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   OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19   

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https://dejure.org/2019,57786
OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19 (https://dejure.org/2019,57786)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.08.2019 - 13 U 209/19 (https://dejure.org/2019,57786)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. August 2019 - 13 U 209/19 (https://dejure.org/2019,57786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung: Prüfpflichten des Rechtsanwalts bei Übernahme des Mandats nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 317/11

    Wiedereinsetzung: Umfang der Prüfungspflicht des Anwalts bei Vorlage der Handakte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt jedoch den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt wird (BGH in NJW-RR 2012, 293; BGH in FamRZ 2004, 696, BGH in FamRZ 2005, 435 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 263/03

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; zur Prüfungspflicht eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt jedoch den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt wird (BGH in NJW-RR 2012, 293; BGH in FamRZ 2004, 696, BGH in FamRZ 2005, 435 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 164/03

    Anforderungen an die Führung des Fristenkalenders; Notierung von Fristen für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt jedoch den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt wird (BGH in NJW-RR 2012, 293; BGH in FamRZ 2004, 696, BGH in FamRZ 2005, 435 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.11.2000 - XII ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Beginn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 13 U 209/19
    Ergänzend gilt, dass der Rechtsanwalt bei Übernahme eines neuen Mandats - um eine solches handelt es sich, da der Kläger erstinstanzlich von Rechtsanwalt C vertreten worden war - die Fristen eigenverantwortlich zu prüfen hat (BGH in FamRZ 2001, 1143; Zöller/Greger a.a.O. § 233 Rn 23 Stichwort "Fristbehandlung" - mit weiteren Nachweisen).
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