Weitere Entscheidung unten: LG Deggendorf, 09.03.2017

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   LG Deggendorf, 02.05.2018 - 13 T 27/17   

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https://dejure.org/2018,38401
LG Deggendorf, 02.05.2018 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2018,38401)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 02.05.2018 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2018,38401)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2018,38401)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem

    Auszug aus LG Deggendorf, 02.05.2018 - 13 T 27/17
    Unter Bezugnahme auf die Wertfestsetzung des BGH für das betreffende Verfahren der Rechtsbeschwerde (Beschluss des BGH vom 13.09.2017, Az. XII ZB 157/17) wird der Wert für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht ebenfalls auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
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   LG Deggendorf, 09.03.2017 - 13 T 27/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37920
LG Deggendorf, 09.03.2017 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2017,37920)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.03.2017 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2017,37920)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 09. März 2017 - 13 T 27/17 (https://dejure.org/2017,37920)
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Wird zitiert von ...

  • LG Deggendorf, 12.12.2019 - 13 T 173/19

    Betreuungsverfahren - Voraussetzungen für die Auferlegung von Auslagen des

    Die gegen diesen Beschluss von der Betroffenen mit handschriftlichem Schreiben vom 14.02.2017 eingelegte Beschwerde (Bl. 66 d.A.) hat das Landgericht Deggendorf mit Beschluss vom 09.03.2017 (Az. 13 T 27/17, Bl. 103/114 d.A.) zurückgewiesen.

    In Anbetracht der vor dem BGH zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Rechtsbeschwerde betreffend die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 09.03.2017 (Az. 13 T 27/17), hat das Landgericht dieses Verfahren im Einverständnis der Betroffenen mit Beschluss vom 25.07.2017 (Bl. 237/238 d.A.) gemäß § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Erledigung der Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

    Daraufhin hat das Landgericht Deggendorf durch Beschluss vom 16.10.2017 (331/333 d.A.) das Beschwerdeverfahren 12 T 86/17 zu dem Beschwerdeverfahren Az. 13 T 27/17 nach § 20 FamFG hinzuverbunden.

    Das Landgericht Deggendorf hat sodann im - nach Verbindung maßgeblichen - Beschwerdeverfahren 13 T 27/17 mit Beschluss vom 16.01.2018 (Bl. 421/429 d.A.) die Beschlüsse des Amtsgerichts Deggendorf vom 17.01.2017, Az. XVII 1395/16 (Bl. 36/40 d.A.) und vom 10.05.2017, Az. XVII 1395/17 (Bl. 162/164 d.A.) aufgehoben und die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Rahmen der jeweiligen Beschwerdeverfahren und der Rechtsbeschwerde der Staatskasse nach § 307 FamFG auferlegt.

    Mit Beschluss vom 15.10.2019 (Bl. 592/593 d.A.) hat das Amtsgericht die notwendigen Auslagen der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren 13 T 27/17 gegen die Staatskasse festgesetzt.

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