Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Tätlichkeit
- IWW
§ 91 Abs. 3 SGB IX, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 626 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 2 SGB IX, § 102 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei einem Rechtsschutzversicherer beschäftigten Einkaufssachbearbeiters wegen einer Tätlichkeit auf einem Betriebsfest
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Fristlose Kündigung nach Tätlichkeit - "Al Capone" versteht keinen Spaß
- arbeitsrecht-hessen.de
Fristlose Kündigung nach Tätlichkeit - "Al Capone" versteht keinen Spaß
- LAG Düsseldorf
BGB § 626
Tätlichkeit - hensche.de
Kündigung, Fristlose Kündigung, Schlägerei
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626
Tätlichkeit - rechtsportal.de
BGB § 626 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei einem Rechtsschutzversicherer beschäftigten Einkaufssachbearbeiters wegen einer Tätlichkeit auf einem Betriebsfest - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- beck-blog (Kurzinformation)
Jeder Jeck ist anders - Al Capone rastet auf betriebsinterner Karnevalsfeier aus
- faz.net (Kurzinformation)
Bin ich wegen einer Schlägerei an Karneval meine Stelle los ?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verhaltensbedingte Kündigung - und die Anhörung des Betriebsrats
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Streit auf der Betriebsfeier zu Weiberfastnacht
- lto.de (Kurzinformation)
Kündigung nach Karneval bestätigt - "Al Capone" auf Betriebsfeier ausgerastet
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier?
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Angriff an Weiberfastnacht / Wieverfastelovend / Weiberfasching kostet Arbeitsplatz
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Auseinandersetzung auf Karnevalsfeier: fristlose Kündigung?
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Kündigung nach Schlägerei auf der Karnevalsfeier wirksam
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung nach betrieblicher Karnevalsfeier
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Handgreiflichkeiten bei betrieblicher Karnevalsfeier - Fristlose Kündigung bestätigt
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Ausraster bei Karnevalsfeier bestätigt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Angst vor Verkleidung. Gewaltausbruch. Fristlose Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Handgreiflichkeiten bei betrieblicher Karnevalsfeier - fristlose Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Tätlichkeit auf Karnevalsfeier - fristlose Kündigung möglich?
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Clown auf Karnevalsfeier
Besprechungen u.ä. (2)
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Kündigung wegen Schlägerei
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Angriff auf Karnevalsfeier rechtfertigt fristlose Kündigung
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 11 Ca 1836/15
- ArbG Düsseldorf, 07.08.2015 - 14 Ca 2409/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 957/15
- LAG Düsseldorf, 22.12.2015 - 13 Sa 1060/15
Wird zitiert von ...
- ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
Mitarbeiter wegen angeblicher Morddrohung fristlos gekündigt
Gefährdet etwa der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebes oder stört durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc. schwerwiegend die betriebliche Ordnung, so muss der Arbeitgeber unter Umständen äußerst schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen, um ein weiteres derartiges Fehlverhalten, das eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers unzumutbar macht, durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer zu unterbinden (vgl. BAG 21.1.1999 - 2 AZR 665/98 - zu II. 4. c] der Gründe m.w.N., BAGE 90, 367; LAG E. 22.12.2015 - 13 Sa 957/15 - Rn. 65, juris).