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   OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04   

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https://dejure.org/2004,4338
OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04 (https://dejure.org/2004,4338)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2004 - 13 U 131/04 (https://dejure.org/2004,4338)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2004 - 13 U 131/04 (https://dejure.org/2004,4338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 823 BGB, 1, 4 HaftpflG, 7, 17 StVG, 2 Abs. 3, 41 Abs. 3 Ziff. 6 StVO
    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücktritt der speziellen Betriebsgefahr einer auf einen PKW auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW ; Verbotswidriges Befahren einer ausschließlich der Straßenbahn vorbehaltenen Sperrfläche ; Darlegung eines konkreten ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; HaftpflG § 1; ; HaftpflG § 4; ; StVG § 7; ; StVG § 17; ; StVO § 2 Abs. 3; ; StVO § 41 Abs. 3 Ziff. 6

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall - naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Alleinhaftung des Pkw-Führers, der sich unter Verkennung der Verkehrslage bei einem Rückstau auf der Gleisanlage der Straßenbahn neben rechts wartenden Fahrzeugen eingeordnet hatte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Straßenbahn rammt Auto - Versperrte der Autofahrer die Schienen, haftet er allein für den Unfallschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 817
  • NZV 2005, 414
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.07.1993 - 1 U 161/92

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall einer Straßenbahn auf ein in ihrem

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04
    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ).

    Es kann hier - trotz der Unaufklärbarkeit des genauen Ablaufs, insbesondere der Fahrzeugabstände - davon ausgegangen werden, dass diese erhöhte Betriebsgefahr sich auch ursächlich ausgewirkt hat (so offenbar auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff. in einem ähnlich gelagerten Fall).

    Ein völliges Zurücktreten der Straßenbahnbetriebsgefahr hinter einem schwerwiegenden unfallursächlichen Fehlverhalten des PKW-Fahrers ist von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auch schon mehrfach angenommen worden (vgl. die auch bei Grüneberg, a.a.O. aufgeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff., des OLG Hamm VersR 1988, 1250 und des OLG Braunschweig VersR 1969, 1048).

  • OLG Hamm, 05.03.1991 - 9 U 106/90
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04
    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ).
  • OLG Hamm, 02.06.1987 - 9 U 320/86

    Zu frühes Einordnen des Pkw-Fahrers auf den Schienen zum Linksabbiegen kann bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04
    Ein völliges Zurücktreten der Straßenbahnbetriebsgefahr hinter einem schwerwiegenden unfallursächlichen Fehlverhalten des PKW-Fahrers ist von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auch schon mehrfach angenommen worden (vgl. die auch bei Grüneberg, a.a.O. aufgeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff., des OLG Hamm VersR 1988, 1250 und des OLG Braunschweig VersR 1969, 1048).
  • KG, 09.04.2001 - 12 U 8410/99

    Schadensersatz nach Unfall mit einer Straßenbahn

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04
    Insoweit teilt der Senat auch nicht die Einschätzung des Kammergerichts in der vom Kläger angeführten Entscheidung NZV 2001, 426 ff. [dort hat das Kammergericht - bei einer ohnehin nicht vergleichbaren Unfallkonstellation und überdies offenbar, wie oben ausgeführt zu Unrecht, auch unter Berücksichtigung eines bloß gem. § 831 BGB vermuteten Verschuldens des Bahnbetreibers - trotz eines "besonders leichtfertigen" Verhaltens der PKW-Fahrerin und nicht feststellbaren Verschuldens des Straßenbahnführers eine Haftungsquote von 50:50 angenommen).
  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Denn grundsätzlich darf ein Straßenbahnführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006, Az. I-1 U 121/06, zitiert nach beck-online).

    Angesichts der vom Kläger zu fordernden höchsten Sorgfalt wiegen diese Verstöße so schwer, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurücktritt (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, zitiert nach juris; OLG Hamm Urt. v. 15.03.1990, Az. 27 U 247/89, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1974, Az. 1 U 183/73, zitiert nach beck-online; OLG München, Urt. v. 17.11.2017, Az. 10 U 1319/17, zitiert nach juris).

    Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und aus dem Straßenverkehrsgesetz kommen von vorneherein nicht in Betracht, da die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz alleine den Bahnbetriebsunternehmer, nicht aber den Beklagten zu 2) als Fahrer der unfallbeteiligten Straßenbahn trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414) und auch Normen des Straßenverkehrsgesetzes keine Haftung von Fahrern von Schienenfahrzeugen normieren, § 1 Abs. 2 StVG; denkbar sind allenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i. V. m. drittschützenden Normen.

  • OLG Celle, 27.11.2018 - 14 U 59/18

    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf die Schienen

    (1) Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991 - 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004 - 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen, mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004 - 13 U 131/04, NZV 2005, 414; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006 - 1 U 121/06, juris; OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 63).

  • OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07

    Haftungsrechtliche Fragen beim Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne

    Er durfte vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten und seinen Durchfahrtsvorrang gemäß § 2 Abs. 3 StVO vertrauen (OLG Hamburg VRS 108, 193. OLG Düsseldorf NZV 1994, 28).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 12 U 145/08

    Haftung für einen Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn: Verschulden durch

    Eine alleinige Haftung des Fahrers eines Pkw erscheint daher nur angemessen, wenn ihm ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, etwa ein (grob verkehrswidriges) Abbiegen in geringen Abstand vor der heranfahrenden Straßenbahn nachgewiesen wird (vgl. etwa die Fallgestaltung in der Entscheidung OLG Hamm NZV 2005, S. 414; zu weitgehend erscheint die Entscheidung LG München, abgedruckt in VRS 107, S. 93, die die alleinige Haftung des Pkw-Führers ausschließlich aufgrund eines auf einen Anscheinsbeweis gestützten Verstoß des Kfz-Führers gegen § 9 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 3 StVO annimmt).
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3673/14

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Kradfahrers im Begegnungsverkehr - Darlegungs-

    d) Lediglich hinsichtlich der im Rahmen der Abwägung (§ 17 1, 11 StVG) vom Geschädigten geltend gemachten Mitverursachungsbeiträge oder Verschuldensanteile des Ersatzpflichtigen trägt der Geschädigte, im Streitfall der Kläger, sowohl die Beweisführungs- als auch die Feststellungslast (BGH r + s 2012, 356; NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145; Urteil vom 17.01.1967 - BGH 19670117 Aktenzeichen VI ZR 100/65 [BeckRS 1967, 00154]; NJW 1957, 99; OLG Hamm NJW-RR 2005, 817; OLG Naumburg, Urt. v. 23.11.1999 - 9 U 319/98 [juris]; OLG Köln NZV 1995, 400; OLG Koblenz, VRS 68, 32).
  • LG Berlin, 06.04.2011 - 42 O 157/10

    Verkehrsunfall - Kollision eines Kraftfahrzeugs mit Straßenbahn - Alleinhaftung

    Fährt ein Kraftfahrer trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den Gleisbereich ein, um dort den bevorrechtigten Verkehr abzuwarten, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Pkw ganz zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2004 - 13 U 131/04).
  • AG Essen, 09.07.2013 - 11 C 232/13
    Der Straßenbahnführer darf trotz Bindung an die allgemeinen StVO-Nomen auf die Einhaltung seines Vorrangs vertrauen (OLG Düsseldorf, NZV 94, 28; OLG Hamm, VRS 108, 193).
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