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   OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05   

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https://dejure.org/2006,30639
OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05 (https://dejure.org/2006,30639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2006 - 13 U 226/05 (https://dejure.org/2006,30639)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 13 U 226/05 (https://dejure.org/2006,30639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verjährung: Prozessbürgschaft bei einer titulierten Hauptforderung mit einer 30-jährigen Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Verjährung einer Prozessbürgschaft entsprechend der zugrunde liegenden titulierten Forderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
    Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110).

    Der BGH wies aber unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. März 1999 (VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110) auch ausdrücklich darauf hin, dass es anders sei im Fall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend mache, auch wenn er Zahlung an sich verlange.

  • BGH, 03.05.2005 - XI ZR 287/04

    Anforderungen an die Akzessorietät einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere.
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 9/03

    Anfechtung einer Zahlung auf eine fällige Forderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
    Die Autorin bezieht sich auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 1190.
  • BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01

    Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
    Zwar ist eine Forderungspfändung nichtig, wenn im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners kein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2006 - 13 U 226/05
    Der BGH hat zwar entschieden (Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004), dass es unterschiedliche Streitgegenstände sind und die Verjährung damit nicht rückwirkend gehemmt wird, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag zunächst - allerdings zu Unrecht, weil er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit noch nicht in den Mietvertrag eingetreten war - aus eigenem Recht geltend macht und erst später zutreffenderweise nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht des noch ins Grundbuch eingetragenen Verkäufers, weil in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klagänderung nach § 263 ZPO liege.
  • BGH, 11.11.2014 - XI ZR 265/13

    Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der

    b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe zugelassen, "weil die Frage, ob der Anspruch aus einer Prozessbürgschaft der Regelverjährung nach § 195 BGB oder der dreißigjährigen Verjährung aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat", und wegen Divergenz in Bezug auf die Rechtsfrage zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 (13 U 226/05, juris).

    Diese Grundsätze seien auch auf eine Prozessbürgschaft anwendbar, aus deren Besonderheiten sich - entgegen einer Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15) - nichts anderes ergebe.

    Vielmehr gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB (offengelassen im Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 13; aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15).

    Auf Grund dieser Unterschiede kann der Prozessbürge nicht gleichsam als "Hinterlegungsstelle" angesehen werden, auf die der Titelgläubiger 30 Jahre lang zugreifen können muss (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 - 13 U 226/05, juris Rn. 15).

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