Rechtsprechung
OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgleich von Verlusten und Herausgabe von Nutzungen aus Börsentermingeschäften; Fristgerechte Wiederholungsunterrichtung; Unverbindliche Börsentermingeschäfte; Depotkonto; Unterzeichnung einer Informationsschrift zur Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit; ...
- Judicialis
DÜG § 1; ; BörsG § 53 Abs. 2; ; BörsG § 53 Abs. 2 S. 1; ; Börs... G § 53; ; BörsG § 55; ; BörsG § 52; ; VerbrKrG § 11; ; VerbrKrG § 11 Abs. 1; ; BGB § 141 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 818 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB §§ 812 ff.; ; BGB § 819 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 398; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 108; ; ZPO § 709 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BörsG §§ 53, 55; BGB §§ 141, 818
Anspruch des zeitweise nicht termingeschäftsfähigen Bankkunden auf Ausgleich von Verlusten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BörsG §§ 53 55; BGB §§ 141 818
Bankrecht; Ausgleich von Verlusten bei zeitweise fehlender Termingeschäftsfähigkeit
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.03.2000 - 3 O 203/98
- OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00
- OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 432
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
a) Zwar schuldet eine Bank Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB nur, wenn ihr im Zusammenhang mit unverbindlichen Börsentermingeschäften ein Vermögenswert zugeflossen ist, den sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325).Wenn eine Bank die Forderung von Nutzungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz (jetzt: Basiszinssatz) durch ihren Kunden nicht akzeptieren will, steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwandes und ihrer Zinsausfälle substantiiert vorzutragen (BGH, NJW 1998, 2529, 2531 = WM 1998, 1325, 1327).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, welcher der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - (NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325) zugrunde lag.
Das ist mit § 818 Abs. 1 BGB, der nur zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet, sowie mit dem Sinn und Zweck der §§ 812 ff. BGB, die, von der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB abgesehen, nur eine tatsächlich eingetretene Bereicherung ausgleichen wollen, nicht vereinbar (BGH, NJW 1998, 2529, 2530 = WM 1998, 1325, 1326).
- BGH, 03.02.1998 - XI ZR 33/97
Begriff der Leistung; Erfüllung unklagbarer Verbindlichkeiten durch Auflösung …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Dies schließt eine endgültige Erfüllung unklagbarer Ansprüche durch Einzahlungen auf ein Girokonto grundsätzlich aus (BGH NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545; BGH NJW 2001, 1486 = WM 2001, 621).Anders verhält es sich jedoch bei Einzahlungen, die nur einen Zwischensaldo, d.h. das rechnerische Zwischenergebnis einer Gegenüberstellung von Soll- und Habenbuchungen, abdecken, um die Fortführung des Kontos zur Abwicklung laufender und Eingehung weiterer Geschäfte sicherzustellen (BGH NJW 1998, 2526, 2527 = ZIP 1998, 462, 464).
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00
Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Die Annahme einer pauschalen Bestätigung solcher Geschäfte nach § 141 Abs. 1 BGB ohne konkrete - zumindest konkludente - Bezugnahme auf die vorausgegangenen unverbindlichen Rechtsgeschäfte wäre damit nicht vereinbar (BGH NJW 1999, 720; NJW-RR 1999, 844; NJW 2001, 1863).Zu demselben Ergebnis kommt der BGH (NJW 2001, 1863 = WM 2001, 957 = BGH-Report 2001, 425 m. Anm. Vortmann) durch Anrechnung des durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten Erlöses nach den Grundsätzen der Saldotheorie.
- BGH, 02.12.1997 - XI ZR 121/97
Zeitraum für die Wiederholungsunterrichtung
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers mit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der Geltung des § 53 Abs. 2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und NJW-RR 1999, 119) beschränkt. - BGH, 13.10.1998 - XI ZR 282/97
Zulässiger Zeitraum für die Wiederholungsunterrichtung
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers mit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der Geltung des § 53 Abs. 2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und NJW-RR 1999, 119) beschränkt. - BGH, 12.05.1998 - XI ZR 180/97
Rechtsnatur von Geschäften mit selbständigen Basket-Optionsscheinen; Erlangung …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
a) Darauf, dass der Kläger am 30.04.1991 eine entsprechende Informationsschrift zur Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit bei der C. unterzeichnet hatte, kommt es aus den Gründen der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR 180/97 - (NJW 1998, 2524 = WM 1998, 1281 = ZIP 1998, 1102), die sich ausführlich mit dem Meinungsstand auseinandersetzt (darunter befindet sich auch das von der Beklagten angeführte Urteil des OLG Köln - 17 U 66/95 -, WM 1997, 160 = NJW-RR 1997, 241), nicht an. - BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00
Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende …
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Dies schließt eine endgültige Erfüllung unklagbarer Ansprüche durch Einzahlungen auf ein Girokonto grundsätzlich aus (BGH NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545; BGH NJW 2001, 1486 = WM 2001, 621). - BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97
Bestätigung eines zunächst unverbindlichen Börsentermingeschäfts
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Eine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB setzt vielmehr voraus, dass der nunmehr termingeschäftsfähig gewordene Anleger im Bewusstsein der Unverbindlichkeit der früheren Geschäfte (BGH NJW 1998, 2528 = WM 1998, 1278 = ZIP 1998, 1105) die Wirkungen der bislang unverbindlichen Börsentermingeschäfte in einem solchen Umfang akzeptieren will, als seien die Geschäfte von Anfang an verbindlich gewesen. - BGH, 13.10.1998 - XI ZR 26/98
Begriff des Börsentermingeschäfts; Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Die Annahme einer pauschalen Bestätigung solcher Geschäfte nach § 141 Abs. 1 BGB ohne konkrete - zumindest konkludente - Bezugnahme auf die vorausgegangenen unverbindlichen Rechtsgeschäfte wäre damit nicht vereinbar (BGH NJW 1999, 720; NJW-RR 1999, 844; NJW 2001, 1863). - BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00
Endgültige Erfüllung der Ansprüche aus unverbindlichen Börsentermingeschäften
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Wenn - wie hier - alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über ein debitorisch geführtes Kontokorrentkonto abgewickelt wurden, führt zwar der vorbehaltlose Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der Geschäftsverbindung zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (BGH, a.a.O., und WM 2001, 352 = ZIP 2001, 229). - OLG Köln, 25.09.1996 - 17 U 66/95
Perpetuierung der Börsentermingeschäftsfähigkeit trotz Wechsel der Bank
- KG, 18.05.2000 - 19 U 7019/99
Widersprüchlichkeit der Berufung auf die Unverbindlichkeit von …
- BGH, 26.01.1999 - XI ZR 93/98
Behandlung von Schuldanerkenntnissen termingeschäftsfähiger Personen; Erlangung …
Rechtsprechung
OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Zeitungswerbung einer Kraftfahrzeugwerkstatt mit einer Herstellerbezeichnung
- IWW
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Rechtsprechungsübersicht)
Wettbewerbsrecht und Werbung im Kfz-Gewerbe
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BörsG § 53 § 55; BGB § 141 § 818
Rechtsfolgen der Unverbindlichkeit von Termingeschäften und der verspäteten Wiederholungsunterrichtung; Verrechnung von Verlusten aus unverbindlichen Geschäften; Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeit durch Rückführung des Debetsaldos des im Kontokorrent geführten ...
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.03.2000 - 3 O 203/98
- OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00
- OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94
Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit
Auszug aus OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00
Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, WRP 1997, 946, 947). - BGH, 13.03.1970 - I ZR 108/68
Unterlassunganspruch hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Opel" durch einen …
Auszug aus OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00
Es ist anerkannt, dass die Werbung eines Kfz-Handels oder Werkstattbetriebs, in welcher im Zusammenhang mit dem Firmennamen ohne einschränkenden Zusatz die Marke des Kfz-Herstellers aufgeführt wird, grundsätzlich geeignet ist, beim Verkehr die Vorstellung hervorzurufen, ein Vertragshändler oder einer der Inhaber einer autorisierten Vertragswerkstatt biete seine Dienste an (BGH, GRUR 1970, 467, 469;… Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rn. 352 ff. m. w. N.). - EuGH, 23.02.1999 - C-63/97
RECHTSANGLEICHUNG
Auszug aus OLG Celle, 22.03.2001 - 13 U 112/00
Denn die freien Händler oder Werkstätten haben ein legitimes Interesse daran, ihre Leistungen werblich herauszustellen und ihren Wettbewerb auch gegenüber Vertragshändlern zu fördern (vgl. EuGH, EuZW 1999, 244).