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   OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19   

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https://dejure.org/2019,21116
OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19 (https://dejure.org/2019,21116)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2019 - 13 U 31/19 (https://dejure.org/2019,21116)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 13 U 31/19 (https://dejure.org/2019,21116)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • online-und-recht.de

    Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform keine Pflicht, Grundpreis anzugeben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • rechtsportal.de

    UWG § 2
    Vertrieb eines kapselförmigen Aminosäurepräparates über das Internet ohne Angabe des Grundpreises

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Grundpreisangabe, wenn Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln angeboten wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises bei in Kapseln vorportionierten Nahrungsergänzungsmitteln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Grundpreise bei Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform notwendig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform kein Grundpreis erforderlich

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    NEM in Kapseln brauchen keine Grundpreisangabe nach Gewicht

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19
    Diese Regelung stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18, juris Rn. 13).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 44/18

    Beanstandung einer Werbung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs; Verstoß

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich - nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils - entschieden, dass eine entsprechende Verpflichtung beim Anbieten von Kaffeekapseln besteht, und damit unter anderem das auch in dem angefochtenen Urteil zitierte Urteil des OLG Koblenz vom 6. Dezember 2017 bestätigt (BGH, a.a.O. sowie Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 44/18, juris).
  • OLG Köln, 26.03.2019 - 6 W 26/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2019 - 13 U 31/19
    Aber auch ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich - wie vorliegend - aus verschiedenen Komponenten - insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen - zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird stückweise abgegeben (in diesem Sinne auch OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2019 - 6 W 26/19, vorgelegt als Anlage BK 7).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    cc) Vergeblich macht die Revision hiergegen geltend, die von den Parteien angebotenen Produkte seien aufgrund des Umstands, dass sie unterschiedliche Wirkstoffzusammensetzungen aufwiesen und sich an verschiedene Endverbraucherkreise richteten, nicht gleichartig und auch nicht substituierbar (vgl. dazu auch OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 5 und 18]).

    (2) Das Berufungsgericht hat für Aminosäureprodukte in Kapselform verneint, dass diese nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 U 20/20, juris Rn. 87 bis 89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019 - 15 U 55/19, juris Rn. 46 bis 51; Guttau, ZLR 2014, 371, 375; Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 184. Ergänzungslieferung Juli 2022, Art. 23 LMIV Rn. 14; aA OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 12 bis 22]; OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - 6 W 26/19, juris Rn. 2 bis 4; BeckOK.UWG/Barth, 19. Edition [Stand 1. Januar 2023], § 4 PAngV Rn. 15; Brommer, GRUR-Prax 2018, 276, 277; Bruggmann, LMuR 2019, 141, 143 f.; Hagenmeyer, LMIV Kommentar, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 10).

    (7) Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht als unerheblich angesehen, dass das Gewicht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit dem enthaltenen Wirkstoff korreliert, weil diesem noch Füllstoffe zugesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 U 20/20, juris Rn. 107; aA OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 19]; Brommer, GRUR-Prax 2018, 276, 277).

    (8) Anders als die Revision geltend macht, streiten auch nicht Sinn und Zweck der Lebensmittelinformationsverordnung dafür, dass es sich bei Aminosäurekapseln um andere Lebensmittel als bei Aminosäureprodukten in Pulverform handelt, weil anderenfalls das von der Lebensmittelinformationsverordnung verfolgte Ziel der Vergleichbarkeit nicht erreicht würde (in diesem Sinne auch OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 19]; Bruggmann, LMuR 2019, 141, 143).

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    cc) Vergeblich macht die Revision hiergegen geltend, die von den Parteien angebotenen Produkte seien aufgrund des Umstands, dass sie unterschiedliche Wirkstoffzusammensetzungen aufwiesen und sich an verschiedene Endverbraucherkreise richteten, nicht gleichartig und auch nicht substituierbar (vgl. dazu auch OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 5 und 18]).

    (2) Das Berufungsgericht hat für Aminosäureprodukte in Kapselform verneint, dass diese nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 U 20/20, juris Rn. 87 bis 89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019 - 15 U 55/19, juris Rn. 46 bis 51; Guttau, ZLR 2014, 371, 375; Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 184. Ergänzungslieferung Juli 2022, Art. 23 LMIV Rn. 14; aA OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 12 bis 22]; OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - 6 W 26/19, juris Rn. 2 bis 4; BeckOK.UWG/Barth, 19. Edition [Stand 1. Januar 2023], § 4 PAngV Rn. 15; Brommer, GRUR-Prax 2018, 276, 277; Bruggmann, LMuR 2019, 141, 143 f.; Hagenmeyer, LMIV Kommentar, 4. Aufl., Art. 23 Rn. 10).

    (7) Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht als unerheblich angesehen, dass das Gewicht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit dem enthaltenen Wirkstoff korreliert, weil diesem noch Füllstoffe zugesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 U 20/20, juris Rn. 107; aA OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 19]; Brommer, GRUR-Prax 2018, 276, 277).

    (8) Anders als die Revision geltend macht, streiten auch nicht Sinn und Zweck der Lebensmittelinformationsverordnung dafür, dass es sich bei Aminosäurekapseln um andere Lebensmittel als bei Aminosäureprodukten in Pulverform handelt, weil anderenfalls das von der Lebensmittelinformationsverordnung verfolgte Ziel der Vergleichbarkeit nicht erreicht würde (in diesem Sinne auch OLG Celle, WRP 2019, 1211 [juris Rn. 19]; Bruggmann, LMuR 2019, 141, 143).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20

    Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne

    Sie sind demnach auch auf demselben räumlichen und zeitlichen Markt tätig (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 - zweifelnd aber: OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, - 13 U 31/19 -).

    Auch der (noch weitergehenden) einschränkenden Auslegung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, WRP 2019, 1211), wonach "das" Lebensmittel bei Nahrungsergänzungsmitteln stets nur das konkrete Produkt in seiner individuellen Zusammensetzung sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Vergleichbarkeit der Wirkstoffe (bzw. Nährstoffe) verschiedener Nahrungsergänzungsmittel ist nicht Gegenstand von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 - anders aber: OLG Celle, WRP 2019, 1211, das auf den vermeintlich fehlenden Vorteil der Grundpreisangabe für den Verbraucher abstellt.).

    Irrelevant ist dabei die Frage, ob der Verbraucher das in den Kapseln enthaltene Pulver ggf. in Pulverform zu sich nehmen würde, indem er die Kapsel zuvor öffnet (hierauf abstellend: OLG Celle, Urteil vom 19.07.2019, - 13 U 31/19 -).

  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21

    Aminosäureprodukte in Kapselform - Wettbewerbsverhältnis zwischen Apotheker und

    Zur Frage der Notwendigkeit einer Grundpreisangabe auch beim Angebot von Aminosäureprodukten in Kapselform sind anderslautende Entscheidungen des OLG Köln vom 05.11.2019 (6 U 244/19) und des OLG Celle vom 09.07.2019 (13 U 31/19) ergangen.
  • OLG Celle, 31.05.2021 - 13 U 23/21

    Begriff des Rechtsmissbrauchs i.S. von § 8c UWG; Rechtsmissbräuchlichkeit des

    Die in dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2019 - 13 U 31/19 - an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses geäußerten Zweifel stehen dieser Beurteilung nicht entgegen; dieses Verfahren betraf einen anderen Sachverhalt, bei dem das Produkt vom Beklagten nicht für den Sportbereich, sondern als "idealer Begleiter im Alltag und Unterstützer bei zu einseitiger, eiweißarmer Ernährung" beworben wurde.
  • LG Düsseldorf, 22.11.2019 - 38 O 110/19

    Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

    Die von der Beklagten für richtig gehaltene, in Rechtsprechung und Literatur teilweise geteilte Sichtweise (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Juli 2019 - 13 U 31/19, LMuR 2019, 212 [unter 2 c bb]; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2019 - 6 W 26/19, BeckRS 2019, 16260; Bruggmann, LMuR 2019, 141 [143 f.]) berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gibt, sondern sie in unterschiedlicher Form (neben den in Anlage K1 enthaltenen Darreichungsformen ist als vierte die Pulverform zu nennen) herstellt und vertrieben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019, a.a.O.).
  • LG Berlin, 27.04.2023 - 91 O 85/22

    Wettbewerbsverstoß: Pfanderhebungspflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen;

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Celle (vom 9. Juli 2019 zu 13 U 31/19) bezieht sich anders als im vorliegenden Fall auf vorportionierte Nahrungsergänzungsmittel, sprich auf Kapseln oder Tabletten.
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