Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.11.2010

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   OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09   

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OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,59048)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,59048)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,59048)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung i.R. einer Anlageberatung; Anforderungen an die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Fonds auf Empfehlung der Bank; Voraussetzungen für das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums nach allgemeiner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2001, 297) dazu, dass eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen hat, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat, auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2001, 962; WM 2009, 405) ergibt sich die Aufklärungspflicht der Beklagten aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten, der entgegen der Auffassung der Beklagten (und mancher Stimmen in der Literatur) keineswegs neu, sondern in der Sache bereits seit langem anerkannt ist und - nicht abschließend, sondern nur beispielhaft - aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WphG).

    In Übereinstimmung mit dieser grundsätzlichen Rechtslage hat der BGH bereits in seinem - ebenfalls weit vor der hier streitgegenständlichen Anlage veröffentlichten und allgemein bekannt gewordenen - Urteil vom 19.12.2000 (NJW 2001, 962) entschieden, dass ein Vermögensverwalter eine mit der depotführenden Bank geschlossene Vereinbarung über die Zahlung von Rückvergütungen offenzulegen hat.

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; vgl. ferner OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009, 3 U 86/09; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2185; OLG Dresden ZIP 2009, 2144; OLG Oldenburg BB 2009, 2390) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte - seien es Anteile an Aktien- oder Medienfonds, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Dresden BKR 2009, 428; ebenso etwa Zingel/Rieck, BKR 2009, 353 ff, Herdegen, WM 2009, 2202 sowie Veil, WM 2009, 2193 ff) vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um die nicht verallgemeinerungsfähige und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbare Regelung einer ganz speziellen Situation (nämlich der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens für den Bereich der Vermögensverwaltung), sondern - den angesprochenen allgemeinen Grundsätzen folgend - um die Regelung des bereits angesprochenen Interessenkonfliktes, der sich - nicht nur für den Vermögensverwalter, sondern in gleicher Weise auch für den Anlageberater - aus der Entgegennahme von Provisionen von dritter Seite ergibt.

    Auch diejenigen Stimmen in der Literatur (Veil, WM 2009, 2194 ff; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353 ff) und in der Rechtsprechung (OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390), die im Ergebnis ein Verschulden der die Provision verschweigenden Bank ablehnen, konzedieren, dass es - mindestens seit den 90er Jahren - in der Literatur Stimmen gegeben habe, die eine Aufklärungspflicht in der vom BGH nunmehr angenommenen Reichweite vertreten haben.

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 11 U 75/08

    Pflicht des Anlageberaters zur Offenbarung einer Vergütung von weniger als 15 %

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; vgl. ferner OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009, 3 U 86/09; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2185; OLG Dresden ZIP 2009, 2144; OLG Oldenburg BB 2009, 2390) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte - seien es Anteile an Aktien- oder Medienfonds, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

    Andernfalls würde das bei ihm liegende Risiko der unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage zu Unrecht auf den Gläubiger abgewälzt (BGH NJW 1994, 2754; NJW 1998, 2144; NJW 2001, 3114; NJW 2006, 3271; NJW 2007, 428, OLG Oldenburg BB 2009, 2390; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 276 BGB Rdn. 22; Heße, MDR 2009, 1197/1201).

    Auch diejenigen Stimmen in der Literatur (Veil, WM 2009, 2194 ff; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353 ff) und in der Rechtsprechung (OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390), die im Ergebnis ein Verschulden der die Provision verschweigenden Bank ablehnen, konzedieren, dass es - mindestens seit den 90er Jahren - in der Literatur Stimmen gegeben habe, die eine Aufklärungspflicht in der vom BGH nunmehr angenommenen Reichweite vertreten haben.

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Die Beklagte entnimmt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt der Entscheidung vom 25.9.2007 - BKR 2008, 199 - ) auch zu Unrecht einen Grundsatz des Inhalts, dass über Innenprovisionen nur bei einem Schwellenwert von mehr als 15 % und nur dann aufzuklären sei, wenn es sich bei der streitigen Provision um einen "wertbildenden Umstand" handele.

    Eine solche Einschränkung lässt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen; die gegenteilige Auffassung (auch vertreten von Brocker/Langen in einer Entscheidungsanmerkung zu BGH BKR 2008, 199) beruht auf einem Missverständnis hinsichtlich des Inhaltes der Entscheidung, die sich mit der Problematik der verdeckten Innenprovision unter dem Gesichtspunkt des Interessenwiderstreites nicht befasst.

  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 257/08

    Pflicht des Wertpapierhandelsunternehmens zur Aufklärung von Kunden über

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Im Übrigen ist - darauf hat bereits das OLG Celle mit Recht hingewiesen (WM 2009, 1794) - die Rechtsfrage einer Aufklärungspflicht über kickback-Zahlungen in Literatur und Rechtsprechung schon seit langem kontrovers diskutiert worden.

    Soweit sie dies - wie es auch nach ihrem eigenen Vortrag der Fall war - unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (wie hier OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2185 sowie OLG Celle WM 2009, 1794 sowie Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 86/09).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; vgl. ferner OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009, 3 U 86/09; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2185; OLG Dresden ZIP 2009, 2144; OLG Oldenburg BB 2009, 2390) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte - seien es Anteile an Aktien- oder Medienfonds, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2001, 962; WM 2009, 405) ergibt sich die Aufklärungspflicht der Beklagten aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten, der entgegen der Auffassung der Beklagten (und mancher Stimmen in der Literatur) keineswegs neu, sondern in der Sache bereits seit langem anerkannt ist und - nicht abschließend, sondern nur beispielhaft - aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WphG).

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Umfang der Offenbarungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Verkauf

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; vgl. ferner OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009, 3 U 86/09; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2185; OLG Dresden ZIP 2009, 2144; OLG Oldenburg BB 2009, 2390) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte - seien es Anteile an Aktien- oder Medienfonds, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

    Soweit sie dies - wie es auch nach ihrem eigenen Vortrag der Fall war - unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (wie hier OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2185 sowie OLG Celle WM 2009, 1794 sowie Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 86/09).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; vgl. ferner OLG Celle - Urteil vom 21.10.2009, 3 U 86/09; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2185; OLG Dresden ZIP 2009, 2144; OLG Oldenburg BB 2009, 2390) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte - seien es Anteile an Aktien- oder Medienfonds, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

    Soweit sie dies - wie es auch nach ihrem eigenen Vortrag der Fall war - unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (wie hier OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2185 sowie OLG Celle WM 2009, 1794 sowie Urteil vom 21.10.2009 - 3 U 86/09).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Dass die der Beklagten zugeflossene Provision im Prospekt als Vertriebskosten bezeichnet wird (Bl. 349 unten GA), während es sich bei Rückvergütungen - wie der BGH in einem jüngeren Urteil klargestellt hat (Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08 Tz. 31) - um Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren handelt, die hinter dem Rücken des Kunden von der Gesellschaft umsatzabhängig wieder an die beratende Bank zurückfließen, steht nach Auffassung des Senats einer Anwendung der Grundsätze zur Aufklärungspflicht über aus dem Fondskapital gewährte Rückvergütungen an die beratende Bank nicht entgegen.

    Aus diesem Grund ändert sich an der Aufklärungspflicht der Beklagten - und der Feststellung, dass diese im vorliegenden Fall verletzt ist - auch nichts durch die Entscheidung des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08).

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2010 - 13 U 33/09
    Grundsätzlich kommt zwar ein auf die Zahlung von Zinsen gerichteter Anspruch des Anlegers unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns in Betracht (BGH NJW 1992, 1223).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00

    Geltendmachung eines nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 13 U 33/09   

Zitiervorschläge
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OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,54579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.11.2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,54579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. November 2010 - 13 U 33/09 (https://dejure.org/2010,54579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ziff 19 ADSp, Art 9 Abs 2 CMR, Art 17 CMR, Art 17 Abs 2 CMR, Art 23 Abs 1 CMR
    Transportrecht: Schadensersatz wegen Beschädigung des Guts durch Nichteinhaltung der Kühltemperatur

  • Wolters Kluwer

    Transportrecht: Schadensersatz wegen Beschädigung des Guts durch Nichteinhaltung der Kühltemperatur

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Beschädigung des Frachtguts durch Nichteinhaltung der Kühltemperatur

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 13 U 358/19

    Internationaler Straßengüterverkehr: Schadensersatzanspruch wegen Überschreitens

    Unter den Begriff der Beschädigung fallen auch Qualitätsminderungen infolge einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur (OLG Köln, Urt. v. 15.12.2009, 3 U 175/08, TranspR 2010, 147, 148; Senat, Urt. v. 22.11.2010, 13 U 33/09, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2017, 18 U 173/15, juris Rn. 18; MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. A. 2020, Art. 17 CMR Rn. 11; Koller, Transportrecht, 10. A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 13 U 92/19

    Internationaler Straßengüterverkehr: Schadensersatzanspruch des

    Unter den Begriff der Beschädigung fallen auch Qualitätsminderungen infolge einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur (Senat, Urt. v. 22.11.2010, 13 U 33/09 , juris Rn. 25 ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2017, 18 U 173/15, juris Rn. 18; MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. A. 2020, Art. 17 CMR Rn. 11; Koller, Transportrecht, 10. A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).
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