn. 49) an.

    Zudem weicht das Urteil in der entscheidungserheblichen Frage, ob der auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhende Teile der Versorgung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen ist, von dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 (Revisionsverfahren anhängig unter 3 AZR 505/14) ab.

  • ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16

    Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche

    Der Begriff der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht gleich bedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 - 13 Sa 7/14 -, juris, unter B. II. 1. b) cc) (3) der Gründe, Rdnr. 53 m. w. N.).
  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 3.587,12 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 70, 13 Euro ab April 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.

  • LAG Hamm, 10.11.2015 - 9 Sa 797/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge

    Die Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist nicht entsprechend anzuwenden (deren Anwendung nimmt jedoch die 13. Kammer des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 Rn. 49) an.

    Zudem weicht das Urteil in der entscheidungserheblichen Frage, ob der auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhende Teile der Versorgung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen ist, von dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 ab.

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 18 Sa 47/14

    Wiedereinsetzung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Leistungskürzung durch die

    Die Kammer teilt insoweit die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - juris (ebenso Landesarbeitsgericht München, 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 -, juris), wonach der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge hat, um die die P. den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat.
  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

    bb)Richtig ist, dass die Frage, ob eine Beitragszusage oder ein Betriebsrentenanspruch vereinbart ist, durch Auslegung in Anwendung der §§ 133, 157 BGB und Würdigung der Gesamtschau der Umstände (vgl. LAG Baden-Württemberg 04.06.2014 -13 Sa 7/14, juris Rn. 45) zu beantworten ist.
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