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   LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12   

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https://dejure.org/2013,3885
LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12 (https://dejure.org/2013,3885)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12 (https://dejure.org/2013,3885)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 13 TaBV 11/12 (https://dejure.org/2013,3885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Büroschlüssels zur Einsichtnahme in Unterlagen des Betriebsrats

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 226 BGB, § 34 Abs 3 BetrVG, § 39 Abs 1 BetrVG
    Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 34 Abs. 3; BGB § 226
    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Büroschlüssels zur Einsichtnahme in Unterlagen des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ein Betriebsratsmitglied kann vom Betriebsrat die Überlassung eines Büroschlüssels verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis dessen Ausscheiden bedauert

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eigenen Schlüssel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08

    Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12
    c) Zum Einsichtnahmerecht eines Betriebsratsmitglieds in die Unterlagen des Betriebsrats gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - BAGE 131, 316 ff. = NZA 2009, 1218 ff.) Folgendes: Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, etwa auch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher (vgl. Fitting BetrVG 26. Auflage 2012 § 34 Rn. 36).

    Das Bundesarbeitsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 12. August 2009 (7 ABR 15/08 - BAGE 131, 316 ff. = NZA 2009, 1218 ff.) zu Recht als nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang angesehen, wenn es durch das Ausdrucken elektronischer Dateien, was wiederum von der Anwesenheitszeit der Sekretärin abhing, zu unvermeidbaren Verzögerungen der Einsichtnahmemöglichkeit kommt, da § 34 Abs. 3 BetrVG gerade eine Information ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen wolle.

  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12
    § 34 Abs. 3 BetrVG soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann (vgl. BT-Drucks. VI/2729 S. 23).
  • LAG Hessen, 09.09.2019 - 16 TaBV 67/19

    1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des

    Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüsseltransponders für das Betriebsratssekretariat begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 20. Februar 2013 -13 TaBV 11/12- Rn. 29).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2013 -13 TaBV 11/12- Rn. 33. Dort heißt es lediglich: "Es gibt insbesondere auch keine elektronische Zugangsweise, die einen Zugriff auf die Betriebsratsunterlagen gestatten würde." Dass die Möglichkeit einer elektronischen Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats vorrangig gegenüber einem Zugriff auf die Unterlagen in Papierform ist oder diesem sogar entgegen steht, vertritt das LAG Baden-Württemberg nicht.

  • LAG Thüringen, 29.06.2021 - 1 TaBVGa 1/21

    Betriebsratsmitglied - Zugang zum Betriebsratsbüro - Zurverfügungstellung von

    Vielmehr kann aus § 34 Abs. 3 BetrVG für ein Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Überlassung auch eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro folgen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtsrecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann (Hess. LAG, Beschluss vom 09.09.2019,16 TaBV 67/19, Juris Rn. 20; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013,13 TaBV 11/12, Juris Rn. 28).

    Denn das Recht auf jederzeitige Information bezweckt auch, dass jedes einzelne Mitglied jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20.02.2013,13 TaBV 11/12, juris Rn. 30).

  • LAG Hamm, 21.03.2014 - 13 TaBVGa 2/14

    Einsichtnahmerecht eines Betriebsratsmitglieds

    So soll sichergestellt werden, dass sich jedes einzelne Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Gremium unterrichten kann, um einen gleichen Informationsstand zu gewährleisten (BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08 - AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2; zuletzt LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12).
  • ArbG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 19 BV 408/18
    aa) In bestimmten Fällen kann sich aus § 34 Abs. 3 BetrVG auch ein Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Überlassung von Schlüsseln (bzw. Schlüsseltranspondern) für das Betriebsratsbüro ergeben (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - 13 TaBV 11/12).

    Ein solcher Anspruch kann sich nur als mittelbarer Reflex aus dem Einsichtnahmerecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben, wenn dies zum einen sonst nicht sichergestellt werden kann und es andererseits dem Betriebsrat in einer solchen Weise tatsächlich möglich und zumutbar ist, einem Betriebsratsmitglied einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu überlassen, so dass jede andere Vorgehensweise eine verbotene Schikane darstellen würde (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 - 13 TaBV 11/12).

  • LAG Hessen, 14.01.2019 - 16 TaBVGa 164/18

    Einstweilige Verfügung auf Zugang von Mitgliedern des Bertriebsrats zu den

    Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüsseltransponders für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 20. Februar 2013-13 TaBV 11/12-Rn. 29).
  • LAG Sachsen, 11.05.2021 - 3 TaBV 22/20

    Elektronische Unterlagen des Betriebsrats Elektronische Funktionspostfächer für

    Deshalb ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass sich alle Betriebsratsmitglieder selbst dann einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können, wenn der Betriebsrat von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf Ausschüsse Gebrauch macht (so LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12 - Rn. 30, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 31.07.2023 - 16 TaBV 91/22
    § 34 Abs. 3 BetrVG dient insoweit auch dem Minderheitenschutz (Bundesarbeitsgericht 12. August 2009 -7 ABR 15/08-Rn. 19-21; LAG Sachsen 11. Mai 2021 - 3 TaBV 22/20 - Rn. 81; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2013 - 13 TaBV 11/12 - Rn. 30; Hessisches LAG 23. Oktober 2017 - 16 TaBV 118/16 n.v.).
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