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   OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96   

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OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96 (https://dejure.org/1997,3991)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.03.1997 - 13 U 3005/96 (https://dejure.org/1997,3991)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. März 1997 - 13 U 3005/96 (https://dejure.org/1997,3991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833 S. 1
    Keine Haftung für Unfall in Tierklinik in Abwesenheit des Tierhalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 S. 1
    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer Tierklinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 833 S. 1
    Tierhalterhaftung einer Tierklinik

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 10 O 3110/94
  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Der Gefährdungshaftung des Tierhalters liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, daß derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat (BGH VersR 1974, 356, 357 unter Hinweis auf: Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 1961, S. 346 ff.).

    Hat der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen, und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflußnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewußter Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten, dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (vgl. BGH VersR 1974, 356, 357; OLG Köln VersR 1982, 559 ; OLG Celle VersR 1990, 794; zur Bedeutung der Anwesenheit des Tierhalters vgl. BGH VersR 1968, 1932, 1933; OLG München NJW-RR 91, 478).

    Der BGH (VersR 1974, 356, 357) hat bei nur kurzzeitiger Übernahme eines Reitpferdes durch einen Turnierreiter, der, gegenüber dem anwesenden Tierhalter, lediglich seinen reiterlichen Ruf unter Beweis stellen und zeigen wollte, daß er dem Tier "die Lektion anders, leichter, schneller und besser beibringen" könne, als der Tierhalter selbst, angenommen, daß ein solcher Sachverhalt nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm des § 833 S. 1 BGB fällt (zustimmend: BGH NJW 77, 2158; Schrader NJW 75, 676 f.; Deutsch NJW 78, 1998 ff.).

    Die wesentlichen Kriterien, die der BGH in der oben zitierten Entscheidung (VersR 1974, 356, 357) als bedeutsam für die Einschränkung des Schutzzwecks der Norm herausgestellt hat, liegen im verfahrensgegenständlichen Falle sämtliche vor, hinzu kommen noch das Moment der Dauer, die Tatsache der Abwesenheit des Tierhalters und vor allem die berufsspezifische Komponente.

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" zur Einschränkung einer Gefährdungshaftung (nicht nur im Sinne des § 833 S. 1 BGB ) herangezogen (vgl. BGH VersR 1955, 116; NJW 77, 2158; 82, 763; 86, 2883, 92, 907), dabei jedoch letztlich ungeklärt gelassen, ob (nach welchen Kriterien) auch dann eine Abwägung nach § 254 BGB stattzufinden hat oder ob dem Schutzzweck der die Gefährdungshaftung normierenden Regelung daneben noch selbständige Bedeutung zukommen kann.

    Der BGH (VersR 1974, 356, 357) hat bei nur kurzzeitiger Übernahme eines Reitpferdes durch einen Turnierreiter, der, gegenüber dem anwesenden Tierhalter, lediglich seinen reiterlichen Ruf unter Beweis stellen und zeigen wollte, daß er dem Tier "die Lektion anders, leichter, schneller und besser beibringen" könne, als der Tierhalter selbst, angenommen, daß ein solcher Sachverhalt nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm des § 833 S. 1 BGB fällt (zustimmend: BGH NJW 77, 2158; Schrader NJW 75, 676 f.; Deutsch NJW 78, 1998 ff.).

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" zur Einschränkung einer Gefährdungshaftung (nicht nur im Sinne des § 833 S. 1 BGB ) herangezogen (vgl. BGH VersR 1955, 116; NJW 77, 2158; 82, 763; 86, 2883, 92, 907), dabei jedoch letztlich ungeklärt gelassen, ob (nach welchen Kriterien) auch dann eine Abwägung nach § 254 BGB stattzufinden hat oder ob dem Schutzzweck der die Gefährdungshaftung normierenden Regelung daneben noch selbständige Bedeutung zukommen kann.
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" zur Einschränkung einer Gefährdungshaftung (nicht nur im Sinne des § 833 S. 1 BGB ) herangezogen (vgl. BGH VersR 1955, 116; NJW 77, 2158; 82, 763; 86, 2883, 92, 907), dabei jedoch letztlich ungeklärt gelassen, ob (nach welchen Kriterien) auch dann eine Abwägung nach § 254 BGB stattzufinden hat oder ob dem Schutzzweck der die Gefährdungshaftung normierenden Regelung daneben noch selbständige Bedeutung zukommen kann.
  • OLG München, 26.07.1990 - 1 U 2076/90

    Beimessung von Schmerzensgeld; Verlust aller Zähne; Prothetische Behandlung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Hat der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen, und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflußnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewußter Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten, dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (vgl. BGH VersR 1974, 356, 357; OLG Köln VersR 1982, 559 ; OLG Celle VersR 1990, 794; zur Bedeutung der Anwesenheit des Tierhalters vgl. BGH VersR 1968, 1932, 1933; OLG München NJW-RR 91, 478).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1976 - 4 U 292/75

    Mieten eines Reitpferdes; Schaden; Tierhalterhaftung; Sorgfalt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Die in der Kommentarliteratur überwiegend als "h.M." bezeichnete Ansicht (MüKomm, BGB , 2. Aufl., RN 25 zu § 833 m. N.; Staudinger, BGB , 12. Aufl., RN 85 zu § 833 m. N.; BGB -RGRK/Kreft, 12. Aufl., RN 69 zu § 833 m. N.) geht davon aus, daß ein Vertragspartner des Tierhalters, wie ein Trainer, ein Tierarzt, oder ein Hufschmied, angesichts der diesem Personenkreis bekannten Tiergefahr zwar keinen konkludenten Ausschluß der Tierhalterhaftung akzeptiere, aber, stillschweigend, eine vertragliche Nebenpflicht zur Beobachtung erhöhter Sorgfalt übernommen habe, und Ansprüche bei einem in seinem, des Vertragspartners, Rechtskreis eingetretenen Schaden nur dann geltend machen könne, wenn er, der Vertragspartner, die Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen vermag (ebenso: OLG Düsseldorf NJW 76, 2137; Palandt/Thomas, BGB , 56. Aufl., RN 3 zu § 833).
  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 255/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" zur Einschränkung einer Gefährdungshaftung (nicht nur im Sinne des § 833 S. 1 BGB ) herangezogen (vgl. BGH VersR 1955, 116; NJW 77, 2158; 82, 763; 86, 2883, 92, 907), dabei jedoch letztlich ungeklärt gelassen, ob (nach welchen Kriterien) auch dann eine Abwägung nach § 254 BGB stattzufinden hat oder ob dem Schutzzweck der die Gefährdungshaftung normierenden Regelung daneben noch selbständige Bedeutung zukommen kann.
  • OLG Zweibrücken, 08.01.1996 - 7 U 102/94

    Tierhalter; Tierarzt; Pferd; Treu und Glauben; Sorgfalt; Darlegungslast;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Gegenüber dem so anzunehmenden Verschulden der Geschädigten würde die bloße Tierhalterhaftung zur Gänze zurücktreten (ebenso: OLG Zweibrücken MDR 96, 264).
  • OLG Celle, 12.04.1990 - 5 U 291/88
    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Hat der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen, und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflußnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewußter Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten, dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (vgl. BGH VersR 1974, 356, 357; OLG Köln VersR 1982, 559 ; OLG Celle VersR 1990, 794; zur Bedeutung der Anwesenheit des Tierhalters vgl. BGH VersR 1968, 1932, 1933; OLG München NJW-RR 91, 478).
  • OLG Köln, 12.06.1981 - 20 U 246/80
    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
    Hat der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen, und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflußnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewußter Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten, dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (vgl. BGH VersR 1974, 356, 357; OLG Köln VersR 1982, 559 ; OLG Celle VersR 1990, 794; zur Bedeutung der Anwesenheit des Tierhalters vgl. BGH VersR 1968, 1932, 1933; OLG München NJW-RR 91, 478).
  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 372/13

    Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr

    Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241).
  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Unter welchen Umständen dies der Fall ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241 - Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik), muss hier nicht entschieden werden.
  • OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11

    Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt

    Dies beruht auf dem der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat (BGH, NJW 1974, 234 f.; OLG Nürnberg, NJWE-VHR 1997, 261 f. = VersR 1999, 240).

    Soweit in der Rechtsprechung zum Teil berücksichtigt wird, ob der Tierhalter die Möglichkeit eigener Einflussnahme auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, 240), kann dem nicht gefolgt werden.

  • OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16

    Zur Tierhalterhaftung bei Unfall eines Pferdetrainers

    Hat aber der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflussnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewusster Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, -ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten- dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (BGH VersR 1974, 356; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997, Az.: 13 U 3005/96).
  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07

    Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen

    Darüber hinaus soll es nach einer Ansicht im Rahmen der vom Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier einschränkend darauf ankommen, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, S. 240; OLG Celle, VersR 1990, S. 794; dort wird die übernommene Herrschaft über das Tier auch als "Risikobereich" bezeichnet).
  • LG Tübingen, 12.03.2021 - 3 O 28/19

    Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein transportiertes

    Die Rechtsprechung hat einen Ausschluß der Tierhalterhaftung in Fällen angenommen, in denen ein sachkundiger Tierhüter über einen längeren Zeitraum das Tier nutzte und gleichzeitig der Halter davon ausgeschlossen war, etwa bei einem täglichen Beritt (OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2017 - 1 U 1322/16 - MDR 2017, 763), einem Klinikaufenthalt (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. März 1997 - 13 U 3005/96 - VersR 1999, 240) oder einem Reitlehrer (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - JZ 1974, 184).
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