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   OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04   

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OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04 (https://dejure.org/2005,30332)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2005 - 13 U 21/04 (https://dejure.org/2005,30332)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 13 U 21/04 (https://dejure.org/2005,30332)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig, er ist akzessorisches Recht (BGH, NJW 2001, 754 = NZV 2001, 129 = VersR 1979, 256).

    Sinn und Zweck des § 67 II VVG - ebenso wie des an diese Vorschrift angelehnten § 116 VII SGB X - ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGH, NJW 1994, 585; VersR 1979, 256).

    Der BGH hat in seiner soweit ersichtlich zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung (NJW 2001, 754 =NZV 2001, 129 = VersR 2001, 215) nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung ausgeführt: "Zum Anderen und vor allem sieht sich der Senat angesichts der klaren Normaussage des § 116 VI SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den Vorschlägen zu einer "teleologischen Reduktion" zu folgen, die im Ergebnis auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinausläuft.

  • LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97

    Auswirkung des Angehörigenprivilegs auf den Regress eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Denn wird im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer, wie dies häufig der Fall sein wird, der Unfallablauf und das Verschulden des Versicherungsnehmers streitig, muss dieser als Zeuge auftreten mit der Folge, dass innerfamiliär doch eine Auseinandersetzung mit und über die Schuldfrage stattfindet (vgl. zu diesem Punkt auch ausführlich LG Trier, NJW-RR 1999, 392).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Sinn und Zweck des § 67 II VVG - ebenso wie des an diese Vorschrift angelehnten § 116 VII SGB X - ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGH, NJW 1994, 585; VersR 1979, 256).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: So hat der BGH (NJW 1996, 2933) für den Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger die Übergangssperre des § 116 VI SGB X - der § 67 II VVG nachgebildet ist und denselben Regelungsgehalt hat - nicht eingreifen lassen, um einen ansonsten auftretenden Normenkonflikt zwischen der Übergangssperre des § 116 VI SGB X und dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Bereits zuvor hat der BGH (BGHZ 116, 200) eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet, in einem Fall für gerechtfertigt gehalten, in dem der Arbeitnehmer in den Schutzbereich einer Pflichtversicherung einbezogen war, weil in einem solchen Fall der für die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit maßgebliche Grund, dem Arbeitnehmer die drückende Last der Haftung abzunehmen, entfiele.
  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04
    Denselben Hinweis enthält eine weitere Entscheidung des BGH (NJW 1995, 452), in der für den Bereich des § 829 BGB der Opferschutz gegenüber dem Prinzip, dass bei fehlender Haftung auch der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist, für vorrangig gehalten wurde.
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