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   LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12   

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LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 (https://dejure.org/2012,36296)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 (https://dejure.org/2012,36296)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - 13 Ta 303/12 (https://dejure.org/2012,36296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit bei Klageerhebung anstelle einer Klageerweiterung

  • rechtsportal.de

    Kostenfestsetzung; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    Sie hat sich im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 -, NZA 2011, 422 und vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 -, NJW 2011, 3160 angeschlossen (vergl. dazu auch Mayer, FD-RVG 2011, 316014).

    In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben (BAG vom 8. September 2011, a.a.O.).

    Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO (BAG vom 17. Februar 2011 und vom 8. September 2011, a.a.O.; vergl. auch Mayer, FD-RVG 2011, 323440).

  • LAG Hessen, 02.11.2011 - 13 Ta 369/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    So auch schon Kammerbeschlüsse vom 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011 - 13 Ta 372/11.

    9 Die Beschwerdekammer hat ihre bislang anderslautende Rechtsprechung dazu bereits 2011 aufgegeben (vergl. Beschlüsse vom 2. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011, - 13 Ta 372/11 -).

  • LAG Hessen, 14.11.2011 - 13 Ta 372/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    So auch schon Kammerbeschlüsse vom 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011 - 13 Ta 372/11.

    9 Die Beschwerdekammer hat ihre bislang anderslautende Rechtsprechung dazu bereits 2011 aufgegeben (vergl. Beschlüsse vom 2. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011, - 13 Ta 372/11 -).

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    Sie hat sich im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 -, NZA 2011, 422 und vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 -, NJW 2011, 3160 angeschlossen (vergl. dazu auch Mayer, FD-RVG 2011, 316014).
  • LAG Berlin, 27.04.2006 - 17 Ta 6012/06

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung mehrerer Kündigungsklagen im

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    12 Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 -, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 186/08 -, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 -, NZA-RR 2006, 432).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 9 Ta 270/07

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Verpflichtung zur kostengünstigen

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    12 Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 -, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 186/08 -, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 -, NZA-RR 2006, 432).
  • LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08

    Prozesskostenhilfe - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung auch bei mehreren

    Auszug aus LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12
    12 Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, ist allerdings nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wie dies bisher die Beschwerdekammer und mit ihr auch andere Instanzgerichte vertreten haben (vergl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 -, MDR 2008, 532; LAG München vom 15. Juli 2009 - 10 Ta 186/08 -, JurBüro 2010, 26; LAG Berlin vom 27. April 2006 -17 Ta(Kost) 6012/06 -, NZA-RR 2006, 432).
  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9).

    b) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung vorliegt, ist aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6AZB3/11 - juris Rn. 9; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - juris Rn 59).

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).

    Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12).

  • LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15

    Kostenfestsetzung - Bindung an PKH-Beschluss - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

    Die Frage, ob die Partei gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10).

    Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn 59; Musielak/ Fischer , ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn 31; Bischof/ Mathias , RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn 3; a.A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/ Köpf , Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn 4).

  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

    Mutwilligkeit liegt daher - wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - vor, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum eine Partei mehrere Ansprüche nicht in einer Klage geltend macht, sondern gesonderte Prozesse anstrengt (BAG, Beschluss vom 17.02.2011, 6 AZB 3/11, juris, Rn. 9 = NJW 2011, 1161; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 21 ff. = MDR 2011, 256; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.1992, 16 E 1481/91.A, juris, Rn. 2; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114, Rn. 30 m. w. N.; Motzer in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rn. 90; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 37).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob es Aufgabe des Senats ist, durch die Verbindung erst die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu schaffen (vgl. hierzu: LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 11; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14).

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nümberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).
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