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   OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2646
OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,2646)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,2646)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,2646)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • aufrecht.de

    Werbung eines Hotels mit Stern-Symbolen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung durch Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole

  • online-und-recht.de

    Irreführende Werbung mit Sternen-Symbolen für Hotel-Webseite

  • reise-recht-wiki.de

    Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung durch Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung durch sternähnliche Symbole auf der Internetseite eines Hotels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Hotels mit Sternen die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden ist wettbewerbswidrige Irreführung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung: Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung: Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführung durch Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Online-Werbung für Hotel mit Sterne-Symbolen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Irreführende Hotelwerbung mit sternähnlichen Symbolen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Werbung aufgrund sternenähnlicher Symbole auf Internetseite eines Hotels - Eventueller Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung unerheblich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 173
  • K&R 2018, 335
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494Rn. 14 - Diplomierte Trainerin , m.w.Nachw. und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 WRP 2016, 590 ff. juris Tz. 10 - durchgestrichener Preis II ).

    In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster ; vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184Rn. 19 - Branchenbuch Berg und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, aaO. - Durchgestrichener Preis II ).

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2016 - 4 U 102/16

    Goldene Sterne - Wettbewerbsverstoß bei der Bewerbung eines Hotels im Internet:

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - I ZR 104/12; GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, MDR 2017, 104 juris Rn. 6).
  • OLG Celle, 15.07.2014 - 13 U 76/14

    Irreführende Werbung durch Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Die Werbung der Beklagten mit den drei sternenähnlichen Symbolen wäre nicht mehr zu beanstanden, wenn sie eine entsprechende Klassifizierung nicht von der DEHOGA, sondern von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 13 U 76/14, WRP 2014, 1216, juris Rn. 3; offengelassen: OLG Nürnberg, WRP 2016, 428 juris Rn. 30).
  • LG Koblenz, 17.12.2013 - 4 HKO 86/13

    Haftung für falsche Sterne-Werbung auf Buchungsportal

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai - 6 U 87/98, juris Rn. 3; LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 HKO 86/13, juris Rn.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 - 5 O 1583/06, juris Rn. 16 für Reisebusse; Diekmann, in: Ullmann, jurisPK UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 357 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 65/12

    Wettbewerbsverstoß in der Internet-Werbung: Irreführung über einen akademischen

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494Rn. 14 - Diplomierte Trainerin , m.w.Nachw. und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 WRP 2016, 590 ff. juris Tz. 10 - durchgestrichener Preis II ).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - I ZR 104/12; GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, MDR 2017, 104 juris Rn. 6).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888Rn. 18 - Thermoroll; vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053Rn. 19 - Marktführer Sport ).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Erforderlich dafür wäre, dass der aufklärende Hinweis leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blinkfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird (BGHZ 139, 368, 373 juris Rn. 27 - Handy für 0, 0 DM ; 151, 84, 90 juris Rn. 27 - Koppelungsangebot ; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 29 - 0, 00 Grundgebühr ).
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster ; vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184Rn. 19 - Branchenbuch Berg und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, aaO. - Durchgestrichener Preis II ).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 219/06

    Thermoroll

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2018 - 13 U 106/17
    Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888Rn. 18 - Thermoroll; vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053Rn. 19 - Marktführer Sport ).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 167/85

    "Leichenaufbewahrung"; Förderung des Wettbewerbs durch ein Altenheim

  • OLG Schleswig, 18.05.1999 - 6 U 87/98

    Wettbewerbsverstoß bei Werbung mit Hotelsternen ohne Klassifizierung

  • LG Oldenburg, 29.11.2006 - 5 O 1583/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Sternekennzeichnung von

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • OLG Stuttgart, 29.07.2021 - 2 U 163/20

    Verlust der Hotelsterneklassifizierung - Lauterkeitsrechtlicher

    Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (so aber OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 2018 - 13 U 106/17, juris Rn. 16; wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 1999 - 6 U 87/98, juris Rn. 3; offen gelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 19. April 2016 - 3 U 1974/15, juris Rn. 18; vgl. auch Issa, K&R 2019, 77, 80).

    Insbesondere ist die in obergerichtlicher Rechtsprechung zu findende abweichende Auffassung nicht von Relevanz, wonach der Verbraucher lediglich erwarte, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 2018 - 13 U 106/17, juris Rn. 16).

  • OLG München, 19.10.2023 - 6 U 3908/22

    Wiederholungsgefahr, Finanzierungsangebote, Finanzierungskosten,

    Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Wiederholungsgefahr gegenüber einem Hotelbetreiber, der mit einer Hotelklassifikation wirbt, zu der er nicht berechtigt ist, nicht entfällt, wenn dieser nachträglich das entsprechende Klassifikationsverfahren durchläuft (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az. 13 U 106/17, WRP 2018, 587 Tz. 22).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2019 - 2 U 53/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines einer Einkaufsgenossenschaft angehörenden

    Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 - Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 - Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106/17, BeckRS 2018, 1306; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rz. 1.81).

    Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (OLG Celle Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106/17, BeckRS 2018, 1306; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rz. 1.49).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 55/18

    Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung

    Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 - Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 - Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106/17, BeckRS 2018, 1306; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.81).
  • LG Essen, 04.04.2019 - 43 O 151/18

    Werbung für ein Hotelzimmer mit "4-Sterne-Niveau"

    Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (OLG Celle WRP 2018, 587ff., Rn. 22 - 13 U 106/17).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6885
OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2020,6885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2020,6885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. März 2020 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2020,6885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 ATV-K
    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes - gerichtliche Billigkeitskontrolle

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ATV-K § 17 Abs. 1; SEZVK § 13 Abs. 1; SEZVK § 55; SEZVK § 63 Abs. 1; BGB § 315
    Zulässige Erhebung eines Sanierungsgeldes bei sofortiger Umstellung der Zusatzversorgungskasse auf ein kapitalgedecktes System (mit Anmerkung von Dr. Bernhard Langenbrinck)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Die Missachtung der Mindestberücksichtigung des Umlagesatzes vom 1.11.2001 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K führe notwendig zur Fehlerhaftigkeit der Sanierungsgeldermittlung, die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 31) und vom 23.3.2016 (IV ZR 338/14, juris Rn. 12) seien eindeutig.

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Satzungsbestimmungen der Beklagten die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgelds bilden, die - das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEZVK als privatrechtliches Versicherungsverhältnis einzuordnen - als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 21).

    Der Senat schließt sich auch der vom Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der maßgeblichen §§ 63, 56 SEZVK keine Bedenken bestehen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 17, Urt. v. 15.5.2013, IV ZR 33/11, juris Rn. 42 ff., Urt. v. 20.7.2011, IV ZR 76/09, juris Rn. 64 ff.).

    Einer inhaltlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB sind die vorstehenden Satzungsbestimmungen wegen des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn.17 m.w.N.).

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend überprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 23.3.2016, IV ZR 338/14, juris Rn. 10).

    Eine gerichtliche Festsetzung des Sanierungsgeldes scheidet bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes aus (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 19).

    Mit dem Bundesgerichtshof ist nämlich anzunehmen, dass "ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen [wird] , dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll" (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 32), auch wenn im Streitfall eine Satzungsbestimmung wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlt, wonach die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts ausdrücklich Voraussetzung des Beteiligungserwerbs ist.

    Die Berechnung des Sanierungsgeldes besteht vielmehr aus zwei Schritten: Die Bemessungsgrundlage für das von allen Beteiligten insgesamt zu zahlende Sanierungsgeld war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14) zugrundeliegenden Fall (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.9.2013, 20 O 471/11, juris Rn. 11) - die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SEZVK).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 33 ff.) diese Frage ausdrücklich offengelassen, denn es kam nach dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hierauf nicht an.

    Denn hierdurch entsteht - wie der Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 34) - abgesehen von den vernachlässigbaren Verwaltungskosten der Schließung überhaupt kein zusätzlicher Finanzbedarf, vielmehr führt der Systemwechsel auf Leistungsseite tendenziell zu niedrigeren Versorgungsleistungen und mithin zu Einsparungen.

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Eine entsprechende Auslegung beruht vorliegend aber darauf, dass Anhang 4 SEZVK den AVP 2001 der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes enthält und mithin für das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien für maßgeblich erklärt (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 94).

    Gerade der Umstand, dass die Regelung - wenn auch nicht in vollem Umfang - von einem Fortbestand der Umlagefinanzierung ausgehe, spreche dafür, dass mit der Vollendung der Umstellung des Finanzierungssystems vom umlagegedeckten System zum kapitalgedeckten System für eine Sanierungsgelderhebung kein Raum mehr sei (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f.).

    Der Senat ist hier - anders als das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.; Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.), aber im Einklang mit der Literatur (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 6; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2 f.; Hebler/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung 2018, 32 ff.) - der Ansicht, dass tarifvertragliche Bestimmungen durch den Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im Technischen Geschäftsplan nicht verletzt werden.

    Das Oberlandesgericht Hamm argumentiert nun (vgl. Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.), dass der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 ATV-K nicht geeignet sei, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat hierzu eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f., 121 ff., Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.) vertritt und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Der Bundesgerichtshof habe vielmehr in seinem Urteil vom 5.12.2012 (IV ZR 110/10) die Sanierungsgelderhebung für unwirksam erklärt, weil der Aktuar satzungswidrig bei der Berechnung der Deckungsrückstellung auch Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit berücksichtigt habe.

    Damit beziehe die Beklagte bei der Festlegung des angeblichen Sanierungsgeldbedarfs verfallbare Anwartschaften ein, obwohl der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10) entschieden habe, dass diese nicht berücksichtigt werden dürften.

    Ermessensfehlerhaft ist auch, wenn der Verwaltungsrat bei der Leistungsbestimmung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10).

    g) Soweit die Klägerin rügt, § 63 SEZVK bestimme, dass Bemessungsgrundlage für das durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten sei, so dass die Beklagte bei der Festlegung des Sanierungsgeldbedarfs verfallbare Anwartschaften einbeziehe, obwohl der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5.12.2012, IV ZR 110/10, juris Rn. 29) entschieden habe, dass diese nicht berücksichtigt werden dürften, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Das Landgericht beanstandet hier in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94), auf diese Weise würden Deckungsverluste ausgeglichen, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems entstanden seien, während § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K lediglich erlaube, in die Deckungslücke solche Fehlbeträge einzurechnen, die durch den Wechsel des Versorgungssystems entstanden seien.

    Der Senat ist hier - anders als das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 121 ff.; Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.), aber im Einklang mit der Literatur (vgl. Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.1 Rn. 6; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2 f.; Hebler/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung 2018, 32 ff.) - der Ansicht, dass tarifvertragliche Bestimmungen durch den Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen im Technischen Geschäftsplan nicht verletzt werden.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat hierzu eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 8.6.2017, 6 U 132/16, juris Rn. 98 f., 121 ff., Urt. v. 29.6.2017, 6 U 212/15, juris Rn. 94 ff.) vertritt und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Demgegenüber sind der Bundesfinanzhof (Urt. v. 14.9.2005, VI R 32/04, juris Rn. 18 ff.) und weite Teile der Literatur (Breier/Dassauer/Kiefer, TV-L, Stand 2019, Ziffer 1 Rn. 2; Sponer/Steinherr/Hügelschäffer, TVöD, 197. AL 3, Stand 2019, Ziffer 2.4 Rn. 20 ff.; Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, § 17 ATV, 98. Aktualisierung öD 9/2018 Ziffer 2) der Auffassung, dass Sanierungsgelder grundsätzlich sowohl bei umlagefinanzierten als auch bei ganz oder teilweise im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen erhoben werden können.

    Eine angemessene Finanzierung bis zum Stichtag ist dann anzunehmen, wenn der Umlagesatz bis zum 31.12.2001 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so bemessen war, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtende Umlage ausgereicht hätte, um die für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben zu bestreiten (BFH, Urt. v. 14.9.2005, VI R 32/04, juris Rn. 19).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06), in dem dieser die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien eine Neuberechnung aufgegeben habe, habe festgestanden, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führen werde.

    Ausgangspunkt einer Bewertung dieser Argumentation ist, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06), in dem dieser die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und - wegen der Tarifautonomie - den Tarifvertragsparteien eine Neuberechnung aufgegeben worden ist, für das maßgeblichen Geschäftsjahr 2010 jedenfalls feststand, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führt.

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14

    Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Die Missachtung der Mindestberücksichtigung des Umlagesatzes vom 1.11.2001 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K führe notwendig zur Fehlerhaftigkeit der Sanierungsgeldermittlung, die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 31) und vom 23.3.2016 (IV ZR 338/14, juris Rn. 12) seien eindeutig.

    Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend überprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 23.3.2016, IV ZR 338/14, juris Rn. 10).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Dies ist dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 33. A. 2020, § 543 Rn. 11).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Dies ist dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 33. A. 2020, § 543 Rn. 11).
  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 471/11

    Rückforderung von an die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
    Die Berechnung des Sanierungsgeldes besteht vielmehr aus zwei Schritten: Die Bemessungsgrundlage für das von allen Beteiligten insgesamt zu zahlende Sanierungsgeld war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (IV ZR 336/14) zugrundeliegenden Fall (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.9.2013, 20 O 471/11, juris Rn. 11) - die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SEZVK).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 33/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der Stichtagsregelung und

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • LG Darmstadt, 10.04.2017 - 9 O 154/16
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

    Es ist schon zweifelhaft, ob Anlage 4 zum ATV auf die Berechnung des Sanierungsgeldes insgesamt anzuwenden ist, obwohl sie von § 65 VBLS und § 17 ATV nicht in Bezug genommen wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 - juris Rn. 69 für den ATV-K und die biometrischen Richttafeln von Klaus Heubeck).

    Die Prognose nach § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS fällt nicht unter den sachlichen Regelungsbereich der Anlage 4 zum ATV (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020, 13 U 106/17 - juris Rn. 68f.).

    Das ist hier nicht der Fall (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 - juris Rn. 62).

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1132 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
  • LG Münster, 17.02.2022 - 8 O 372/17

    Sanierungsgeld; Kommunale Zusatzversorgungskasse; Deckungsabschnitt;

    Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jüngst griffig formuliert, durch § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K habe vermieden werden sollen, dass die neuen Verpflichtungen unter dem - beitragsfinanzierten - Punktemodell mit der Erhebung von Sanierungsgeldern finanziert werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2020 - 13 U 106/17 -, juris Rn. 60).

    Die Beklagte hätte diesen Umlagesatz für die Altverbindlichkeiten zum Ausgangspunkt ihrer Sanierungsgelderhebung machen können, sodass sie - nach Abzug des "Umlage-Exzedenten" (4,5 %, siehe § 16 Abs. 1 Satz 4 ATV-K) - einen Vom-Hundert-Satz als Sanierungsgeldsatz ermitteln konnte (siehe zu einem vergleichbaren Vorgehen einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2020 - 13 U 106/17 -, juris Rn. 59).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,56988
OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,56988)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,56988)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. März 2018 - 13 U 106/17 (https://dejure.org/2018,56988)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    a) Der Senat verkennt nicht, dass das Widerrufsrecht nach der gesetzgeberischen Intention und der konkreten Ausgestaltung frei von jedem Begründungszwang ist und daher ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2018 - XI ZR 402/16, Rn. 12; BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XR ZR 501/15, Rn. 23 m.w.N.).

    b) Indes können die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Ausübung des Widerrufs die Rechtsmissbräuchlichkeit begründen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16; BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - XI ZR 366/16).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    Daher begründet auch die in Folge eines Widerrufs vorzunehmende Vertragsrückabwicklung unter Berücksichtigung der den Beteiligten wechselseitig zustehenden Ansprüche keinen Rechtsmissbrauch, sondern ist eine regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 48).
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 160/16

    Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    b) Indes können die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Ausübung des Widerrufs die Rechtsmissbräuchlichkeit begründen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16; BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - XI ZR 366/16).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    Die Widerrufsbelehrung soll nicht vor der Entstehung von Rückgewähransprüchen schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, XI ZR 443/16, Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, dort Rn. 23 f., 34 f.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    Die Widerrufsbelehrung soll nicht vor der Entstehung von Rückgewähransprüchen schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, XI ZR 443/16, Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, dort Rn. 23 f., 34 f.).
  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 402/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach

    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    a) Der Senat verkennt nicht, dass das Widerrufsrecht nach der gesetzgeberischen Intention und der konkreten Ausgestaltung frei von jedem Begründungszwang ist und daher ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2018 - XI ZR 402/16, Rn. 12; BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XR ZR 501/15, Rn. 23 m.w.N.).
  • LG Köln, 22.02.2017 - 15 O 471/15
    Auszug aus OLG Köln, 28.03.2018 - 13 U 106/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 15 O 471/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • LG Köln, 09.05.2018 - 15 O 190/17
    Die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen seiner Ausübung sollen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit schließlich dann begründen können, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (BGH, Urt. v. 07.11.2017 - XI ZR 369/16, Rn. 16), insbesondere wenn das Gestaltungsrecht als Druckmittel gegen den Vertragspartner für eine Konditionenanpassung, auf die kein Anspruch besteht, eingesetzt werden soll (OLG Köln, Urt. v. 21.02.2018 - 13 U 106/17, S. 4 UA).
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