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   LAG Baden-Württemberg, 22.10.2008 - 13 Sa 77/08   

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https://dejure.org/2008,13079
LAG Baden-Württemberg, 22.10.2008 - 13 Sa 77/08 (https://dejure.org/2008,13079)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 13 Sa 77/08 (https://dejure.org/2008,13079)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 (https://dejure.org/2008,13079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Strukturausgleich nach TVÜ-Bund - Vergütungsgruppe im Sinne des § 12 Abs 1 S 2 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund - Tarifauslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Vergütungsgruppe i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes (TVÜ-Bund); Originäre Eingruppierung aufgrund von Erfüllung der materiellen Vergütungsgruppenmerkmale als Kriterium an die Vergütungsgruppe

  • hensche.de

    TVÜ-B, TVöD, Tarifvertrag, BAT, Eingruppierung

  • Judicialis

    TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Satz 2
    Strukturausgleich nach TVÜ-Bund; Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 73/10

    Strukturausgleich nach TVÜ-Bund - Vergütungsgruppe im Sinne des § 12 Abs 1 S 2

    Das Landesarbeitsgericht hat mit einem am 22.10.2008 verkündeten Urteil im Verfahren 13 Sa 77/08 (vgl. ZTR 2009, 28 f. und in juris) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Dieser ist nicht eindeutig (vgl. LAG Baden-Württemberg 22.10.2008 - 13 Sa 77/08 - zu II.2.a) der Entscheidungsgründe; BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - zu II.4.

    Die erkennende Kammer kann dabei ein Spannungsverhältnis zwischen der sowohl vom Landesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2008 (13 Sa 77/08) vertretenen und vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung bestätigten Auffassung, dass einerseits auch eine intensive Wortlautauslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, andererseits aber ein "unbefangenes Durchlesen" der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen, dann Maßstab der Auslegung sein und seinerseits zu einem den Ausschlag gebenden Ergebnis führen soll, nicht ausschließen.

  • LAG München, 30.06.2011 - 4 Sa 1147/10

    Eingruppierung eines leitenden Sportlehrers (in der Truppe) der Bundeswehr

    Ungeachtet dessen würde der Kläger jedoch selbst bei Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsüberleitungsbestimmungen des § 4 TVÜ-Bund i. V. m. der Anlage 2 hierzu keinen Anspruch auf Überleitung in Entgeltgruppe 13 TVöD haben - sondern wohl nur in Entgeltgruppe 12 - (ggf. mit einem Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund i. V. m. der Anlage 3 hierzu - vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, U. v. 22.10.2008, 13 Sa 77/08, ZTR 2009, S. 28 f; nachfolgend: BAG, U. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, ZTR 2010, S. 417 f).
  • LAG Hessen, 21.01.2015 - 2 Sa 552/13

    Aufgrund des konkreten Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zum

    Zudem durfte zu diesem Zeitpunkt bei den Tarifvertragsparteien noch gar kein Problembewusstsein entstanden sein, denn die zu dieser Zeit alleinig vorliegende, später durch das Bundesarbeitsgericht aufgehobene obergerichtliche Entscheidung zum TVÜ-Bund ging ebenfalls von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe aus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 -13 Sa 77/08 - Rn 25, zitiert nach [...]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 7 Sa 273/11

    Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-L

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 für den Bereich des Bundes ausgeführt, nach Systematik und Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen komme es für den Strukturausgleich auf die "originäre" Vergütungsgruppe der Klägerin an.
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