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LAG Hessen, 26.09.2005 - 13 Ta 383/05 |
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Verfahrensgang
- ArbG Limburg, 27.06.2005 - 1 Ca 1187/04
- LAG Hessen, 26.09.2005 - 13 Ta 383/05
- BAG, 29.03.2006 - 3 AZB 69/05
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 29.03.2006 - 3 AZB 69/05
Einigungsgebühr
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2005 - 13 Ta 383/05 - wird zurückgewiesen. - LAG Hessen, 05.12.2005 - 13 Ta 536/05
Einigungsgebühr
Die im Vergleich getroffene vertragliche Vereinbarung, die eine Kündigung einvernehmlich ungeschehen macht, ist damit mehr als ein Anerkenntnis des Klagebegehrens mit der Folge eines Anerkenntnisurteils gem. § 307 Abs. 1 ZPO und gibt den Parteien, anders als eine gerichtlich erstrittene Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, die Chance auf eine unbelastete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus eigener Verantwortung (Kammerbeschlüsse vom 26. September 2005 - 13 Ta 383/05 - und vom 21. Oktober 2005 -13 Ta 433/05 - ebenso LAG Niedersachsen vom 18. Februar 2005 - 10 Ta 129/05 -, zitiert nach Juris; LAG Berlin vom 08. Juni 2005 - 17 Ta (Kost) 6023/05 -, zitiert nach Juris und LAG Düsseldorf vom 15. August 2005, NZA-RR 05, 604; anderer Anfassung zu Unrecht AG Oschatz vom 07. März 2005 - 2 C 556/04 -, zitiert nach Juris, das wie der derzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers noch immer einen Vergleich i. S. von § 779 BGB verlangt).Über die Rechtsbeschwerde in dem Parallelverfahren 13 Ta 383/05 ist noch nicht entschieden (AZ: 3 AZB 69/05).