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   OLG Celle, 01.10.2009 - 13 U 15/09   

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OLG Celle, 01.10.2009 - 13 U 15/09 (https://dejure.org/2009,45502)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2009 - 13 U 15/09 (https://dejure.org/2009,45502)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 13 U 15/09 (https://dejure.org/2009,45502)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 29.01.2015 - 13 U 58/14

    Pflichten des Unterlassungsschuldners hinsichtlich der Beseitigung von Inhalten

    Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, juris Rn. 9; vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 13 U 15/09, juris Rn. 27).
  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Nichts anderes gilt für die ausdrücklich auch den Wettbewerb regelnde Vorschrift des § 21a Abs. 7 DiätV (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 - 13 U 15/09, MD 2009, 1130 ff., juris Rn. 39).

    In allen dargestellten Beispielen wird dem - angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen - Verbraucher, an den sich die Werbung richtet, der Eindruck vermittelt, das von der Beklagten vertriebene Produkt sei in der Lage, auch bei ihm gleiche oder ähnlich Erfolge zu bewirken (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation schon Senatsurt. v. 1. Okt. 2009 - 13 U 15/09, MD 2009, 1130 ff., juris Rn. 40).

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Altfällen

    Auf den Nachfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Februar 2010 werden die aufgrund des Vergleichs vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. November 2009 - 13 U 15/09 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten auf 525, 47 EUR nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2010 festgesetzt.
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